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# Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 14.11.2001 – StVK 494/01

ECLI:DE:LGAR:2001:1114.STVK494.01.00

## Tenor

hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 14.11.2001 beschlossen:

Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird abgelehnt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Strafgefangene ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 06.12.1999 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Zwei Drittel der Strafe sind am 06.12.2001 verbüßt.

**Rn. 3**

Die Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergibt, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung mußte deshalb abgelehnt werden.

**Rn. 4**

Der Verurteilte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich erstmals in Haft. Sein Verhalten im Vollzug ist beanstandungsfrei. Er erbringt zufriedenstellende Arbeitsleistungen. Zu seiner Familie hat er regelmäßig Brief- und Besuchskontakt. Vollzugliche Lockerungen sind bisher nicht bewilligt worden.

**Rn. 5**

Gegen ihn liegt eine Ausweisungsverfügung vor, die bisher nicht rechtskräftig ist.

**Rn. 6**

Nach seiner Entlassung wird der Verurteilte bei seiner Familie wohnen. Die sozialen Rahmenbedingungen waren allerdings in der Vergangenheit nicht so stabil, dass sie ihn von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Sein Bruder war an der Tat beteiligt.

**Rn. 7**

Das Gericht verkennt nicht, dass die Inhaftierung den Verurteilten belastet.

**Rn. 8**

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann ohne vorherige Bewährung unter vollzuglichen Lockerungen eine bedingte Entlassung nicht gewagt werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 14.11.2001 – StVK 494/01, ECLI:DE:LGAR:2001:1114.STVK494.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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