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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2010 – 5 Ta 43/010

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0421.5TA43.010.0A

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.10.2009 - 2 Ca 1449/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 527,08 € festgesetzt.

4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Arbeitsgericht hat zutreffend zunächst dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 19.12.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die monatliche Ratenzahlung sollte, ausgehend von seinem Einkommen, 135,00 € betragen. Tatsächlich gezahlt hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich einmalig 150,00 €. Daran hat sich auch trotz mehrfacher Mahnschreiben des Arbeitsgerichts, zuletzt am 21.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009, nichts geändert. Verblieben ist ein Restbetrag von 527,08 €.

**Rn. 2**

Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegeben, wovon das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist.

**Rn. 3**

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert; sein Prozessbevollmächtigter hat lediglich mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht vertritt. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung bestehen folglich nicht.

**Rn. 4**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

**Rn. 7**

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2010 – 5 Ta 43/010, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0421.5TA43.010.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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