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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2011 – 5 Ta 257/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1229.5TA257.11.0A

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.10.2011 - 7 Ca 1576/11 - insoweit aufgehoben, als dort die Zahlung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 15,00 Euro angeordnet wird.

## Gründe

**Rn. 1**

Zwar ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und Beschwerdeführerin so zu bewerten waren, dass monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 15,00 Euro anzuordnen waren. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgelegten Bescheinigung der Klägerin über die von ihr zu zahlenden Kinderhortgebühren in Höhe von 113,60 Euro monatlich steht aber fest, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation der Klägerin so zu bewerten ist, dass die Anordnung von Ratenzahlung, wovon auch die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht ausgeht, nicht in Betracht kommt.

**Rn. 2**

Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum entsprechende Angaben nicht bereits zuvor gemacht wurden, um das Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Da die gesetzliche Regelung aber für derart nachlässiges Verhalten keine Sanktionsnorm vorsieht, war die angefochtene Entscheidung aufgrund der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuheben.

**Rn. 3**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2011 – 5 Ta 257/11, ECLI:DE:LAGRLP:2011:1229.5TA257.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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