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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 – 8 Ta 116/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.8TA116.10.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.05.2010, Az.: 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

**Rn. 2**

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in der angefochtenen Entscheidung die dem PKH-Bewilligungsbeschluss vom 13.01.2009 getroffene Bestimmung, nach der der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr - beginnend ab dem 01.06.2010 - monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro aufzubringen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.06.2010 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend bezieht sich die Beschwerdekammer auf die dem Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 27.04.2010 (Bl. 22 f. d.A.) mitgeteilte und in jeder Hinsicht zutreffende Berechnung des bei der Anwendung der Vorschriften des § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens des Klägers. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen des Klägers in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, besteht auch diesbezüglich kein Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen.

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 – 8 Ta 116/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.8TA116.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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