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# Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 18.12.2013 – 3 T 35/13

ECLI:DE:LGAR:2013:1218.3T35.13.00

## Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 30.10.2013 (Az.: 13 C 262/13) als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO kann die Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

**Rn. 4**

Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Streitwert der Hauptsache liegt bei 136,- EUR. Auch hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und nicht wegen einer mangelnden Bedürftigkeit des Beklagten zurückgewiesen.

**Rn. 5**

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller/Geimer, 28. Auflage, § 127, Rn. 39).

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Zitiervorschlag: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 18.12.2013 – 3 T 35/13, ECLI:DE:LGAR:2013:1218.3T35.13.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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