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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 194/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA194.12.0A

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.03.2012 - 3 Ca 841/09 - ebenso wie der Teil-(Nicht-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2012 aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung vom 26.03.2012 zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO gegeben waren; der angefochtene Beschluss ist deshalb zunächst zu Recht ergangen. Nichts anderes gilt für die Teilabhilfeentscheidung vom 27.09.2012, durch die dem Beschwerdeführer die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 75,00 Euro ab Anforderung auferlegt wurde. Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 67 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.

**Rn. 2**

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer aber nunmehr neue Tatsachen vorgetragen, die zur vollständigen Aufhebung des angefochten Beschlusses führen. Denn aufgrund der nunmehr nachgewiesenen Zahlung von 280,00 Euro monatlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe wiederum gegeben. Inwieweit die rückständigen Mietzahlungen aus dem beendeten Mietverhältnis zu berücksichtigen sind, kann deshalb, wie von der Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2012 (Bl. 82 des PKH-Beiheftes) zu Recht ausgeführt, dahin stehen.

**Rn. 3**

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung zuzüglich der Teilnichtabhilfeentscheidung aufzuheben.

**Rn. 4**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 194/12, ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA194.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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