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# Landgericht Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 10.08.2020 – 3 S 110/10

3. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGAR:2020:0810.3S110.10.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 214,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15 € seit dem 15.01.2016, aus 30 € seit dem 20.07.2017, aus 30 € seit dem 15.01.2018 sowie im Übrigen ab dem 15.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 214,50 EUR festgesetzt.

Am 22.09.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

wird das Anerkenntnisurteil vom 10.08.2020 dahingehend wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, dass es anstatt

"auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020"

heißen muss:

"am 10.08.2020"

## Gründe

Der Termin vom 12.08.2020 fand nicht statt, sodass diese Formulierung im Anerkenntnisurteil offensichtlich unrichtig ist. Es erging nach schriftlichem Anerkenntnis außerhalb mündlicher Verhandlung. Die Formulierung "auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020" gab das Textverarbeitungsprogramm der Justiz NRW so vor. Sie wurde versehentlich nicht an den Erlass eines Anerkenntnisurteils angepasst.

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Zitiervorschlag: Landgericht Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 10.08.2020 – 3 S 110/10, ECLI:DE:LGAR:2020:0810.3S110.10.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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