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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2005 – 7 Ta 101/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0613.7TA101.05.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.02.2005 - 5 Ca 2353/00 - wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Durch Beschluss vom 14.02.2005 hat das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung aufgehoben. Der Beschluss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (= Bl. 40 d. PKH-Beiheftes) dem Kläger am 14.02.2005 zugestellt.

**Rn. 2**

Am 18.03.2005 ging seine "Beschwerde" beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - nebst Anlagen ein.

**Rn. 3**

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 15.04.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 51 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

**Rn. 4**

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und damit zu verwerfen.

**Rn. 5**

Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen. Diese Frist ist vorliegend am 17.03.2005, 24.00 Uhr, abgelaufen. Damit ist die am 18.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde verspätet und folglich unzulässig. Da es sich um eine gesetzliche Notfrist handelt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht; ein entsprechender Antrag ist des Weiteren nicht gestellt und Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind erkennbar nicht gegeben.

**Rn. 6**

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

**Rn. 7**

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2005 – 7 Ta 101/05, ECLI:DE:LAGRLP:2005:0613.7TA101.05.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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