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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2009 – 5 Ta 6/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0227.5TA6.09.0A

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.11.2008 - 6 Ca 1491/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17,41 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 124 Nr. 4 ZPO zutreffend ergangen und auch zutreffend begründet worden; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 37, 38 der Akte Bezug genommen.

**Rn. 2**

Zur Zeit der Beschlussfassung betrug der Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers 151,41 €; zwischenzeitlich sind weitere Zahlungen in Höhe von drei Mal 45,00 € ausweislich der Gerichtsakte und des Prozesskostenhilfebeiheftes erfolgt, so dass ein Restbetrag von 16,41 € noch verblieben ist und zur Zahlung aussteht.

**Rn. 3**

Da der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen keinerlei Einwendungen gegen die Entscheidung inhaltlicher oder sonstiger Art erhoben hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Die Wertfestsetzung beruht auf dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch verbleibenden Restbetrag (§ 3 ZPO).

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2009 – 5 Ta 6/09, ECLI:DE:LAGRLP:2009:0227.5TA6.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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