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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2007 – 5 Ta 51/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1108.5TA51.07.0A

## Tenor

1. Die Hauptsache im Beschwerdeverfahren 5 (7) Ta 51/07 ist erledigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung durch beide Beteiligte des Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Hauptsache erledigt ist. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

**Rn. 2**

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 ZPO die Beschwerdeführerin zu tragen. Denn nachdem die Beschwerde am 19.02.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht Kaiserslautern am 05.04.2007 (Bl. 208 - 210 d. A.) die Beschwerde aus den dort im Einzelnen aufgeführten Gründen unbegründet war. Sie ist ihrer Verpflichtung allenfalls durch die nachfolgenden Schriftsätze (eingegangen am) 16.04.2007 und 11.06.2007 nebst Anlage (Bl. 217,218 d. A.) nachgekommen. Ergänzend ist auf den Schriftsatz, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.06.2007 hinzuweisen. Da die Beschwerde folglich zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung unbegründet war, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

**Rn. 3**

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

**Rn. 4**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2007 – 5 Ta 51/07, ECLI:DE:LAGRLP:2007:1108.5TA51.07.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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