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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 – 10 Ta 12/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.10TA12.11.0A

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 und vom 27.12.2010, Az.: 8 Ca 2347/09, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

**Rn. 2**

Die Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht mehr in der Lage, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen, wie dies das Arbeitsgericht angeordnet hat. Zwar verfügte sie bis Dezember 2010 noch über Einkünfte, die es ihr ermöglichten, monatliche Raten in der festgesetzten Höhe zu zahlen. Sie hat im Beschwerdeverfahren jedoch nachgewiesen, dass sie nunmehr wieder die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

**Rn. 3**

Die Klägerin hat die Bescheide des Job-Centers C-Stadt vom 12.01.2011 und vom 01.02.2011 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 vorgelegt. Danach beziehen die Klägerin und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 661,77 monatlich. Außerdem erhalten sie Kindergeld von € 184,00 und Kindesunterhalt von € 300,00 monatlich. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich € 465,23 betragen, verfügt die Klägerin derzeit nicht über ein für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzendes Einkommen oder zu verwertendes Vermögen.

**Rn. 4**

Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtung vom 26.11.2009 wiederhergestellt.

**Rn. 5**

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 – 10 Ta 12/11, ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.10TA12.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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