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# Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.11.2020 – 8 Ta 319/19

## Tenor

In dem Beschwerdeverfahren

...

wird Seite 6 des Beschlusses vom 8. Oktober 2019 in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt.

Soweit es auf Seite 6 des Beschlusses im ersten Absatz in der 3. Zeile heißt „Der Schuldner ist nicht gehalten…“ soll statt „Der Schuldner“ aufgenommen werden „Der Gläubiger“.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.11.2020 – 8 Ta 319/19

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2020-11-24/8-ta-319-19

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