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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 Ta 103/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0630.5TA103.08.0A

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.03.2008 - 4 Ca 466/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 808,24 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Durch rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2007 - 5 Sa 734/07 - wurden den Beklagten zu 2) und 3), also auch der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Sie haben diese in Höhe von 808,24 € als Gesamtschuldner an den Kläger und Beschwerdegegner zu zahlen.

**Rn. 2**

Die dagegen mit der statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerde erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet. Es ist völlig unerheblich, dass der Rechtsstreit nicht durch die Beschwerdeführerin begonnen wurde; das ergibt sich aus der Beklagtenrolle. Sie hat aber die Kosten des Berufungsverfahrens mit verursacht, indem sie - unzulässiger Weise - selbst Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.09.2007 - 4 Ca 466/06 - erhoben hat. Diese Berufung wurde rechtskräftig durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2007 - 5 Sa 734/07 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen, so dass die Beklagten zu 2) und 3), also auch die Beklagte zu 3) als Beschwerdeführerin verpflichtet sind, die dadurch entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen. Auf eine Kostenübernahme kommt es insoweit nicht an.

**Rn. 3**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 Ta 103/08, ECLI:DE:LAGRLP:2008:0630.5TA103.08.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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