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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2011 – 8 Ta 100/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.8TA100.11.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 2**

Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gerichtskosten, welche die Beklagte infolge des angefochtenen, in Anwendung des § 91 a Abs. 1 ZPO ergangenen Beschlusses zu tragen hat, belaufen sich, wie der Beklagten mit Schreiben des Arbeitsgerichts zum 11.04.2011 mitgeteilt worden ist, auf lediglich 130,00 EUR. Sonstige Kosten sind in dem Verfahren, in dem keine der beiden Parteien anwaltlich vertreten war, nicht angefallen.

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2011 – 8 Ta 100/11, ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.8TA100.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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