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# Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.06.2000 – 13 K 427/98 Ki

## Tatbestand

**Rn. 1**

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für seinen Sohn R vom ... zu Recht Kindergeld gezahlt worden ist oder ob er das erhaltene Kindergeld zurückzahlen muss.

**Rn. 2**

Der im März 1969 geborene Sohn R des Klägers ist seit seiner Geburt querschnittsgelähmt -- beidseitige Beinlähmung -- und auf den Rollstuhl angewiesen. R hat Zeit seines Lebens bei seinen Eltern gewohnt und ist auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen.

**Rn. 3**

Der Grad seiner Behinderung ist mit 100 v.H. anerkannt.

**Rn. 4**

R absolvierte die Hauptschule.

**Rn. 5**

Vom August 1987 bis zum Juni 1990 wurde R in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk als Bürokraft ausgebildet.

**Rn. 6**

Anschließend war R arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

**Rn. 7**

Vom Juli 1991 bis Ende Juni 1992 wurde R im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.

**Rn. 8**

Danach bezog R wieder Arbeitslosengeld und wurde durch die Rehabilitationsabteilung der Bundesanstalt für Arbeit weiterhin betreut.

**Rn. 9**

Vom Juni 1995 bis Dezember 1995 war R bei einer vom Arbeitsamt finanzierten Eingliederungsmaßnahme tätig.

**Rn. 10**

Danach war R wieder ohne Beschäftigung bis er ab Oktober 1998 eine Tätigkeit als Bürokraft ausüben konnte.

**Rn. 11**

Durch den angegriffenen Bescheid hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für R ... auf und forderte die Erstattung des gezahlten Kindergeldes.

**Rn. 12**

Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren.

**Rn. 13**

Der Beklagte ist der Auffassung, R habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. R habe eine Erwerbstätigkeit ausüben können, die ihm die Deckung seines Lebensunterhaltes ermögliche.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 14**

Die Klage ist begründet.

**Rn. 15**

Kindergeld wird für ein Kind gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

**Rn. 16**

R war wegen körperlicher Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

**Rn. 17**

Die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung allein rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit der Behinderung für die Bedürftigkeit nicht.

**Rn. 18**

R war jedoch seit seiner Kindheit an den Rollstuhl gefesselt und ist bis heute auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen, bei denen er auch wohnt.

**Rn. 19**

Seine Ausbildung zur Bürokraft und seine Beschäftigungsverhältnisse fanden nicht zu den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes statt.

**Rn. 20**

R wurde in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk ausgebildet. Sein erstes Beschäftigungsverhältnis fand er über eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

**Rn. 21**

Bei der Beschäftigung vom Juni 1995 bis Dezember 1995 handelte es sich um eine vom Arbeitsamt finanzierte Eingliederungsmaßnahme.

**Rn. 22**

Im Übrigen war R bis zum Oktober 1998 arbeitslos, auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen und außerstande, sich selbst zu unterhalten.

**Rn. 23**

Eine Beschäftigung als Bürokraft zu den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes hat R nicht gefunden.

**Rn. 24**

Er stand zwar rein formal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung hat jedoch Arbeit nur im Rahmen von "Fürsorgemaßnahmen" gefunden.

**Rn. 25**

Rs schwere Behinderung ist kausale Bedingung für seine Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, nicht die Arbeitslosigkeit als solche (siehe auch Urteil des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 1999 II 370/98, EFG 1999, S. 476,477).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.06.2000 – 13 K 427/98 Ki

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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