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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 – 5 Sa 83/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0608.5SA83.09.0A

## Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1274/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

## Tatbestand

**Rn. 1**

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden.

**Rn. 2**

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.2007 ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt und Rechtsnatur zwischen ihnen streitig ist. Durch Urteil vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten - gegen das Urteil Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - zurückgewiesen, wonach festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist.

**Rn. 3**

Die Klägerin hat beantragt,

**Rn. 4**

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden.

**Rn. 5**

Die Beklagte hat beantragt,

**Rn. 6**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 7**

Die Beklagte hat vorgetragen,

**Rn. 8**

zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe zwar Reinigungstätigkeiten ausgeführt, diese habe sie aber als selbständige Unternehmerin erbracht.

**Rn. 9**

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.12.2008 - 2 Ca 1274/08 - antragsgemäß verurteilt, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 41/42 d. A. Bezug genommen.

**Rn. 10**

Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.02.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 24.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

**Rn. 11**

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis.

**Rn. 12**

Die Beklagte beantragt,

**Rn. 13**

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

**Rn. 14**

Die Klägerin beantragt,

**Rn. 15**

die Berufung zurückzuweisen.

**Rn. 16**

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; die Klägerin habe keineswegs als selbständige Unternehmerin gearbeitet.

**Rn. 17**

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

**Rn. 18**

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.

## Entscheidungsgründe

I.

**Rn. 19**

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

**Rn. 20**

Zwar ist der Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren vorliegend an sich nicht erreicht; da das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich die Berufung zugelassen hat, ist auch insoweit das Rechtsmittel zulässig.

II.

**Rn. 21**

Das zulässige Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 22**

Nach dem Urteil in der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der dortigen, zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils Bezug genommen.

**Rn. 23**

Folglich ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gemäß § 28 a SGB IV zur Sozialversicherung anzumelden; diese Verpflichtung besteht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

**Rn. 24**

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

**Rn. 25**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 26**

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 – 5 Sa 83/09, ECLI:DE:LAGRLP:2009:0608.5SA83.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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