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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2008 – 8 Ta 111/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0609.8TA111.08.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.01.2008, Az: 11 Ca 313/06, in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 23.05.2008, wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Das Arbeitsgericht hat in seiner der sofortigen Beschwerde teilweise abhelfenden Entscheidung vom 23.05.2008 sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.06.2006 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr monatliche Raten in Höhe von 155,-- € zu zahlen sind.

**Rn. 3**

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 23.05.2008 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend bezieht sich das Beschwerdegericht auf die der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts mitgeteilten Berechnungen bezüglich des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens. Da sich das Arbeitsgericht auch mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt hat, besteht seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung zu weitergehenden, ergänzenden Ausführungen.

**Rn. 4**

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

**Rn. 5**

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2008 – 8 Ta 111/08, ECLI:DE:LAGRLP:2008:0609.8TA111.08.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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