Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.08.2004 über die Anordnung von Ratenzahlung aufgehoben.
Gründe§
1
Der Beschwerdeführer hat - wenngleich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht - den Nachweis erbracht, dass er derzeit monatlich 140,00 Euro zu seiner Schuldentilgung aufbringt und die Restschuld in unmittelbarer Zukunft nicht getilgt sein wird.
2
Der die Ratenzahlung anordnende Beschluss des Rechtspflegers vom 23.08.2004 war daher aufzuheben.
3
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.