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# Kammergericht, Beschluss vom 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15, 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15

ECLI:DE:KG:2016:0114.3WS.B566.15.0A

Orientierungssatz

1. Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht.

2. Für die elektronische Aktenführung im Sinne der §§ 110bff OWiG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber durch das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für bei herkömmlicher Bearbeitung handschriftlich zu unterzeichnende Dokumente (§ 110c Abs. 1 Satz 1 OWiG) und durch die Ausdehnung des Signaturerfordernisses auf Bußgeldbescheide (§ 110c Abs. 1 Satz 2 OWiG) keine weiter gehenden Unwirksamkeitsgründe schaffen wollte.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 18. August 2015, 318 OWi 643/15

## Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2015 wird verworfen.

Der Zulassungsantrag wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Bußgeldbescheid um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 110c OWiG handelt. Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist nach allgemeiner Ansicht auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht (OLG Stuttgart, NZV 2014, 186; NZV 1998, 81; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 393; OLG Hamm, NJW 1995, 2937; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, vor § 65 Rn. 4; Kurz in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 65 Rn. 12, 14 m. w. N.). Dass das hier verwendete elektronische Verfahren diesen Vorgaben genügt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 3 Ws (B) 69/06 -; VRS 109, 367 f.; VRS 64, 39), stellt der Zulassungsantrag nicht in Abrede. Für die elektronische Aktenführung im Sinne der §§ 110b ff. OWiG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4067, S. 51), dass der Gesetzgeber durch das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für bei herkömmlicher Bearbeitung handschriftlich zu unterzeichnende Dokumente (§ 110c Abs. 1 Satz 1 OWiG) und durch die Ausdehnung des Signaturerfordernisses auf Bußgeldbescheide (§ 110c Abs. 1 Satz 2 OWiG) keine weiter gehenden Unwirksamkeitsgründe schaffen wollte (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 3 Ws (B) 610/15 -; Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 110c Rn. 5). Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Zitiervorschlag: Kammergericht, Beschluss vom 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15, 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15, ECLI:DE:KG:2016:0114.3WS.B566.15.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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