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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 162/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA162.12.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2012 - 3 Ca 1205/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 939,44 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zur Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.

**Rn. 2**

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich durch die eingelegte sofortige Beschwerde nichts geändert. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zutreffenden Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2012 (Bl. 71 d. PKH-Beihefte) Bezug genommen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch im weiteren Beschwerdeverfahren weder Tatsachen noch Rechtsbehauptungen vorgetragen hat, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

**Rn. 5**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 162/12, ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA162.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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