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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 5 Ta 264/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.5TA264.10.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2010 - 4 Ca 1147/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 793,34 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht Trier ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Kläger in der Lage ist, nunmehr insgesamt 2.382,94 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Es hat deshalb zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 155,00 EUR, beginnend mit dem 15.02.2011, angeordnet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Entscheidungsbegründung (Bl. 36 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Allein der Hinweis auf gesundheitliche Probleme, sowie darauf, nicht zu viel zu verdienen, rechtfertigt keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; dies wurde dem Kläger dem Beschwerdeführer zutreffend bereits mit Schreiben vom 17.08.2010, auf das Bezug genommen wird (Bl. 40 des Prozesskostenbeihilfeheftes) mitgeteilt. Darauf hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet, insbesondere keine substantiierten Tatsachen vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb auch nicht veranlasst.

**Rn. 2**

Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

**Rn. 4**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 5 Ta 264/10, ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.5TA264.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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