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# Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.08.2012 – 1 TaBV 2/12

1. Kammer  
ECLI:DE:LAGHH:2012:0821.1TABV2.12.0A

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

Randnummer1

Nach § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG ist das Verfahren vom Vorsitzenden der Kammer einzustellen, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 16. August 2012 zu Protokoll die Rücknahme der Beschwerde erklärt.

Randnummer2

Gegen diesen Beschluss ist nach § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Es kann aber beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Gegen den Beschluss wäre bei Zulassung nach § 92 Abs. 1 ArbGG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen instanzbeendende Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gegeben. Das Beschlussverfahren wird nicht bereits durch die Rücknahme der Beschwerde, sondern erst durch den einstellenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts beendet, so dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 ArbGG erfüllt sind (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 89 Rn 59). Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten. Die Antragstellerin wäre durch den vorliegenden Beschluss beschwert, wenn eine wirksame Rücknahme nicht vorläge und das Verfahren gleichwohl eingestellt würde. Für den Beteiligten zu 2 liegt eine Beschwer darin, dass er im Falle einer Einstellung des Verfahrens ohne wirksame Rücknahme der Beschwerde seinen möglichen prozessualen Anspruch auf eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten verlöre.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.08.2012 – 1 TaBV 2/12, ECLI:DE:LAGHH:2012:0821.1TABV2.12.0A

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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