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# Landesarbeitsgericht Hamm, Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2025 – 10 SLa 837/24

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0422.10SLA837.24.00

## Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

richtig lautet:

„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“

## Gründe

**Rn. 2**

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.

**Rn. 3**

Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.

**Rn. 4**

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

**Rn. 5**

Hamm, 22.04.2025

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Hamm, Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2025 – 10 SLa 837/24, ECLI:DE:LAGHAM:2025:0422.10SLA837.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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