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# Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2011 – 3 Sa 660/10 - Berichtigungsbeschluss

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0810.3SA660.10BERICHTI.00

## Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 04.05.2011 wird wie folgt berichtigt:

Im dritten Absatz, Seite 3 wird hinter „Vermittlungsprovision“ eingesetzt „in vier Raten“.

Der zweite Satz im dritten Absatz, Seite 3, lautet wie folgt:

„Die Zahlungen von drei Raten erfolgten im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004; der Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Rate ist streitig, der Kläger behauptet eine Zahlung im September 2003, der Beklagte behauptet eine Zahlung im Juli 2002.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

I. Mit dem am 08.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes des ihm unter dem 26.05.2011 zugestellten Urteils vom 04.05.2011.

**Rn. 3**

II. Der Antrag des Beklagten ist begründet.

**Rn. 4**

1) Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

**Rn. 5**

2) Hiernach war der Tatbestand im beantragten Umfang zu berichtigen.

**Rn. 6**

a) Im dritten Absatz auf Seite 3 war am Ende des Unterabsatzes 1 ergänzend aufzunehmen, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision in vier Raten vereinbart war, da ansonsten der Anschlusssatz nicht aus sich heraus verständlich ist.

**Rn. 7**

b) Unstreitig waren in der Tat lediglich die Ratenzahlungen im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004.

**Rn. 8**

Der Zeitpunkt der Zahlung einer vierten Rate war von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Dem ist mit der Berichtigung Rechnung getragen.

**Rn. 9**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 10**

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2011 – 3 Sa 660/10 - Berichtigungsbeschluss, ECLI:DE:LAGHAM:2011:0810.3SA660.10BERICHTI.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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