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# Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.11.1991 – 7 Sa 699/91

ECLI:DE:LAGK:1991:1127.7SA699.91.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7.6.1991 - 2 Ca 1012/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

**Rn. 1**

Entscheidunqsqründe

**Rn. 2**

Die Berufung ist unbegründet.

**Rn. 3**

Der Anspruch der Klägerin ist gerichtet auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe § 3 B Gehaltsgruppe I Staffel B fünftes Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1989. Er besteht rechtlich nicht. Die Vorschrift setzt eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung voraus; eine "andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung" wird gleichgesetzt, § 2 Abs. 3 c des Gehaltstarifvertrages. Die Klägerin besitzt keine kaufmännische Ausbildung. Ihr am 1.5.1990 mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes Jurastudium ist auch keine "andersartige abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne von § 2 Abs. 3 c des Gehaltstarifvertrages. Darunter kann nur eine Ausbildung verstanden werden, die darauf gerichtet ist, zu einem bestimmten Beruf zu befähigen, und mit einem Abschluß endet, der den Befähigungsnachweis erbringt. Das Jurastudium als solches - allein - ist jedoch nicht darauf gerichtet, zu einem bestimmten Beruf zu befähigen, sondern in der Regel lediglich dazu, zu einem Referendardienst zu befähigen, also zu einem weiteren Ausbildungsabschnitt in der Gesamtausbildung des Volljuristen. Daß ein Jurastudium dazu befähigt, Sachbearbeitertätigkeiten in der Wirtschaft auszuüben oder andere Dienstleistungen zu erbringen, ändert nichts daran, daß das Jurastudium nicht darauf ausgerichtet ist, die Befähigung hierzu zu verschaffen, und das erste Staatsexamen nicht darauf, einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen. Unter einem juristischen Beruf werden in aller Regel nur die Berufe der Volljuristen verstanden.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.11.1991 – 7 Sa 699/91, ECLI:DE:LAGK:1991:1127.7SA699.91.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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