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# Landgericht Aachen, Beschluss vom 04.12.2020 – 7 OH 23/19

7. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGAC:2020:1204.7OH23.19.00

## Tenor

Die Anträge der Streithelferin zu 3) aus dem Schriftsatz vom 27.10.2020 und der Streithelferinnen zu 1) und zu 2) aus dem Schriftsatz vom 11.11.2020 werden zurückgewiesen.

## Gründe

Der durch die Streithelferin zu 3) und die Streithelferinnen zu 1) und zu 2) jeweils gestellte Antrag der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich der Kosten der Streithelferin zu 3) bzw. den Streithelferinnen zu 1) und zu 2) aufzuerlegen, war dahingehend auszulegen, dass die Berichtigung einer „offenbaren Unrichtigkeit“ des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 21.09.2020 im Sinne des § 319 ZPO begehrt wird. Ein Antrag nach § 321 ZPO – der auf Beschlüsse entsprechend anzuwendenden ist – kommt nicht in Betracht, da die insoweit geltende zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Kostenfestsetzung der Streithelferin zu 3) am 30.09.2020 und der Streithelferin zu 1) und zu 2) am 05.10.2020 bei Stellung des Antrags (Schriftsatz vom 27.10.2020 bzw. 11.11.2020, Eingang bei Gericht jeweils am selben Tag) offenkundig bereits verstrichen war.

Eine Berichtigung nach 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da ein Versehen des Gerichts nicht offenbar ist. Erforderlich für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist, dass sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist, dass das die Entscheidung offenbar unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/15 -, juris). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Sofern die fehlende Entscheidung über die Kosten der Streithelfer überhaupt ein Versehen darstellt, ist dieses jedenfalls nicht offenbar. Die bloße Erwähnung der Streithelfer im Rubrum genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/15, Rn. 4, juris). Darüber hinaus enthalten die Gründe weder Ausführung zu den Kosten der Streithelfer noch wird in der Kostenentscheidung die maßgebliche Vorschrift des § 101 ZPO genannt oder fehlt es vollständig an einer Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/10, a.a.O.). Auch sonstige, nach außen ohne weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen liegen nicht vor.

Im Übrigen wären auch Anträge nach § 321 Abs. 1 ZPO nicht begründet. In dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.09.2020 wurde kein Kostenpunkt übergangen. Das Gericht hat entsprechend des Antrags der Streithelferin zu 3) im Schriftsatz vom 30.07.2020 und der Streithelferinnen zu 1) und zu 2) im Schriftsatz vom 20.08.2020 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Dr. L4

L5

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Zitiervorschlag: Landgericht Aachen, Beschluss vom 04.12.2020 – 7 OH 23/19, ECLI:DE:LGAC:2020:1204.7OH23.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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