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# Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2010 – 6 SHa-EhRi 7006/10

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0423.6SHA.EHRI7006.10.0A

## Tenor

Der Antrag vom 16. April 2010 auf Amtsentbindung des ehrenamtlichen Richters R. wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Herr R. ist ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und gehört der Kammer 23 des Arbeitsgerichts Berlin an.

**Rn. 2**

Mit Ladungsrückschrift vom 7. April 2010 hat Herr R. mitgeteilt, dass er ab April 2010 in einer Arbeitgeberfunktion tätig sei. Die Senatsverwaltung für I., A. und S. hat daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2010 einen Amtsentbindungsantrag gestellt. Auf telefonische Rückfrage hat Herr R. angegeben, in seinem neuen Arbeitsverhältnis auch zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt und weiterhin im Bezirk des Arbeitsgerichts Berlin tätig zu sein. Einen Wechsel in die Stellung eines ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite strebe er nicht an.

**Rn. 3**

Dem Antrag konnte nicht gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG entsprochen werden, wonach bei nachträglichem Fortfall einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter dieser von seinem Amt zu entbinden ist. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, dass zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber auch Geschäftsleiter, Betriebsleiter oder Personalleiter berufen werden können, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind. Durch diese Möglichkeit verlieren sie jedoch nicht zugleich ihren Status als Arbeitnehmer i. S. d. § 21 Abs. 1 ArbGG ( Düwell/Lipke/

Wolmerath

, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 21 R 13; a.A. LAG Bremen, Beschluss vom 25.04.1997 – AR 22/96 – MDR 1997, 659 ). Anders verhält es sich erst, wenn ein ehrenamtlicher Richter während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite wechselt, weil dann die Fortführung seiner Tätigkeit mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar wäre ( dazu BAG, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 AS 6/03 – BAGE 111, 329 = AP § 21 ArbGG 1979 Nr. 5 R 7 ff. ). Dagegen sieht § 21 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ArbGG lediglich vor, dass niemand gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein darf, was gerade voraussetzt, dass dies überhaupt möglich ist. Es bleibt dann Sache des Betroffenen, sich für eine der beiden Seiten zu entscheiden ( GMPM-G/Prütting, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 21 R 22 ).

**Rn. 4**

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

**Rn. 5**

Sie ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2010 – 6 SHa-EhRi 7006/10, ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0423.6SHA.EHRI7006.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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