nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 – 5 Ta 195/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1013.5TA195.10.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2010 - 1 Ca 650/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 16.06.2010 zutreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 3 des Prozesskostenhilfebeiheftes (= S. 2 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn die sofortige Beschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits nicht zulässig, sie ist darüber hinaus aber auch aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.08.2010 (Seite 3, 4 = Bl. 10, 11 des Prozesskostenhilfebeiheftes) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

**Rn. 2**

Da dem Beschwerdeführer zwar im weiteren Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

**Rn. 3**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

**Rn. 6**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

---

Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 – 5 Ta 195/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:1013.5TA195.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-10-13/5-ta-195-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
