nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.1997 – 7 Ta 233/96

ECLI:DE:LAGD:1997:0203.7TA233.96.00

## Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K.gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G R Ü N D E :

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist erfolglos.

**Rn. 3**

Die Beschwerdekammer tritt dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts bei.

**Rn. 4**

Es stellte noch nicht den Beginn der Beweisaufnahme dar, daß das Gericht nach Beginn der Verhandlung den als Zeugen geladenen H. auf die Beanstandung des Beschwerdeführers hin zu seiner möglichen Parteistellung befragte und aufgrund dessen die Feststellung ins Protokoll aufnahm, daß die geladene Person nicht Zeuge, sondern Geschäftsführer der Beklagten und damit Partei sei. Insoweit handelte es sich vielmehr um eine der Beweisaufnahme vorgeschaltete die Sache selbst nicht betreffende sog. informatorische Befragung (vgl. hierzu: Anm. Schneider zu OLG München KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 37). Da solche informatorische Befragungen unbedenklich zulässig sind, liegt auch keine die Beweisaufnahme (hier: Vernehmung zur Person nach § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO) prozeßordnungswidrig ausschaltende Maßnahme vor. Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände festgestellt werden, daß das Gericht mit der Befragung bereits in die Beweisaufnahme eintreten wollte. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, war die Befragung erfolgt vor der Belehrung der Zeugen. Dies spricht vielmehr zusätzlich dagegen, daß das Gericht bereits eine Vernehmung des als Zeugen geladenen H. zur Person durchführen wollte, was das Gericht in der angefochtenen Entscheidung zudem auch ausdrücklich ausgeschlossen hat.

**Rn. 5**

Die Gebührenfreiheit der hier getroffenen Entscheidung ergibt sich aus § 128

**Rn. 6**

Abs. 5 BRAGO; nach dieser Vorschrift werden auch Kosten nicht erstattet.

**Rn. 7**

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

**Rn. 8**

(Dr. Rummel)

---

Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.1997 – 7 Ta 233/96, ECLI:DE:LAGD:1997:0203.7TA233.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1997-02-03/7-ta-233-96

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
