nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2010 – 3 Ta 36/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0304.3TA36.10.0A

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit dem Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe und setzte gleichzeitig (gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die vom Kläger zu zahlenden Monatsraten auf jeweils 15,00 EUR fest.

**Rn. 2**

Der Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - wurde dem Kläger am 02.06.2009 zugestellt. Den Beginn der Ratenzahlungen legte das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 29.05./04.06.2009 auf den 01.07.2009 fest (s. Bl. 19 f. des PKH-Beiheftes). Ratenzahlungen leistete der Kläger in der Folgezeit nicht. Im Anschluss an die erfolglosen gerichtlichen Erinnerungsschreiben vom 13.07.2009, 12.08.2009 und 06.10.2009 (Bl. 21 ff. des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - den Prozesskostenhilfe-Bewilligungs-Beschluss vom 27.05.2009 auf. Der Beschluss vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wurde dem Kläger am 29.10.2009 zugestellt (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten). Mit dem Schriftsatz vom 27.11.2009 legte der Kläger gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 21.10.2009 am 27.11.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde in der Folgezeit nicht.

**Rn. 3**

Mit dem Beschluss vom 18.02.2010 - 8 Ca 1022/09 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

**Rn. 4**

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

**Rn. 5**

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

**Rn. 6**

1. Allerdings ist die Beschwerde als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

**Rn. 7**

2. Der angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Aufhebungsvoraussetzung ist - wie sich aus dem tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses ergibt - als erfüllt anzusehen, wobei unter den gegebenen Umständen von einem schuldhaften Verzug des Klägers auszugehen ist.

**Rn. 8**

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

**Rn. 9**

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

---

Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2010 – 3 Ta 36/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0304.3TA36.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-04/3-ta-36-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
