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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 – 9 Ta 290/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.9TA290.09.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 29.09.2009, Az. 6 Ca 104/05 wird kostenpflichtig verworfen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit Beschluss vom 29.9.2009, Az. 6 Ca 104/05, hat das Arbeitsgericht gemäß § 11 RVG die von der Beschwerdeführerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 860,16 EUR festgesetzt. Der genannte Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 1.10.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.12.2009 u.a. unter Hinweis auf eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

**Rn. 2**

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.

**Rn. 3**

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO gegebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde muss nach § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt werden. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1.10.2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief daher mit Ablauf des 15.10.2009 ab, so dass die erst am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde die Beschwerdefrist nicht wahrte und nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Darauf, dass die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfebeschlusses vom 1.12.2009 auch in der Sache unbegründet ist, kommt es daher nicht an.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 – 9 Ta 290/09, ECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.9TA290.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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