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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 91/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A

## Tenor

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 2**

Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 91/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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