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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2010 – 8 Ta 297/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.8TA297.09.0A

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2009, AZ 6 Ca 370/07, wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.

**Rn. 2**

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 die im angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € auf 15,00 € reduziert und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss vom 14.12.2009 und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von weitergehenden bzw. wiederholenden Ausführungen ab. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Gründen der Abhilfeentscheidung etwas hinzuzufügen.

**Rn. 3**

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Da das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend Erfolg hatte, wird von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 KV GKG abgesehen.

**Rn. 5**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2010 – 8 Ta 297/09, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.8TA297.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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