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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2007 – 10 Ta 9/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0131.10TA9.07.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2006, Az.: 10 Ca 2017/03, wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 01.09.2003 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu erbringen hatte, nach § 120 Abs. 4 ZPO dahin gehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr eine Ratenzahlung (zwei Raten in Höhe von jeweils 135,-- € sowie eine Rate in Höhe von 85,19 €) auferlegt wurde. Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass, diesen Ausführungen etwas hinzuzufügen. Insbesondere sind - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts - auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege oder sonstige Nachweise vorgelegt worden, welche der Ratenzahlungsanordnung dem Grunde oder der Höhe nach entgegenstehen könnten.

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2007 – 10 Ta 9/07, ECLI:DE:LAGRLP:2007:0131.10TA9.07.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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