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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2007 – 5 Ta 17/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1207.5TA17.07.0A

## Tenor

1. Die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens 5 (7) Ta 17/07 ist erledigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil mit dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.04.2007 nebst Anlagen die Beklagte der hier nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern obliegenden Mitteilungsverpflichtung, die Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, nachgekommen ist. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten beider Beteiligter das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 a ZPO), weil ihre sofortigen Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet war.

**Rn. 2**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2007 – 5 Ta 17/07, ECLI:DE:LAGRLP:2007:1207.5TA17.07.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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