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# Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 23.10.2009 – 10 TaBV 77/09

ECLI:DE:LAGHAM:2009:1023.10TABV77.09.00

## Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.09.2009 – 3 BV 13/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Arbeitgeber wird untersagt, Mitarbeiter/innen im A1 Seniorenzentrum W1-W2-Seniorenzentrum in H1 einzusetzen, ohne zuvor den entsprechenden Einsatz der Mitarbeiter/innen im Rahmen eines Dienstplanes oder aber im Rahmen einer Abänderung des Dienstplanes mit dem Betriebsrat vereinbart zu haben, es sei denn, dass ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle oder ein Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung vorliegt.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1. wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,-- € angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Darstellung der Gründe verzichtet, §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 1, 69 Abs. 4 S. 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 23.10.2009 – 10 TaBV 77/09, ECLI:DE:LAGHAM:2009:1023.10TABV77.09.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2009-10-23/10-tabv-77-09

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