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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2009 – 9 Ta 218/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0930.9TA218.09.0A

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6.7.2009, Az. 2 Ca 145/08, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.9.2009 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.09.2009 bezog sich nach dem ausdrücklichen Antragswortlaut auf die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Für dieses ist aber durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2008, Az. 9 Sa 252/08, der Gegenstandswert auf 7.600,- EUR festgesetzt worden. Von diesem Gegenstandswert ist bei der Kostenfestsetzung hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten auszugehen.

**Rn. 2**

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die Beschwerdekammer macht von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch. Das Arbeitsgericht wird daher über den Kostenfestsetzungsantrag erneut unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.600,- EUR zu entscheiden haben.

**Rn. 3**

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2009 – 9 Ta 218/09, ECLI:DE:LAGRLP:2009:0930.9TA218.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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