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# Landgericht Aachen, Beschluss vom 17.07.2006 – 5 T 168/06

ECLI:DE:LGAC:2006:0717.5T168.06.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 30.05.2006 - 7 a M 669/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich Bezug genommen. Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) steht dem nicht entgegen, da das Vollstreckungsorgan in dem dort zu entscheidenden Fall einen weitaus höheren Betrag als Kostenvorschuss, nämlich 3.000,- €, verlangte. Der Entscheidung des BGH kann im Übrigen auch nicht die weitreichende Bedeutung zugemessen werden, die ihr die Gläubigerin zumißt. Insbesondere ist dem Beschluss des BGH nicht mit der von der Gläubigerin behaupteten Allgemeinheit zu entnehmen, dass ein Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstreckung generell nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden darf. In der Entscheidung stellt der BGH klar, dass in dem zu entscheidenden Fall der "von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Kostenvorschuss über 3.000,- €" "zu hoch bemessen" sei. Vorliegend erscheint es jedenfalls aus den Gründen, die das Amtsgericht umfassend und überzeugend dargelegt hat, sachgerecht und angemessen, dass für den Abtransport persönlicher Habe des Schuldners ein Kostenvorschuss von 1.500,- € geltend gemacht wird.

**Rn. 4**

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

**Rn. 5**

Beschwerdewert: 1.500,- €

**Rn. 6**

X1

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Zitiervorschlag: Landgericht Aachen, Beschluss vom 17.07.2006 – 5 T 168/06, ECLI:DE:LGAC:2006:0717.5T168.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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