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# Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2015 – 4 K 474/12 Z

ECLI:DE:FGD:2015:0519.4K474.12Z.00

## Tenor

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Behörde die Kosten aufzuerlegen. Mit der nunmehr erfolgten Freigabe der angemeldeten Waren hat sich der Beklagte der zutreffenden rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei den eingeführten Liquids nicht um Arzneimitteln handelt (s. BVerwG Urteil vom 20.11.2014 3 C 25.13), angeschlossen und die Waren freigegeben. Ohne diese Entscheidung wäre bei einer streitigen Entscheidung im Klageverfahren der Bescheid des Zollamts des Beklagten vom 16.08.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2012 nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben gewesen.

**Rn. 3**

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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Zitiervorschlag: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2015 – 4 K 474/12 Z, ECLI:DE:FGD:2015:0519.4K474.12Z.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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