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# Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2005 – 12 K 300/04

## Gründe

**Rn. 1**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 GKG.

**Rn. 2**

Der festgesetzte Betrag entspricht der Summe der Werte der Streitgegenstände des Verfahrens (§ 39 Abs. 1 GKG). Er errechnet sich somit aus der Summe der jeweils in den Streitjahren geltend gemachten Erstattungsansprüche wie folgt:

**Rn. 3**

Umsatzsteuer 1996 bis 2000 (5 x 969,37 EUR =) 4.846,85 EUR

**Rn. 4**

Umsatzsteuer 2001 130,17 EUR

**Rn. 5**

insgesamt 4.977,0 2 EUR

**Rn. 6**

Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Wert eines Streitgegenstandes mit 1.000,- EUR anzusetzen sei, wenn er weniger als 1.000,- EUR beträgt. Diese hätte im Streitfall zur Folge, dass sich der Wert des Streitgegenstandes "Umsatzsteuer 2001" nicht auf 130,17 EUR, sondern auf 1.000,- EUR beliefe. Diese Auffassung lässt sich nicht aus § 52 Abs. 4 GKG ableiten, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000,- EUR angenommen werden darf (Mindeststreitwert). In dem Fall, in dem mehrere selbständige Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren behandelt werden (objektive Klagehäufung, § 43 Finanzgerichtsordnung) ist der Mindeststreitwert nicht zu vervielfachen. § 52 Abs. 4 GKG gebraucht den Begriff "Verfahren" und nicht den Begriff "Streitgegenstand". Das GKG unterscheidet diese Begriffe, wie sich aus § 39 GKG ergibt. In § 52 Abs. 4 GKG ist somit der Streitwert auf den Begriff "Verfahren" bezogen, so dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die Überlegungen des Gesetzgebers zu § 52 Abs. 4 GKG, wonach mit dem Mindeststreitwert dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, besser Rechnung getragen werden kann, zumal zahlreichen Verfahren ein sehr geringer Streitwert zu Grunde liegt (BT-Drs. 15/1971).

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Zitiervorschlag: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2005 – 12 K 300/04

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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