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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 5 Ta 267/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.5TA267.10.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2010 - 3 Ca 1205/10 - wegen der Anordnung von Ratenzahlungen wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,69 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht ist in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.12.2010 - 3 Ca 1205/10 - zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen neuen Tatsachenvortrag glaubhaft gemacht hat, der eine Änderung des ergangenen Prozesskostenhilfebeschlusses hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlung rechtfertigen würde. Die von ihr im Schreiben vom 26.10.2010 vorgebrachten Umstände sind weitgehend unsubstantiiert, zum anderen sind sie nach Beendigung des Rechtsstreits durch bestandskräftigen Vergleich nachgeschoben bzw. erstmalig geklärt worden. Zudem bestanden sowohl im Gütetermin als auch im Zeitpunkt der Bestandskraft des Vergleichs nicht die gemäß § 114 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.12.2010 (Bl. 34 des Prozesskostenhilfeheftes) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

**Rn. 2**

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keinerlei neue Tatsachen vorgetragen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

**Rn. 3**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

**Rn. 5**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 5 Ta 267/10, ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.5TA267.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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