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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2010 – 5 Ta 19/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0224.5TA19.10.0A

## Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.01.2010 - 3 Ca 1544/09 - aufgehoben.

2. Dem Kläger wird für den Rechtsstreit 3 Ca 1544/09 vor dem Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, C-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

## Gründe

**Rn. 1**

Aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 10.12.2009, der vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts ergangen ist, steht fest, dass die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§ 114 ff. ZPO gegeben ist.

**Rn. 2**

Da im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten und zwischenzeitlich erledigten Rechtsverfolgung keine Bedenken bestehen, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der sofortigen Beschwerde stattzugeben. Insoweit folgte die Kammer der Anregung der E. vom 11.02.2010 (Bl. 25 des Prozesskostenhilfebeiheftes).

**Rn. 3**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2010 – 5 Ta 19/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0224.5TA19.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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