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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2012 – 5 Ta 204/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1126.5TA204.12.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.07.2012 - 10 Ca 1609/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114, 115 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.

**Rn. 2**

Gründe, warum die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein sollte, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer hat, obwohl im erstinstanzlichen, als auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Gelegenheit dazu eingeräumt wurde, auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten.

**Rn. 3**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

**Rn. 6**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2012 – 5 Ta 204/12, ECLI:DE:LAGRLP:2012:1126.5TA204.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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