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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 – 9 Ta 105/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0613.9TA105.12.0A

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 2012, Az. 8 Ca 390/12, abgeändert:

Der Klägerin wird für die Wahrnehmung ihrer Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 15.03.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ansässigen Anwalts bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu leisten hat.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige sofortige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht in Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt.

**Rn. 2**

Das Kindergeld, welches die Klägerin für das am 25.08.1997 geborene Kind erhält, ist bei dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO in Abzug zu bringen, § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO.

**Rn. 3**

Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

**Rn. 4**

Nettoeinkommen

1.043,00 EUR

Freibeträge

- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO

187,00 EUR

- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO

411,00 EUR

- Freibetrag 1. Kind abzüglich Kindergeld

132,00 EUR

Anrechenbares Einkommen

313,00 EUR

PKH-Rate

115,00 EUR

**Rn. 5**

Unter Zugrundelegung des sich aus den Klagebegehren ergebenden Streitwerts sind Kosten der Prozessführung von mehr als 460,- EUR zu erwarten.

**Rn. 6**

Die Klage war auch nicht mutwillig und hatte hinreichende Erfolgsaussichten.

**Rn. 7**

Eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeit von ca. 2.000,- EUR konnte nicht erfolgen. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie auf diese Verbindlichkeiten Zahlungen leistet. Diese Verbindlichkeiten sind auch nicht belegt.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 – 9 Ta 105/12, ECLI:DE:LAGRLP:2012:0613.9TA105.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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