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# Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 120/18

## Tenor

Der Tenor der Entscheidung vom 30. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:

„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 451/17 – wie folgt abgeändert:“

## Gründe

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.

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Zitiervorschlag: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 120/18

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2020-03-30/15-tabv-120-18

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