nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 24.04.2006 – 2 Qs 83/06

ECLI:DE:LGAR:2006:0424.2QS83.06.00

## Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12.04.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 31.03.2006 auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Nach Aufhebung des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO lehnte die Bußgeldstelle den Antrag des Betroffenen auf Erstattung der notwendigen Auslagen unter Hinweis auf § 109 a Abs. 2 OWiG mit Bescheid vom 07.02.2006 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den angefochtenen Beschluß beschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

**Rn. 4**

II.

**Rn. 5**

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 6**

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde erfolgt nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 und 2 StPO. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen in Form eines selbständigen Kostenbescheides (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, vor § 105, RN 19 und 98; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 105, RN 102). Im selbständigen Kostenbescheid wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 07.02.2006 getroffen.

**Rn. 7**

Gegen den selbständigen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG als befristeter Rechtsbehelf zugelassen, und zwar gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Die auf Grund dieses Antrags ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz OWiG. Denn danach ist eine sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zugelassen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 108, RN 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 108, RN 10). In allen anderen Fällen ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.

**Rn. 8**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 24.04.2006 – 2 Qs 83/06, ECLI:DE:LGAR:2006:0424.2QS83.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-04-24/2-qs-83-06

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
