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# Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.09.2026 – 9 Ta 209/26

9. Kammer  
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0917.9TA209.26.00

## Leitsatz

1. Werden durch den Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch ihn erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist ein Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen. 2 Verwendet der Arbeitgeber im erteilten qualifizierten Zeugnis bei einem männlichen Arbeitnehmer – bewusst oder unbewusst – vereinzelt, aber wiederholt die weibliche Form, besteht Anlass zur Vermutung, der Arbeitgeber wolle sich vom Arbeitnehmer sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren. Dies muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.

## Gründe

Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

In einem vor dem Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung am 17. Dezember 2025 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin unter anderem wie folgt:

„4. Die Beklagte erteilt und übersendet dem Kläger unter dem 31.01.2026 ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches in der Leistungsbeurteilung die Bewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“ und im Verhaltensbereich die Bewertung „immer einwandfrei“ enthält. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass das Zeugnis eine übliche Bedauerns-, Dank- und Wunschformel enthalten wird und der Kläger darüber hinaus Änderungswünsche äußern darf, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird. Auf Wunsch des Klägers wird die Beklagte ein entsprechendes Zwischenzeugnis erteilen und übersenden.“

Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger im Nachgang ein Zeugnis mit unter anderem folgendem Inhalt:

„Herr A, geboren am 20.12.1960, war vom 16.08.2021 bis einschließlich 31.01.2026 als Consultant ERP in unserem Unternehmen beschäftigt.

Wir, die B GmbH mit Sitz in C, sind ein ERP-Systemhaus mit Schwerpunkt Fertigungswirtschaft. Das Unternehmen ist als Spin-Off der D GmbH entstanden. Wir betreuen Kunden im D-A-CH Raum bei der Implementierung von ERP- und MES-Systemen. Unsere Leistungsumfang in diesen Projekten erstreckt sich beginnend bei der Ressourcen- und Prozessanalyse über Prozess- und Datenredesign bis hin zur Individualanpassung der verwendeten Standardprodukte. Die Schlagworte Industrie 4.0 und digital factory treffen unser Tätigkeitsfeld. Wir beschäftigen Systemtechniker, Berater und Softwareentwickler.

Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software „E“ bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden.

Herr A erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern war jederzeit einwandfrei. Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert.

Wir bedauern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bedanken uns für das Engagement. Für die private Zukunft und für neue berufliche Wege wünschen wir alles Gute und viel Erfolg.“

Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin daraufhin in Gestalt eines abweichenden Zeugnisentwurfs Änderungsvorschläge, deren Übernahme diese mit der Begründung ablehnte, der Gläubiger habe eine „katastrophale Leistung“ erbracht, Kunden hätten „ihn abgelehnt“, sie habe „gute Projekte wegen ihm verloren“, der Gläubiger sei „nicht gewinnbringend“ gewesen und habe „das Unternehmen massiv geschädigt“.

Dem Gläubiger wurde am 14. Januar 2026 eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs wurde der Schuldnerin am 29. Juni 2026 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 hat der Gläubiger gemäß § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft beantragt.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs ist das Arbeitsgericht dem Antrag mit Beschluss vom 6. August 2026 nachgekommen und hat gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € verhängt sowie ersatzweise für je 200,00 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Die Schuldnerin könne mit den geltend gemachten Einwänden nicht gehört werden, da die konkrete Benotung im Vergleich festgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei sodann erforderlich, dass auch die weiteren Formulierungen im Zeugnis nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit dieser Benotung entsprächen. Die Schuldnerin habe keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die begehrten Formulierungen des Gläubigers gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit verstießen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 6. August 2026 ist der Schuldnerin am 10. August 2026 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10. August 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11. August 2026.

Sie verweist im Wesentlichen auf ein E-Mail-Schreiben vom 12. Oktober 2023, in dem sich ein Kunde mit der Arbeit des Gläubigers unzufrieden zeigt, sowie ein Schreiben vom 31. Juli 2026, mit dem ein Kunde die Vertragsbeziehung zur Schuldnerin kündigt. Die Schuldnerin führt zudem aus, sie habe darauf verzichtet, dem Gläubiger „in sein Zeugnis zu schreiben, dass er sich anlässlich eines wichtigen Team-Meetings am Vorabend „dermaßen die Kante gab“, dass er am nächsten Tag im Workshop-Raum „weggeschlafen“ sei“. Die Schuldnerin meint, den titulierten Anspruch erfüllt zu haben. Das erstellte Arbeitszeugnis entspreche vollständig dem im Vergleich vereinbarten Wortlaut.

Mit Beschluss vom 14. August 2026 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die Pauschalität der durch die Schuldnerin angeführten Kundenbeschwerden und den zum Teil nicht erkennbaren Bezug zum Gläubiger nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdekammer hat der Schuldnerin mit Verfügung vom 4. September 2026 einen Hinweis erteilt, der den tragenden Gründen dieser Entscheidung entspricht.

Im Übrigen wird auf die Prozessakte Bezug genommen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € verhängt sowie ersatzweise für je 200,00 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 ZPO; 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).

Insbesondere ist der Titel hinreichend bestimmt.

Die Beschwerdekammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Ausgangsbeschluss vom 6. August 2026, wonach ein gerichtlicher Vergleich, der - wie hier - dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, einen Entwurf oder Änderungswünsche für das Arbeitszeugnis vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (vgl. statt aller: BAG 7. Mai 2025 - 8 AZB 25/25 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vergleich auf eine bei seinem Abschluss noch nicht existierende Urkunde Bezug nimmt, da diese - vorliegend in Gestalt von konkreten Änderungswünschen - im Vollstreckungsverfahren vom Arbeitnehmer vorgelegt und so leicht und sicher festgestellt werden kann. Diese Grundsätze gelten zudem erst recht, wenn konkrete Bewertungsstufen („stets zur vollen Zufriedenheit“, „immer einwandfrei“) sowie das Erfordernis einer üblichen Bedauerns-, Dank- und Wunschformel festgelegt sind und die Änderungsbefugnis des Arbeitnehmers auf Abweichungen aus wichtigem Grund beschränkt ist. Die Parteien haben die Formulierungshoheit der Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt, indem sie jene maßgeblich auf den Arbeitnehmer übertragen haben. Es liegt damit im Grundsatz beim Arbeitnehmer darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will.

Allerdings muss auch die vom Arbeitnehmer vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen (vgl. statt aller: BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11; vgl. Hessisches LAG 16. Februar 2021 - 10 Ta 350/20).

2. Die Vollstreckung hat nach § 888 ZPO zu erfolgen, da es sich bei der Erteilung des Zeugnisses um eine nicht vertretbare Handlung handelt, da nur die Schuldnerin das Zeugnis erteilen kann (vgl. statt aller: LAG Hamm 12. September 2024 - 9 Ta 281/24; vgl. LAG Hamm 9. April 2024 - 9 Ta 81/24; LAG Hamm 23. Januar 2023 - 12 Ta 10/23).

Die Schuldnerin hat die nach dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2025 geschuldete Verpflichtung nicht erfüllt.

Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Arbeitgeber hat die von ihm in diesem Sinne geschuldete Leistung erst bewirkt, wenn das erteilte Arbeitszeugnis inhaltlich dem entspricht, was Grundlage der titulierten Verpflichtung ist, und wenn das Zeugnis auch im Übrigen nicht wegen äußerer Mängel zu beanstanden ist (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98).

Die Schuldnerin hat nach Auffassung der Beschwerdekammer ohne erkennbaren Grund kein Zeugnis entsprechend den Änderungswünschen des Gläubigers erteilt.

aa) Werden durch die Arbeitgeberin Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass eine Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch sie erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen (vgl. im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsvollstreckungsverfahrens: LAG Hamm 14. Novem-ber 2016 - 12 Ta 475/16; vgl. im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens sowie ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast: LAG Hamm 18. Februar 2016 - 18 Sa 1577/15).

bb) Vorliegend hat die Schuldnerin abgesehen von unkonkreter und unsubstantiierter Pauschalkritik am Gläubiger keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen, die ergeben, dass der durch den Gläubiger vorgelegte Zeugnisentwurf nicht der Wahrheit entspricht.

Die durch die Schuldnerin vorgelegte Beschwerde-Mail eines Kunden vom 12. Oktober 2023 - mithin einem Zeitpunkt, der mehr als zwei Jahre vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien liegt - kann nicht die Leistung des Gläubigers insgesamt in Frage stellen. Hier hätte es weiteren konkreten Vortrags der Schuldnerin bedurft. Zutreffend hat zudem bereits das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. August 2026 darauf hingewiesen, dass das durch die Schuldnerin vorgelegte Kündigungsschreiben eines Kunden vom 31. Juli 2026 nicht erkennen lässt, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Gläubiger stehen könnte. Auch insoweit wirft bereits der zeitliche Zusammenhang Fragen auf. Denn der Gläubiger ist bereits zum Ablauf des 31. Januar 2026 aus dem Unternehmen der Schuldnerin ausgeschieden. Zudem unterstellt, der Gläubiger hätte vor dem von der Schuldnerin angeführten Teammeeting am Vorabend Alkohol konsumiert und sei während des Meetings am Folgetag eingeschlafen, ist - so ebenfalls zutreffend bereits das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. August 2026 - nicht erkennbar, welcher konkrete Formulierungswunsch des Gläubigers im Zeugnis mit diesem Verhalten nicht in Einklang zu bringen sein soll.

cc) Wie bereits mit Verfügung vom 4. September 2026 weist die Beschwerdekammer noch einmal darauf hin, dass die Schuldnerin den gerichtlichen Vergleich mit dem Gläubiger nicht hätte schließen müssen. Dann wäre sie im weiteren Verlauf des arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahrens mit sämtlichem Vortrag zu Leistung und Verhalten des Gläubigers gehört worden. Da die Schuldnerin den Vergleich aber nun einmal geschlossen hat, muss sie sich auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung an der Vergleichsformulierung festhalten lassen, aus der sich rechtlich ein konkreter, vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt. Die konkrete Einstufung der Benotung ist festgelegt worden, und vor allem ist im Weiteren unvermeidbar, dass auch die weiteren Formulierungen im Zeugnis dieser Benotung entsprechen. Der Schuldnerin ist es verwehrt, sich zunächst auf einen Vergleich mit dem Gläubiger mit konkreten Vergleichsformulierungen zu verständigen und dem Gläubiger zudem die Möglichkeit einzuräumen, Änderungswünsche zu formulieren, dann aber im Nachgang, so auch Rahmen der Zwangsvollstreckung, zu versuchen, mit pauschalen und unkonkreten Anwürfen gegen den Gläubiger die inhaltliche Auseinandersetzung fortzuführen.

Hätte sich die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgreich auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit berufen wollen - was ihr natürlich im Grundsatz nicht verwehrt ist -, hätte es hinreichend konkretisierten und substantiierten Vortrags bedurft. Erst dann hätte der Zwangsgeldantrag der Zurückweisung unterlegen und der Gläubiger hätte ein weiteres Erkenntnisverfahren mit dem Gegenstand der Zeugnisberichtigung anstrengen müssen. Trotz des mit Verfügung vom 4. September 2026 erteilten gerichtlichen Hinweises hat die Schuldnerin jedoch davon abgesehen, die gegen den Gläubiger erhobenen Vorwürfe mit nachvollziehbarem und substantiiertem Vortrag zu untermauern.

c) Letztlich kann all dies dahinstehen. Denn mit dem durch die Schuldnerin erteilten Zeugnis ist der titulierte Anspruch des Gläubigers ohnehin bereits deshalb nicht erfüllt, weil es nicht ansatzweise die Mindestanforderungen eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 GewO enthält. Das Zeugnis weist ganz erhebliche inhaltliche und formelle Mängel auf.

In einem qualifizierten Zeugnis muss der Arbeitgeber über den beim einfachen Zeugnis erforderlichen Inhalt hinaus auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers eingehen. So ist im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Verwendbarkeit des Arbeitnehmers darzustellen, die sich in die Arbeitsbefähigung (Können), die Arbeitsbereitschaft (Wollen), das Arbeitsvermögen (Ausdauer und Arbeitstempo), die Arbeitsweise (Einsatz), das Arbeitsergebnis (Erfolg) und die Erwartungen an die zukünftige Leistung (Arbeitspotential) aufspalten lässt (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 630 BGB, Rdn. 37; BeckOK ArbR/Tillmanns, 80. Ed. 1.März 2026, § 109 GewO, Rdn. 41). Zu bewerten ist in einem qualifizierten Zeugnis weiter das dienstliche Verhalten. Davon umfasst sind das gesamte Sozialverhalten des Arbeitnehmers, seine Kooperations- und Kompromissbereitschaft, vor allem gegenüber Vorgesetzten, Kollegen sowie Geschäftspartnern und Kunden. Gegebenenfalls sind auch Führungsverhalten und -stil zu beurteilen. Insoweit enthält das Zeugnis eine zusammenfassende Darstellung der für die Beschäftigung wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsbezüge des Arbeitnehmers (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 630 BGB, Rdn. 40). Mängel des Zeugnisses in der Rechtschreibung, Grammatik usw. muss der Arbeitnehmer nicht hinzunehmen (Hessisches LAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14; MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 630 BGB, Rdn. 51; sowie differenziert: ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, § 109 GewO, Rdn. 15). Sie geben Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren (Hessisches LAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14).

Das durch die Schuldnerin erteilte „Zeugnis“ besteht zum größten Teil aus einer umfassenden Eigendarstellung des Unternehmens der Schuldnerin sowie aus insgesamt sieben Sätzen, mit denen die im gerichtlichen Vergleich festgelegten Bewertungen zusammengefasst wiedergegeben werden. Die erforderliche Konkretisierung im Rahmen der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung den vorstehend geschilderten Anforderungen entsprechend fehlen vollständig.

Schließlich können sich angesichts des männlichen Geschlechts des Gläubigers die beiden Sätze „Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software „E“ bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden.“ sowie „Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert.“ nicht auf ihn beziehen. Diese Fehler - ob bewusst oder unbewusst aufgenommen - geben Anlass zur Vermutung, die Schuldnerin wolle sich vom Gläubiger sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren, was ausweislich ihres Vortrags im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich gewollt ist.

Mithin hat die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie hat auch kein Zeugnis mit dem Inhalt der Änderungswünsche des Gläubigers erstellt und diesen darüber informiert, so dass er es sich hätte abholen können (vgl. zur Holschuld: ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, § 109 GewO, Rdn. 47 m.w.N.).

4. Die Höhe des durch das Arbeitsgericht festgesetzten, nach Auffassung der Beschwerdekammer eher moderaten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Beglaubigt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Hamm

- maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig, § 169 Abs. 3 ZPO -

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.09.2026 – 9 Ta 209/26, ECLI:DE:LAGHAM:2026:0917.9TA209.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 28.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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