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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 24.09.2026 – C-788/26

ECLI:EU:C:2026:788  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 24. September 2026(1)

Rechtssache C‑122/25 P

BASF SE,

Nouryon Functional Chemicals BV

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische – Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 – Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes N‑Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)tetraessigsäure und ihrer Pentanatrium- und Pentakaliumsalze (DTPA) – Kriterien für die Einstufung eines Stoffes als reproduktionstoxisch – Intrinsische Eigenschaft, spezifisch die Fortpflanzung zu beeinträchtigen – Stoff mit der Fähigkeit, Metallionen zu binden – Eignung dieser Eigenschaft, im mütterlichen Organismus einen Zinkmangel hervorzurufen, der zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung des Fötus führt “

Einleitung

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die BASF SE und die Nouryon Functional Chemicals BV, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. November 2024, BASF u. a./Kommission (T‑453/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:867), mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692(2), soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes N‑Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)tetraessigsäure (im Folgenden: DTPA‑H5) und ihrer Pentanatrium- (im Folgenden: DTPA‑Na5) und Pentakaliumsalze (im Folgenden: DTPA‑K5) entsprechend der Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ der Kategorie 1B betrifft, abgewiesen hat.

2. Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Anträge auf vier Rechtsmittelgründe. Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes konzentrieren, der die Auslegung eines der Kriterien für die Einstufung von Stoffen in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ betrifft. Nach diesem Kriterium muss ein Stoff, um entsprechend eingestuft zu werden, je nach Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008(3) entweder eine intrinsische und spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung oder eine intrinsische Eigenschaft haben, die spezifisch die Fortpflanzung beeinträchtigt.

Rechtsrahmen

3. In den Erwägungsgründen 5, 6, 8, 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung anwendbaren Fassung heißt es:

„(5) Zur Vereinfachung des Welthandels und gleichzeitig zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wurden über einen Zeitraum von 12 Jahren im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) mit großer Sorgfalt harmonisierte Kriterien für Einstufung und Kennzeichnung entwickelt, die zum Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) (nachstehend als ‚GHS‘ bezeichnet) geführt haben.

(6) Diese Verordnung geht auf verschiedene Erklärungen zurück, in denen die Gemeinschaft ihre Absicht bekräftigt hat, zur weltweiten Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung beitragen zu wollen, und zwar nicht nur auf Ebene der VN, sondern auch durch die Aufnahme der international vereinbarten GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht.

…

(8) Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Bestimmungen und die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zu harmonisieren und dabei die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS zu berücksichtigen …

…

(10) Der Zweck dieser Verordnung ist es, zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen korrekt ermittelt und ihre Gefahren entsprechend angegeben werden können. …

…

(12) Die Terminologie und die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung sollten mit denen übereinstimmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 …[(4)], enthalten sind, mit jenen in den Vorschriften für die Beförderung und mit den auf Ebene der VN im GHS festgelegten Definitionen, damit eine größtmögliche Einheitlichkeit in der Anwendung des Chemikalienrechts in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Welthandel gewährleistet wird. Aus demselben Grund sollten die im GHS festgelegten Gefahrenklassen in dieser Verordnung aufgeführt werden.“

4. Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische;

…

d) Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene in Anhang VI Teil 3;

…“

5. Art. 3 („Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.“

6. Anhang I („Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen“) dieser Verordnung (im Folgenden: Anhang I) enthält in seinem Teil 3 („Gesundheitsgefahren“) einen Abschnitt 3.7 („Reproduktionstoxizität“).

7. In Abschnitt 3.7.1 („Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen“) dieses Anhangs heißt es unter Abschnitt 3.7.1.1:

„Reproduktionstoxizität: Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten/auftritt. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gehen mit gewissen Anpassungen auf die Arbeitsdefinitionen zurück, die im EHC‑Dokument Nr. 225 (Environmental Health Criteria: Umweltgesundheitskriterien) des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS – International Programme on Chemical Safety) mit dem Titel „Principles for Evaluating Health Risks to Reproduction Associated with Exposure to Chemicals“ vereinbart worden sind. …

Bei diesem Einstufungssystem wird die Reproduktionstoxizität folgendermaßen unterteilt:

a) Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit;

b) Entwicklungsschäden bei den Nachkommen.

…“

8. Abschnitt 3.7.2 („Einstufungskriterien für Stoffe“) dieses Anhangs gliedert sich in fünf Abschnitte („Gefahrenkategorien“, „Einstufungsgrundlage“, „Ermittlung der Beweiskraft der Daten“, „Maternale Toxizität“ und „Tierversuchs- und Prüfdaten“).

9. Der Abschnitt „Gefahrenkategorien“ enthält Abschnitt 3.7.2.1.1 mit folgendem Wortlaut:

„Um Stoffe bezüglich ihrer Reproduktionstoxizität einzustufen, werden sie einer von zwei Kategorien zugeordnet. In jeder Kategorie werden die Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie auf die Entwicklung getrennt betrachtet. Zudem werden die Wirkungen auf/über die Laktation einer eigenen Gefahrenkategorie zugeordnet.“

10. Die beiden Gefahrenkategorien für reproduktionstoxische Stoffe sind in Tabelle 3.7.1 a) des Anhangs I(5) definiert, die vorsieht:

11. In Abschnitt 3.7.2.2 („Einstufungsgrundlage“) dieses Anhangs heißt es:

„3.7.2.2.1. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der oben aufgeführten geeigneten Kriterien und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten (siehe Abschnitt 1.1.1). Die Einstufung als reproduktionstoxisch ist für Stoffe gedacht, die eine intrinsische spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung besitzen; sie ist jedoch nicht zulässig für Stoffe, bei denen diese Wirkung lediglich als unspezifische sekundäre Folge anderer toxischer Wirkungen auftritt.

Die Einstufung eines Stoffes richtet sich nach den Gefahrenkategorien in folgender Reihenfolge: Kategorie 1A, Kategorie 1B, Kategorie 2 und die Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation. Wenn ein Stoff die Kriterien für eine Einstufung in beide der Hauptkategorien erfüllt (beispielsweise Kategorie 1B aufgrund der Auswirkungen auf die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit und Kategorie 2 aufgrund von Entwicklungsschäden), dann werden beide Gefahrendifferenzierungen in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt. Die Einstufung in der Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation wird unabhängig von der Einstufung in Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 berücksichtigt.

3.7.2.2.2. Bei der Bewertung der toxischen Wirkungen auf die Entwicklung der Nachkommen ist unbedingt der mögliche Einfluss der maternalen Toxizität zu beachten (siehe Abschnitt 3.7.2.4).

3.7.2.2.3. Damit Befunde beim Menschen als Hauptgrundlage für eine Einstufung in die Kategorie 1A dienen können, muss eine Beeinträchtigung der Fortpflanzung beim Menschen hinreichend belegt sein. Zur Einstufung herangezogene Nachweise stammen im Idealfall aus ordnungsgemäß durchgeführten epidemiologischen Studien, in denen die Verwendung geeigneter Kontrollen, eine ausgewogene Bewertung und eine gebührende Berücksichtigung systematischer Fehler und der Störfaktoren (‚bias‘, ‚confounding‘) gewährleistet waren. Weniger fundierte Daten aus Humanstudien sind durch geeignete Daten aus Studien an Versuchstieren zu ergänzen und eine Einstufung in Kategorie 1B ist zu erwägen.“

12. Abschnitt 3.7.2.3 („Ermittlung der Beweiskraft der Daten“) dieses Anhangs enthält die Abschnitte 3.7.2.3.4 und 3.7.2.3.5, die vorsehen:

„3.7.2.3.4. Im Idealfall ist der eindeutige Nachweis einer spezifischen Reproduktionstoxizität mit Daten aus Tierstudien zu erbringen, falls keine anderen systemischen toxischen Wirkungen auftreten. Tritt die Entwicklungstoxizität jedoch zusammen mit anderen toxischen Wirkungen am Muttertier auf, ist der potenzielle Einfluss der allgemeinen schädlichen Wirkungen so umfassend wie möglich zu beurteilen. Dabei sollte man bei der Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzugsweise zunächst die schädlichen Wirkungen auf den Embryo/Fötus betrachten und dann gemeinsam mit allen anderen Faktoren, die Einfluss auf diese Wirkungen haben, die maternale Toxizität bewerten. Generell dürfen Entwicklungsstörungen, die bei maternal toxischen Dosen beobachtet werden, nicht automatisch unberücksichtigt bleiben. Darüber ist von Fall zu Fall zu entscheiden, je nachdem ob ein ursächlicher Zusammenhang nachzuweisen ist oder widerlegt wird.

3.7.2.3.5. Sind geeignete Informationen verfügbar, ist es wichtig festzustellen, ob die Entwicklungstoxizität durch einen spezifischen maternal vermittelten Mechanismus oder durch einen unspezifischen sekundären Mechanismus wie Stress des Muttertiers und Störung der Homöostase bedingt ist. Generell ist es nicht zulässig, festgestellte Wirkungen am Embryo/Fötus aufgrund einer beobachteten maternalen Toxizität unberücksichtigt zu lassen, außer wenn sich eindeutig zeigen lässt, dass es sich dabei um unspezifische sekundäre Wirkungen handelt. Dies ist vor allem dann nicht zulässig, wenn die Wirkungen auf die Nachkommen relevant sind, zum Beispiel bei irreversiblen Wirkungen wie Missbildungen. In manchen Situationen kann man davon ausgehen, dass die Reproduktionstoxizität eine sekundäre Folge der maternalen Toxizität darstellt, und diese Wirkungen unberücksichtigt lassen, wenn der Stoff so toxisch ist, dass das Wohlergehen der Muttertiere leidet und es zu schwerer Entkräftung kommt, sie ihren Wurf nicht stillen können, dem Zustand höchster Erschöpfung unterliegen oder sterben.“

13. Abschnitt 3.7.2.4 („Maternale Toxizität“) des Anhangs I enthält die Abschnitte 3.7.2.4.1 und 3.7.2.4.3, die bestimmen:

„3.7.2.4.1. Die Entwicklung der Nachkommen während der Trächtigkeit und im Laufe der frühen postnatalen Stadien kann durch toxische Wirkungen bei den Muttertieren entweder über unspezifische stressbedingte Mechanismen und eine Störung der Homöostase bei den Muttertieren oder über spezifische maternal vermittelte Mechanismen beeinflusst werden. Bei der Interpretation der Befunde im Hinblick auf die Entscheidung über eine Einstufung ist es wichtig, den möglichen Einfluss der maternalen Toxizität zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine komplexe Fragestellung, da Unklarheiten über den Zusammenhang zwischen der maternalen Toxizität und der Entwicklungstoxizität bestehen. Alle verfügbaren Studien sind einer Beurteilung durch Experten und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten zu unterziehen, um zu bestimmen, welchen Einfluss die maternale Toxizität auf die Einstufung entwicklungsschädigender Wirkungen hatte. Zunächst sind die schädlichen Wirkungen auf den Embryo/F[ö]tus und dann die maternale Toxizität sowie alle anderen Faktoren, die einen Einfluss auf diese Wirkungen gehabt haben können, zu beurteilen, um zu einer Entscheidung über die Einstufung zu gelangen.

…

3.7.2.4.3. Bei Stoffen, die nur bei maternaler Toxizität zu Entwicklungsschäden führen, ist nicht automatisch von einer Einstufung abzusehen, selbst wenn ein spezifischer, maternal vermittelter Mechanismus nachgewiesen ist. In diesem Fall kann eine Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen als in Kategorie 1. Ist ein Stoff allerdings so toxisch, dass er den Tod oder eine schwere Entkräftung der Muttertiere zur Folge hat oder dass sie dem Zustand höchster Erschöpfung unterliegen oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Wurf zu stillen, ist mit gutem Grund anzunehmen, dass die Entwicklungstoxizität lediglich eine sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist, und die Entwicklungsschäden können in Bezug auf ihre Relevanz abgewertet werden. Geringfügige Veränderungen in der Entwicklung, bei nur schwacher Abnahme des Körpergewichts beim Fötus/Jungtier oder nur wenig verzögerter Knochenbildung, führen nicht unbedingt zu einer Einstufung, wenn sie in Verbindung mit maternaler Toxizität auftreten.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Klage vor dem Gericht, angefochtenes Urteil, Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

Vorgeschichte des Rechtsstreits

14. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

15. Die Rechtsmittelführerinnen sind Herstellerinnen, Importeurinnen oder Lieferantinnen der Stoffe DTPA-H5, DTPA-Na5 und DTPA-K5 (im Folgenden zusammen: DTPA) auf dem Unionsmarkt.

16. DTPA wird als Chelatbildner eingesetzt, insbesondere in der Zellstoff- und Papierindustrie sowie der Waschmittel‑, Reinigungsmittel‑, Seifen- und Textilindustrie. Die Funktion eines Chelatbildners besteht darin, Metallionen zu binden und dadurch stabile und wasserlösliche Metall-Chelatkomplexe zu bilden. Chelatbildner ermöglichen es insbesondere, die Wasserhärte zu kontrollieren, indem die Konzentration von Calcium- und Magnesiumionen beschränkt wird, oder Bariumsulfat-Ablagerungen in Erdölraffinerien zu entfernen.

17. Am 21. November 2015 reichte die Dow Chemical Company Ltd bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von DTPA-Na5 u. a. für die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität, Kategorie 2, mit dem Gefahrenhinweis-Code „H361d (Oral)“ (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen) ein. Am 1. April 2016 reichte die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, jetzt Nouryon Functional Chemicals, bei der ECHA zwei Vorschläge zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von DTPA-H5 und DTPA-K5 für dieselbe Klasse, dieselbe Gefahrenkategorie und denselben Gefahrenhinweis-Code wie diejenigen in dem oben genannten Vorschlag von Dow Chemical Company ein.

18. Am 16. Februar 2022 erließ die Europäische Kommission auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA die streitige Verordnung. Mit dieser Verordnung wurden die Stoffe, bei denen es sich um DTPA handelt, in Teil 3 Tabelle 3 des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1272/2008 mit einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung u. a. in die Gefahrenklasse der Reproduktionstoxizität, Kategorie 1B (Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff) mit dem Gefahrenhinweis-Code „H360D“ (kann das Kind im Mutterleib schädigen) sowie einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert von 3 % eingefügt (im Folgenden: beanstandete Einstufung).

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19. Am 21. Juli 2022 erhoben die Rechtsmittelführerinnen sowie die Dow Europe GmbH beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie die beanstandete Einstufung betrifft.

20. Ihre Klage stützten sie auf fünf Klagegründe. Nur der erste, mit dem ein Verstoß gegen die in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I vorgesehenen Einstufungskriterien geltend gemacht wurde, ist im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge relevant. Die Rechtsmittelführerinnen machten im Wesentlichen geltend, dass die in diesem Abschnitt vorgesehenen Kriterien im Fall von DTPA nicht erfüllt seien. Insbesondere sieht Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I ihrer Ansicht nach vor, dass ein Stoff nur dann als reproduktionstoxisch eingestuft werden könne, wenn er i) die inhärente und charakteristische Fähigkeit habe, ii) die Fortpflanzung direkt zu beeinträchtigen. Dagegen seien indirekte, sekundäre Wirkungen, die sich ausschließlich aus extrinsischen Eigenschaften (übermäßige Exposition) oder anderen Faktoren (maternale Toxizität) ergäben, bei der Einstufung eines Stoffes anhand der in der Verordnung Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien nicht zu berücksichtigen. Vorliegend habe DTPA die „intrinsische und spezifische Eigenschaft“, sich an Metalle zu binden – DTPA könne den Fötus nicht erreichen und sei nicht in der Lage, eine primäre Beeinträchtigung der Fortpflanzung hervorzurufen. Nur unter extremen Expositionsbedingungen könne DTPA zu einem Zinkmangel führen, der unspezifische sekundäre Wirkungen auf die Entwicklung des Fötus hervorrufen könne.

21. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab.

22. Was den ersten Nichtigkeitsgrund anbelangt, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts insbesondere aus Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, dass die Einstufung in die fragliche Gefahrenklasse voraussetze, dass zwei kumulative Einstufungskriterien erfüllt seien (Rn. 47 des angefochtenen Urteils), und zwar zum einen, dass der Stoff eine intrinsische Eigenschaft besitze und diese Eigenschaft spezifisch die Fortpflanzung beeinträchtige (im Folgenden: erstes Einstufungskriterium) (Rn. 59 des angefochtenen Urteils), und zum anderen, dass diese Wirkung nicht als „unspezifische sekundäre Folge anderer toxischer Wirkungen“ angesehen werde (im Folgenden: zweites Einstufungskriterium) (Rn. 62 des angefochtenen Urteils).

23. Was das erste Einstufungskriterium anbelangt, weist das Gericht in den Rn. 48 und 50 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der Wortlaut von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I in den verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht vollkommen identisch sei. In diesem Zusammenhang weist es das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I verlange, dass der Stoff eine „intrinsische und spezifische“ Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung besitze. Hierzu stellt es in Rn. 56 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser auf die englische Sprachfassung dieses Abschnitts gestützten Auslegung die französische Sprachfassung dieses Abschnitts widerspreche. Aus letztgenannter Sprachfassung ergebe sich eindeutig, dass das Adverb „spezifisch“ nicht auf den „Stoff“ bezogen sei, sondern auf die „Fortpflanzung“, da sich der Begriff „spezifisch“ auf die Art der dort angesprochenen Gesundheitsgefahr und damit auf die durch die intrinsische Eigenschaft des Stoffes hervorgerufenen Wirkungen beziehe.

24. Das Gericht vertritt in Rn. 57 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass diese letztgenannte Auslegung mit der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Verordnung Nr. 1272/2008 im Einklang stehe, da diese die Bewertung nicht der mit den „intrinsischen [und] spezifischen Eigenschaften“, sondern der mit den „intrinsischen Eigenschaften“ eines Stoffes verbundenen Gefahren betreffe. Weiter führt es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils aus, dass sich insbesondere aus den Abschnitten 3.7.1.1 und 3.7.2.3.4 des Anhangs I ergebe, dass die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der Gefahrenklasse der Reproduktionstoxizität der Ermittlung der toxischen Wirkungen diene, die „spezifisch die Fortpflanzung [beträfen]“. Außerdem weist es darauf hin, dass das zweite in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I vorgesehene Einstufungskriterium verlange, dass die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre und „unspezifische“ Folge anderer toxischer Wirkungen angesehen werde. Hieraus folge, dass sich der Begriff „spezifisch(e)“ stets auf die toxischen Wirkungen beziehe.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

25. Am 5. Februar 2025 haben die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Die Kommission sowie die ECHA und die Französische Republik, die in der Rechtssache vor dem Gericht als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurden, haben ihre Rechtsmittelbeantwortungen vorgelegt. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs ist den Parteien die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung gestattet worden.

26. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– die streitige Verordnung für nichtig zu erklären oder die Sache zur Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung an das Gericht zurückzuverweisen und

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27. Die Kommission und die ECHA beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

28. Die Französische Republik beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen.

29. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.

Analyse

30. Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Wie bereits gesagt und dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich mich in meinen Schlussanträgen auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

Vorbringen der Parteien

31. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 49 bis 60 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung des ersten Einstufungskriteriums einen Rechtsfehler begangen zu haben und infolgedessen zu Unrecht festgestellt zu haben, dass dieses Kriterium im Fall von DTPA erfüllt sei. Sie erheben in dieser Hinsicht zwei Rügen.

32. Im Rahmen der ersten Rüge beanstanden die Rechtsmittelführerinnen zunächst die vom Gericht vorgenommene Wortlautauslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, wonach die Eigenschaft eines Stoffes „spezifisch“ die Fortpflanzung beeinträchtigen müsse. Das Gericht habe sich bei der Auslegung der zur Beschreibung des ersten Einstufungskriteriums verwendeten Begriffe auf die französische Sprachfassung dieses Abschnitts gestützt. Aus anderen Sprachfassungen desselben Abschnitts, insbesondere, aber nicht nur seiner englischen Sprachfassung, ergebe sich, dass der Stoff die „intrinsische und spezifische“ Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung haben müsse.

33. Sodann beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene systematische Auslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I. Sie rügen die Auffassung des Gerichts, wonach die Verordnung Nr. 1272/2008 als solche nicht die Bewertung der mit den intrinsischen und spezifischen Eigenschaften von Stoffen verbundenen Gefahren, sondern lediglich die mit ihren intrinsischen Eigenschaften verbundene betreffe. Insoweit weisen sie darauf hin, dass diese Verordnung den Begriff „intrinsisch“ in der Definition der Einstufungskriterien nicht für alle Gefahrenklassen, sondern nur für bestimmte von ihnen verwende. Die Verwendung der Begriffe „intrinsisch“ und „spezifisch“ in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I erfordere, dass jeder von ihnen so ausgelegt werde, dass dieser Abschnitt „eine tatsächliche und eigenständige Bedeutung“ erhalte. Der Ausdruck „intrinsische und spezifische Eigenschaft“ beziehe sich auf die dem Stoff inhärente distinktive und charakteristische Eigenschaft und Fähigkeit, für sich genommen die Fortpflanzung zu beeinträchtigen; er bezeichne die distinktive und charakteristische Fähigkeit der diesem Stoff inhärenten chemischen Beschaffenheit, die Fortpflanzung in besonderer und distinktiver Weise zu beeinträchtigen. Diese Beschränkung auf die Einstufung von Stoffen in diese Gefahrenklasse finde ihre Rechtfertigung in dem besonderen Kontext der Reproduktionstoxizität, die grundsätzlich durch maternal vermittelte Prozesse gekennzeichnet sei. Daher solle Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I sicherstellen, dass der Stoff selbst die Fortpflanzung beeinträchtige und nicht externe Faktoren und Umstände.

34. Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass angesichts ihrer Auslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I das erste Einstufungskriterium im Fall von DTPA nicht erfüllt sei, da diese nicht „aus sich heraus“ die Fähigkeit zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung habe(6). Ob während der Schwangerschaft ein Zinkmangel auftrete, der die regelrechte Knochenbildung beim Fötus verhindere, hänge nämlich nicht von DTPA „für sich genommen“ ab, sondern von diversen externen Faktoren und Umständen, wie etwa der in der täglichen Ernährung der Ratte vorhandenen Gesamtmenge an Zink.

35. Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht selbst unter der Annahme, seine Auslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I sei korrekt, einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Schluss gezogen habe, dass DTPA die Voraussetzung erfülle, die intrinsische Eigenschaft zur Beeinträchtigung „spezifisch“ der Fortpflanzung zu besitzen. Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, „spezifisch“ die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, müsse nämlich eine charakteristische Eigenschaft des Stoffes sein, „gerade“ oder „in besonderer Weise“ ausschließlich die Fortpflanzung und nichts anderes zu beeinträchtigen. Es gehe folglich nicht um eine Eigenschaft, die darin bestehe, einen Mangel hervorzurufen, der dann in Abhängigkeit von einer Reihe externer Faktoren und Umstände die Fortpflanzung beeinträchtigen könne.

36. Die Kommission, unterstützt durch die ECHA und die Französische Republik, beantragt die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes. Die Kommission macht geltend, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgenommene Auslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I nicht vertretbar sei, wonach der Stoff insofern „für sich genommen“ eine Wirkung hervorrufen müsse, als seine Wirkung auf die Fortpflanzung direkt sein müsse und folglich jede indirekte Wirkung, die sich aus einer Kette durch einen ursächlichen Zusammenhang verbundener Ereignisse ergebe, außer Betracht bleiben müsse. Angesichts der Eigenschaft von DTPA, Metallionen zu binden, könne – selbst unter der Annahme, dass nach diesem Abschnitt die Eigenschaft eines Stoffes „intrinsisch und spezifisch“ sein müsse – die bloße Tatsache, dass die Eigenschaften von DTPA eine letztlich zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung des Fötus führende Ereigniskette in Gang setzten, nicht bedeuten, dass die Beeinträchtigung der Entwicklung von Nachkommen nicht spezifisch für DTPA sei.

37. Die Französische Republik fügt hinzu, dass die Verordnung Nr. 1272/2008 zum Ziel habe, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, und dass es diesem Ziel zuwiderlaufe, die Kriterien für die Einstufung eines Stoffes in die Gefahrenklasse der Reproduktionstoxizität restriktiv auszulegen, indem man dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entsprechend verlange, dass ein solcher Stoff eine nicht nur intrinsische, sondern auch spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung besitze.

38. In der Erwiderung stellen die Rechtsmittelführerinnen klar, dass der Begriff „spezifisch“ aus ihrer Sicht die Art und Weise definiere, in der der eingestufte Stoff Wirkungen hervorrufe. Unabhängig von der Sprachfassung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I handele es sich um die direkte Kausalbeziehung zwischen einer inhärenten Eigenschaft des Stoffes und dem Schaden, der sich nicht aus externen Ereignissen ergeben dürfe. Das Gericht habe diesen Begriff jedoch einfach „herausgestrichen“, ohne zu versuchen, ihm eine eigenständige Bedeutung beizulegen.

Würdigung

Zu der Frage, ob der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ins Leere geht

39. Zwar besteht der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aus zwei unterschiedlichen Rügen(7), diese sind meines Erachtens jedoch zusammen zu prüfen. Beide Rügen stützen sich nämlich jeweils auf eine Sprachfassung des Abschnitts 3.7.2.2.1 des Anhangs I: die erste auf die englische Sprachfassung(8) und die zweite auf die französische Sprachfassung. Der normative Gehalt dieses Abschnitts kann jedoch nicht je nach Sprachfassung unterschiedlich sein. Sämtliche vorgebrachten Argumente, die auf die beiden verschiedenen Sprachfassungen gestützt sind, sind daher gemeinsam zu würdigen. Zudem ergibt sich aus dem Erwiderungsschriftsatz, dass die Rechtsmittelführerinnen selbst der Ansicht sind, dass sich aus beiden Sprachfassungen der gleiche Schluss hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „spezifische“ und „spezifisch“ ziehen lasse.

40. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stellen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Feststellung des Gerichts in Frage, dass das erste Einstufungskriterium im Fall von DTPA erfüllt sei. Hierzu beanstanden sie die im angefochtenen Urteil dargestellte Auslegung dieses Kriteriums und machen im Wesentlichen geltend, dass die korrekte Auslegung dieses Kriteriums der Einstufung von DTPA als reproduktionstoxisch entgegenstehe, da das Auftreten der Beeinträchtigung der Entwicklung des Fötus, die infolge der Exposition gegenüber diesem Stoff festgestellt worden sei, nicht von DTPA „für sich genommen“, sondern von einer Reihe externer Faktoren und Umstände wie einem Zinkmangel abhänge.

41. Meines Erachtens geht dieser Teil ins Leere. Die Feststellung, dass das Auftreten der Beeinträchtigung von einer Reihe externer Faktoren und Umstände abhänge, ergibt sich nämlich keineswegs aus dem angefochtenen Urteil. Im Gegenteil hat das Gericht solche Behauptungen ausdrücklich zurückgewiesen. Das Gericht hat nämlich, nachdem es die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen(9) zusammengefasst hat, festgestellt, dass die beanstandete Einstufung auf der vom Ausschuss für Risikobewertung der ECHA als maßgeblich zugrunde gelegten Wirkungsweise der Toxizität von DTPA beruhe. Zunächst binde sich DTPA, so der RAC, an Zink. Sodann begrenze diese Bindungswirkung von DTPA die Zinkresorption und führe dadurch zu einem Zinkmangel, der im mütterlichen Organismus Mechanismen auslöse, die darauf hinwirkten, das gesamte verfügbare Zink dem mütterlichen Organismus vorzubehalten und die Zinkversorgung des Fötus einzuschränken. Schließlich rufe die unzureichende Zinkversorgung des Fötus mehrere schädliche Wirkungen auf diesen hervor, u. a. Missbildungen und skelettale Variationen(10). Nach Ansicht des Gerichts setzt die Bindungseigenschaft von DTPA folglich eine Ereigniskette in Gang, die zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung von Nachkommen führe(11).

42. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht sich nicht auf die Tatsache gestützt hat, dass die beobachteten Wirkungen von der im Organismus vorhandenen oder von diesem ausgeschiedenen Zinkmenge abhängen, und dass es folglich die von den Rechtsmittelführerinnen in der Nichtigkeitsklage vertretene und im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wiederholte These(12) zurückgewiesen hat, wonach das Auftreten der Beeinträchtigung der Entwicklung des Fötus aus einer Reihe externer Faktoren und Umstände folge. Dieser Teil stützt sich somit auf eine andere Würdigung der Tatsachen, als sie vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommen wurde(13).

43. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(14). Die Rechtsmittelführerinnen machen zwar erneut geltend, dass das Auftreten der Entwicklungstoxizität in Wirklichkeit von einem Zinkmangel abhänge, bringen jedoch keine Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie dem Gericht eine Verfälschung von Beweisen in Bezug auf die Wirkungsweise von DTPA vorwerfen würden.

44. Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. Selbst wenn der Gerichtshof nämlich zu der Auslegung gelangen sollte, dass das erste Einstufungskriterium der Einstufung eines Stoffes als reproduktionstoxisch entgegensteht, wenn das Auftreten der Entwicklungstoxizität von einer Reihe externer Faktoren und Umstände abhängt, würde diese Feststellung gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da dieses nicht auf einer solchen Feststellung beruht.

45. Dennoch könnte bei einer alternativen Lesart des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes der Ausdruck „eine Reihe externer Faktoren und Umstände“ dahin verstanden werden, dass er sich auch auf die im angefochtenen Urteil dargestellte Wirkungsweise bezieht. Demnach wäre der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insofern zu prüfen, als die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des ersten Einstufungskriteriums beanstanden würden, soweit sich daraus ergibt, dass dieses Kriterium der Einstufung eines Stoffes als reproduktionstoxisch nicht entgegensteht, wenn die Entwicklung des Fötus nicht infolge einer direkten Wirkung des Stoffes auf den Fötus beeinträchtigt wird, sondern infolge einer von dieser in Gang gesetzten Ereigniskette. So versteht im Übrigen die Kommission den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes. Die Rechtsmittelführerinnen würden demzufolge die Möglichkeit bestreiten, einen Stoff als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn schädliche Wirkungen durch einen maternal vermittelten Mechanismus oder Prozess hervorgerufen werden.

46. Dieses Verständnis ist insofern problematisch, als die Rechtsmittelführerinnen die Relevanz maternal vermittelter Wirkungen als solcher für die Einstufung eines Produkts als reproduktionstoxisch nicht in Abrede stellen. In ihrer Erwiderung bestätigen sie ausdrücklich, dass die schädlichen Wirkungen von DTPA durch einen maternal vermittelten Mechanismus oder Prozess hervorgerufen werden können. Die relevante Frage sei hingegen, ob der maternal vermittelte Mechanismus für DTPA spezifisch sei. Wie sich aus ihrem Erwiderungsschriftsatz ergibt, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass der Begriff „spezifische“ die Art und Weise definiere, in der der eingestufte Stoff Wirkungen hervorrufen müsse, was vom Gericht nicht geprüft worden sei.

47. Unter diesen Umständen ist daher zu prüfen, ob das Gericht bei der Auslegung des ersten Einstufungskriteriums einen Fehler begangen hat, indem es davon ausgegangen ist, dass nach Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I nicht erforderlich sei, dass der Stoff eine intrinsische und spezifische Eigenschaft besitze, die für sich genommen die Fortpflanzung beeinträchtige. Dieser Teil könnte Erfolg haben, wenn festgestellt würde, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil als für das Auftreten der Beeinträchtigung der Entwicklung des Fötus verantwortlich identifizierte Eigenschaft von DTPA, Metallionen zu binden, mangels direkten Zusammenhangs zwischen ihr und den Beeinträchtigungen wie Missbildungen und skelettalen Variationen des Fötus nicht unter den Begriff „intrinsische und spezifische Eigenschaft“ fällt.

Zur Wortlautauslegung des ersten Einstufungskriteriums

48. Die Wortlautauslegung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, soweit dieser das erste Einstufungskriterium betrifft, führt hinsichtlich seines normativen Gehalts zu keinem eindeutigen Ergebnis.

49. Als Erstes muss ein Stoff je nach Sprachfassung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, um als reproduktionstoxisch eingestuft zu werden, eine intrinsische und spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung (englische Sprachfassung) bzw. eine intrinsische Eigenschaft besitzen, die spezifisch die Fortpflanzung beeinträchtigt (französische Sprachfassung). Die englische Sprachfassung scheint somit den Schwerpunkt auf die Spezifität der intrinsischen Eigenschaften des Stoffes zu legen, während sich die französische Sprachfassung auf die Spezifität der durch diese hervorgerufenen schädlichen Wirkungen konzentriert.

50. Keine dieser Sprachfassungen ist gegenüber der anderen als vorrangig zu betrachten, da stets allen Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift der gleiche Wert beizumessen ist(15). Außerdem lässt sich kein Argument zugunsten des Vorrangs einer dieser beiden Fassungen von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I aus dem GHS ableiten, das mit der Verordnung Nr. 1272/2008 in das Unionsrecht aufgenommen werden soll(16). Jede der Sprachfassungen von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I übernimmt nämlich fast Wort für Wort den Wortlaut von Abschnitt 3.7.2.2.1 des GHS in der entsprechenden Sprachfassung. So sieht dieser Abschnitt des GHS vor, dass nach der englischen Sprachfassung diejenigen Stoffe, die die „intrinsische und spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung“ besitzen, und nach der französischen Sprachfassung diejenigen Stoffe, die die Eigenschaft besitzen, spezifisch die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, als reproduktionstoxisch eingestuft werden. Mit der Aufnahme des GHS in das Unionsrecht hat sich der Gesetzgeber somit auf diese beiden Sprachfassungen gestützt, um sicherzustellen, dass diese Sprachfassungen der Unionsvorschriften dem aufgenommenen Text treu bleiben(17).

51. Als Zweites lasst sich aus der Verwendung des Begriffs „intrinsische Eigenschaft“ (des Stoffes) in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I kein bestimmtes Argument ableiten.

52. In dieser Hinsicht soll mit der Verordnung Nr. 1272/2008, wie bereits ausgeführt, ein auf der Ebene der Vereinten Nationen vereinbartes System – das GHS – in das Unionsrecht aufgenommen werden(18). Diese Aufnahme ist derart weitgehend, dass der Inhalt des Anhangs I, der in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, dem Wortlaut der entsprechenden Teile des GHS nachgebildet ist. Folglich entsprechen die Definitionen der Gefahrenklassen und die Grundsätze der Einstufung von Stoffen in diese Klassen, wie sie in Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 vorgesehen sind, denjenigen im GHS.

53. In diesem Kontext heißt es in Abschnitt 1.3.2.2.1 des GHS, der sich in dessen Abschnitt 1.3.2.2 „Konzept zur ‚Einstufung‘“ befindet, dass „[d]as GHS … den Begriff ‚Gefahreneinstufung‘ [verwendet], um zum Ausdruck zu bringen, dass ausschließlich die intrinsischen gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen berücksichtigt werden“. Außerdem heißt es in Abschnitt 1.1.2.6.2.1 des GHS, in dem klargestellt wird, in welchem Verhältnis die Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ zueinander stehen, dass „[d]er Grad der Schädlichkeit [einer Chemikalie] von ihren intrinsischen Eigenschaften, d. h. ihrer Fähigkeit, einen normalen biologischen Prozess zu stören, und ihrer Entzündbarkeit, Explosivität und Korrosivität/Ätzwirkung etc. abhängt“.

54. Das Erfordernis, dass die betreffende Gefahr von den intrinsischen Eigenschaften des Stoffes oder des Gemischs abhängt, spiegelt eines der dem GHS zugrunde liegenden Prinzipien wider, das in dessen Abschnitt 1.1.1.6 Buchst. b formuliert ist, wonach „[sich] [d]as Verfahren zur Gefahreneinstufung … in erster Linie auf die Gefahren [beziehen sollte], die mit den intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, seien sie natürlich oder synthetisch, verbunden sind“(19).

55. Daraus ergibt sich, dass die Gefahren, die von den Gefahrenklassen des GHS und in der Folge den Gefahrenklassen der Verordnung Nr. 1272/2008 erfasst werden, grundsätzlich mit den intrinsischen Eigenschaften der Stoffe verbunden sind(20). Nur ausnahmsweise können sie mit anderen Eigenschaften verbunden sein.

56. Folglich kann die Verwendung der Begriffe „intrinsische Eigenschaft“ in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I nicht dahin ausgelegt werden, dass damit der Anwendungsbereich der Einstufung in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ im Vergleich zu anderen Gefahrenklassen in besonderer Weise beschränkt werden soll. Eine solche Beschränkung (auf die intrinsischen Eigenschaften von Stoffen) charakterisiert im Grundsatz das gesamte durch das GHS und die Verordnung Nr. 1272/2008 eingeführte System. Nur wenn andere Eigenschaften eines Stoffes die festgestellten schädlichen Wirkungen verursachen würden, wäre zu prüfen, ob dieser Umstand der Einstufung des Stoffes entgegensteht.

57. Die Rechtsmittelführerinnen weisen darauf hin, dass in den Einstufungskriterien nur bei bestimmten Gefahrenklassen(21) auf die intrinsischen Eigenschaften von Stoffen Bezug genommen werde.

58. In dieser Hinsicht könnte man zwar die Frage aufwerfen, weshalb sich der Gesetzgeber(22) dafür entschieden hat, nur in bestimmten Abschnitten des Anhangs I auf die intrinsische Eigenschaft von Stoffen Bezug zu nehmen. So interessant sie auch erscheinen mag, hätte die Prüfung dieser Frage jedoch keine Auswirkungen auf den Erfolg des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich die Beeinträchtigung der Fortpflanzung, die durch DTPA hervorgerufen wird, aus deren Fähigkeit, Metallionen zu binden(23). Zweifellos ist diese Fähigkeit eine Eigenschaft dieses Stoffes, die diesem eigen ist, und damit seine intrinsische Eigenschaft(24). Selbst wenn Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I den Anwendungsbereich der Einstufung in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ auf Stoffe beschränkt, die intrinsische Eigenschaften aufweisen, die die Fortpflanzung beeinträchtigen, beruht die Einstufung von DTPA mithin auf einer solchen Eigenschaft.

59. Als Drittes und Letztes wird der Begriff „spezifisch(e)“, wie die Rechtsmittelführerinnen selbst anmerken, in der Verordnung Nr. 1272/2008 in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und hat mehrere Bedeutungen. Was den Begriff „spezifische Eigenschaft“ anbelangt, so kommt dieser nur in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I der englischen Sprachfassung vor. Was die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene Auslegung dieses Begriffs betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht durch aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1272/2008 abgeleitete Argumente gestützt wird, die keine Definition dieses Begriffs enthält, dessen Bedeutung sich im Gegensatz zu dem Begriff „intrinsische Eigenschaft“ nicht aus dem Gesamtsystem ableiten lässt. Da der Begriff „spezifische“ sehr allgemein und mehrdeutig ist, lässt er zahlreiche Wortlautauslegungen zu. Entsprechendes gilt auch für den Begriff „spezifisch“, der in der französischen Sprachfassung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I verwendet wird. Daher ist eine präzise und konkrete Auslegung dieses Begriffs allein anhand seiner üblichen Definitionen nicht möglich.

60. Zwar lässt sich nicht abstreiten, und hier teile ich die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, dass der Gesetzgeber den Begriff „spezifisch(e)“ bei der Darstellung der Einstufungskriterien nicht zufällig gewählt hat. Dieser Begriff bringt offensichtlich zum Ausdruck, dass zwischen dem Stoff (oder seinen intrinsischen Eigenschaften) und dem Auftreten der Beeinträchtigung der Fortpflanzung ein besonderer Zusammenhang bestehen muss. Da es sich um einen allgemeinen und mehrdeutigen Begriff handelt, kann seine Bedeutung indessen nicht allein auf der Grundlage der Wortlautauslegung ermittelt werden.

61. Angesichts des Vorstehenden hat das Gericht zur Begründung der Zurückweisung des aus der englischen Sprachfassung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I hergeleiteten Arguments der Rechtsmittelführerinnen zwar auf die französische Sprachfassung dieses Abschnitts Bezug genommen, sich jedoch in Wirklichkeit zu Recht nicht auf die hierauf gestützte Wortlautauslegung beschränkt. In Übereinstimmung mit dem Gericht und ständiger Rechtsprechung ist Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I daher unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(25), auszulegen.

Zur systematischen Auslegung des ersten Einstufungskriteriums

62. Es ist nicht möglich, das erste Einstufungskriterium korrekt auszulegen, ohne den Zusammenhang zu berücksichtigen, in den dieses sich einfügt. Dies gilt umso mehr, als dieses Kriterium keine eigenständige Regel ist. Vielmehr stellt es lediglich einen Teil von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I dar, wobei dieser Abschnitt selbst Teil eines der Unterabschnitte des Abschnitts „Einstufungskriterien für Stoffe“ betreffend die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ ist. In diesem Kontext erinnere ich daran, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008 bestimmt, dass ein Stoff, der den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien entspricht, entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft wird. Bei der Auslegung des ersten Einstufungskriteriums sind daher alle Einstufungskriterien der fraglichen Gefahrenklasse in einer Gesamtschau zu berücksichtigen.

63. In diesem Kontext weise ich darauf hin, dass sich die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ aufgrund der Komplexität des biologischen Prozesses, auf den sie sich bezieht, durch eine erhöhte Komplexität auszeichnet. Nach Abschnitt 3.7.1.1 des Anhangs I bezeichnet „Reproduktionstoxizität Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff … auftreten/auftritt“. Die Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, ist in Abschnitt 3.7.1.4 des Anhangs I detailliert definiert. Daraus ergibt sich insbesondere, dass „[die Entwicklungstoxizität] [a]us pragmatischen Einstufungsgründen … im Wesentlichen die Beeinträchtigungen während der Schwangerschaft oder infolge einer Exposition eines Elternteils [bezeichnet]. Diese Wirkungen können jederzeit im Leben eines Organismus auftreten. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen der Entwicklungstoxizität gehören 1) der Tod des in der Entwicklung befindlichen Organismus, 2) Missbildungen, 3) Wachstumsstörungen und 4) funktionelle Störungen“.

64. Angesichts der Vielfalt der Wirkungsweisen und der im Hinblick auf die Einstufung in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ relevanten schädlichen Wirkungen ist es kaum überraschend, dass die Kriterien für die Einstufung von Stoffen in diese Gefahrenklasse sehr ausgefeilt sind. Sie sind sämtlich in Abschnitt 3.7.2 des Anhangs I enthalten, der sich in fünf Abschnitte („Gefahrenkategorien“, „Einstufungsgrundlage“, „Ermittlung der Beweiskraft der Daten“, „Maternale Toxizität“ und „Tierversuchs- und Prüfdaten“) gliedert(26). Wie sich aus ihren Überschriften ergibt, betreffen diese Abschnitte unterschiedliche Themen, wobei die Abschnitte, aus denen sie sich zusammensetzen, selbst verschiedenartig sind: teils definieren sie die Gefahrenkategorien, teils enthalten sie Angaben, die im Wesentlichen die Art und Weise betreffen, wie zu ermitteln ist, ob die Beeinträchtigung der Fortpflanzung als dem eingestuften Stoff zurechenbar anzusehen ist und ob die Daten aus Tierstudien auf den Menschen übertragbar sind.

65. Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, auf den der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Bezug nimmt, steht in Abschnitt 3.7.2.2 („Einstufungsgrundlage“). Ich stelle fest, dass keine andere Gefahrenklasse einen Abschnitt mit einer solchen Überschrift enthält, was die Feststellungen zur Komplexität der Einstufung in die fragliche Gefahrenklasse untermauert.

66. Der Abschnitt „Einstufungsgrundlage“ umfasst drei Abschnitte. Der erste, der in zwei Absätze untergliedert ist, nennt einige allgemeine Einstufungsgrundsätze, der zweite hebt die Bedeutung der Beachtung der maternalen Toxizität bei der Bewertung der toxischen Wirkungen auf die Entwicklung der Nachkommen hervor und der dritte legt die Anforderungen in Bezug auf die Art der Daten, auf deren Grundlage die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 1A erfolgen kann, fest. Da die Problematik der maternalen Toxizität Gegenstand eines eigenen Abschnitts ist und andere Abschnitte besondere Problematiken wie die Ermittlung der Beweiskraft sämtlicher Daten oder die Verwendung von Tierversuchs- und Prüfdaten betreffen, fungiert der Abschnitt „Einstufungsgrundlage“ meines Erachtens als allgemeiner Teil des Abschnitts „Einstufungskriterien für Stoffe“. Zum einen findet er nämlich auf verschiedene Arten toxischer Wirkungen Anwendung, seien es Beeinträchtigungen der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklungstoxizität, und zum anderen beschränken sich einige seiner Abschnitte auf einen Verweis auf andere Abschnitte.

67. Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I, der sich in diesem Abschnitt befindet, besteht aus zwei Absätzen. Der erste Satz des ersten Absatzes formuliert eine allgemeine Regel, wonach „[d]ie Einstufung … auf der Grundlage der oben[(27)] aufgeführten geeigneten Kriterien und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten (siehe Abschnitt 1.1.1) [erfolgt]“. Auf diesen ersten Satz folgen in der französischen Sprachfassung zwei Sätze, in der englischen Sprachfassung dagegen lediglich ein einziger. Der zweite Satz der französischen Sprachfassung (der dem ersten Teil des zweiten Satzes der englischen Sprachfassung entspricht) formuliert den Grundsatz, wonach die Einstufung „… auf Stoffe Anwendung [findet], die die intrinsische Eigenschaft besitzen, spezifisch die Fortpflanzung zu beeinträchtigen“ (in der englischen Sprachfassung „ist für Stoffe gedacht – is intended to be used –, die die intrinsische und spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung haben“). Im dritten Satz in der französischen Sprachfassung (der dem zweiten Teil des zweiten Satzes in der englischen Sprachfassung entspricht) heißt es, dass Stoffe, bei denen diese Wirkung lediglich als sekundäre und unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen auftritt, nicht in diese Kategorie eingestuft werden(28).

68. Angesichts des Zusammenhangs, insbesondere der Platzierung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I in dem Teil, der als allgemeiner Teil der Einstufungskriterien fungiert, formuliert dieser Abschnitt meines Erachtens ein allgemeines Konzept, auf dem die Einstufung von Stoffen in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ beruht. Der als erstes Einstufungskriterium bezeichnete Ausdruck gehört also zu dem Einleitungssatz, der dieses Konzept formuliert.

69. Wie ich bereits ausgeführt habe(29), lässt die Verwendung des Begriffs „spezifische“ oder „spezifisch“ eindeutig die Intention des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich der Einstufung zu beschränken, d. h. bestimmte Stoffe hiervon auszunehmen, auch wenn eine Beeinträchtigung der Fortpflanzung infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen festgestellt wurde. Gleichwohl scheint es mir, da diese Beschränkung im Rahmen der Darlegung des allgemeinen Einstufungskonzepts mittels eines allgemeinen und mehrdeutigen Begriffs formuliert und vorgenommen wird, offensichtlich, dass sich ihr genauer Umfang aus den besonderen Kriterien ergeben sollte, die im Abschnitt „Einstufungskriterien für Stoffe“ aufgeführt sind. Anderenfalls würde die Einstufung auf der Grundlage einer vagen und unbestimmten Regel erfolgen, was gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße, der erfordert, dass eine Regelung klar und präzise und ihre Anwendung für alle Betroffenen vorhersehbar ist(30).

70. Zwar lässt eine Gesamtschau aller Einstufungskriterien in der Tat darauf schließen, dass der Anwendungsbereich der Einstufung auf Stoffe beschränkt werden sollte, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beeinträchtigung der Fortpflanzung und den intrinsischen Eigenschaften des eingestuften Stoffes festgestellt werden kann. Wie eng dieser Zusammenhang ist, wird jedoch nicht mittels irgendeiner Definition der „Spezifität“ der intrinsischen Eigenschaften von Stoffen bestimmt, die für die Zwecke der Einstufung erforderlich ist, sondern anhand der Spezifität der festgestellten Beeinträchtigung. Darüber hinaus legen die besonderen Kriterien vielmehr die Umstände fest, die die Einstufung trotz festgestellter Beeinträchtigung der Fortpflanzung ausschließen.

71. Zum einen sieht nämlich das zweite Einstufungskriterium vor, dass die Einstufung für Stoffe, bei denen die Beeinträchtigung der Fortpflanzung lediglich als unspezifische sekundäre Folge anderer toxischer Wirkungen auftritt, nicht zulässig ist. Diese Regel wird sodann in Tabelle 3.7.1 a) des Anhangs I in den Definitionen der Gefahrenkategorien bestätigt und präzisiert. Insbesondere ist in der Definition der Kategorie 1B näher bestimmt, dass die Daten „… deutliche Nachweise für eine Beeinträchtigung … der Entwicklung bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen ergeben [müssen]; falls sie zusammen mit anderen toxischen Wirkungen [auftritt], darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten“. Ebenso heißt es in der Definition der Kategorie 2, dass die Beeinträchtigung der Fortpflanzung „… bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen beobachtet worden sein [muss]; [tritt] sie aber zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auf, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten“.

72. Zum anderen sind die Abschnitte, die in den Abschnitten „Ermittlung der Beweiskraft der Daten“ und „Maternale Toxizität“ enthalten sind, auf die Wirkungen und die Beurteilung, ob sie sekundär und unspezifisch sind, ausgerichtet. Hieraus ergibt sich, dass die Beeinträchtigung der Entwicklung durch toxische Wirkungen bei den Muttertieren entweder über unspezifische stressbedingte Mechanismen und eine Störung der Homöostase bei den Muttertieren oder über spezifische maternal vermittelte Mechanismen (nach der englischen Sprachfassung: „specific maternally-mediated mechanisms“) beeinflusst werden kann (Abschnitt 3.7.2.4.1), und dass es wichtig ist, festzustellen, ob die Entwicklungstoxizität durch einen dieser Mechanismen bedingt ist (Abschnitt 3.7.2.3.5). Jedenfalls ist bei Stoffen, die nur bei maternaler Toxizität zu Entwicklungsschäden führen, nicht automatisch von einer Einstufung abzusehen, selbst wenn ein spezifischer, maternal vermittelter Mechanismus (nach der englischen Sprachfassung: „specific maternally-mediated mechanism“) nachgewiesen ist (Abschnitt 3.7.2.4.3).

73. Dagegen enthält der Abschnitt „Einstufungskriterien für Stoffe“ keine anderen Anhaltspunkte, die eine Präzisierung der Bedeutung der im Rahmen des ersten Einstufungskriteriums verwendeten Begriffe „spezifische“ und „spezifisch“ ermöglichen würden. Vor allem ist festzustellen, dass die besonderen Kriterien, die für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ gelten, die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auffassung nicht bestätigen, wonach der Begriff „spezifische“ dahin zu verstehen sei, dass er sich auf die intrinsische Eigenschaft des Stoffes beziehe, so dass die Einstufung nur möglich sei, wenn nachgewiesen sei, dass die intrinsische Eigenschaft des eingestuften Stoffes von Natur aus für die Fortpflanzung schädlich sei. Ich weise insoweit darauf hin, dass die besonderen Kriterien die Begriffe „intrinsische Eigenschaft“ gänzlich unerwähnt lassen und folglich keinen Hinweis darauf enthalten, wie zu beurteilen ist, ob bestimmte intrinsische Eigenschaften der eingestuften Stoffe hinreichend spezifisch sind, um die Einstufung zu tragen.

74. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine einzige Lesart der in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I in der englischen Sprachfassung verwendeten Begriffe „intrinsische und spezifische Eigenschaft“ und des in der französischen Sprachfassung verwendeten Begriffs „spezifisch“ in Betracht. Meines Erachtens sind sie dahin auszulegen, dass die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes spezifisch ist und daher die Einstufung des Stoffes als reproduktionstoxisch rechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung der Fortpflanzung auf den Stoff zurückzuführen ist. Dies hängt von der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der Beeinträchtigung und der Exposition gegenüber dem eingestuften Stoff ab, die anhand der in dem Abschnitt „Einstufungskriterien für Stoffe“ enthaltenen besonderen Kriterien erfolgt. An dem erforderlichen Zusammenhang fehlt es, wenn die Beeinträchtigung der Fortpflanzung in Verbindung mit anderen toxischen Wirkungen auftritt und eine sekundäre und unspezifische Folge dieser anderen toxischen Wirkungen ist.

75. Die Antwort auf die Frage, ob die Beeinträchtigung der Fortpflanzung eine sekundäre und unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen darstellt, ist abhängig von den Ergebnissen der Ermittlung der Beweiskraft sämtlicher Daten, insbesondere der nach den besonderen Kriterien, die im Abschnitt „Ermittlung der Beweiskraft der Daten“ und, was die Beeinträchtigung der Entwicklung betrifft, im Abschnitt „Maternale Toxizität“ aufgeführt sind, vorzunehmenden Analyse(31) der Mechanismen, die zum Auftreten der festgestellten Beeinträchtigung geführt haben. Dagegen ist nicht vorgesehen, dass die Einstufung allein davon abhängt, ob ein direkter Zusammenhang zwischen einer intrinsischen Eigenschaft des eingestuften Stoffes und dem Auftreten der Beeinträchtigung der Fortpflanzung einschließlich der Beeinträchtigung der Entwicklung besteht.

76. Nach alledem ist das erste Einstufungskriterium im Licht des zweiten Einstufungskriteriums auszulegen, da es sich bei diesen beiden „Kriterien“ in Wirklichkeit um zwei Seiten derselben Medaille handelt. Es scheint sich nämlich nicht um zwei eigenständige Kriterien zu handeln, sondern um ein einziges Kriterium, das zunächst positiv (erstes Einstufungskriterium) und anschließend negativ (zweites Einstufungskriterium) gefasst wird. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I in seiner englischen Sprachfassung, in der, wie bereits ausgeführt, das erste und das zweite Einstufungskriterium in ein und demselben Satz, nicht in zwei getrennten Sätzen dargestellt werden.

77. Diese Schlussfolgerung stimmt nicht vollständig mit derjenigen des Gerichts überein, wonach sich der in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I verwendete Begriff „spezifische“ ausschließlich auf die Art der Gesundheitsgefahr bezieht, auf die dort Bezug genommen wird. Diese beiden Auslegungen führen jedoch zum selben Ergebnis, was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft. Meine Prüfung führt nämlich zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit der Entscheidung, dass es nicht erforderlich war, zu prüfen, ob zwischen der Eigenschaft von DTPA, Metallionen zu binden, und der festgestellten Beeinträchtigung der Entwicklung wie Missbildungen und skelettalen Variationen des Fötus ein direkter Zusammenhang besteht, keinen Fehler begangen hat.

Zur teleologischen Auslegung des ersten Einstufungskriteriums

78. Die Ergebnisse der systematischen Auslegung werden durch die teleologische Auslegung dieses Abschnitts bestätigt.

79. Als Erstes ergibt sich nämlich zum einen aus dem ersten Erwägungsgrund und aus Art. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008, die auf der Grundlage von Art. 95 EG, jetzt Art. 114 AEUV, erlassen wurde, dass diese insbesondere ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern soll. Zum anderen ist laut dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ihr Zweck, zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften von Stoffen korrekt ermittelt und ihre Gefahren entsprechend angegeben werden können.

80. Hieraus folgt, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 1272/2008 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, und dass dieses Ziel zunächst durch die Ermittlung der Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit und für die Umwelt darstellen, und anschließend durch die Angabe von Informationen über diese Gefahren verwirklicht wird. Dieser Zweck spricht dagegen, die Kriterien für die Einstufung von Stoffen in die in dieser Verordnung festgelegten Gefahrenklassen restriktiv auszulegen. Vielmehr spricht er für die Einstufung eines Stoffes in eine Gefahrenklasse, sobald Daten vorliegen, die die Feststellung ermöglichen, dass die Exposition gegenüber diesem Stoff eine Gefahr darstellt, die von einer der vorgesehenen Gefahrenklassen erfasst wird. Angesichts dieses Zwecks sollten aus meiner Sicht die Beschränkungen der Einstufung von Stoffen, die eine Gefahr darstellen, eindeutig aus der Gesamtregelung des eingeführten Einstufungssystems hervorgehen oder sich leicht daraus ableiten lassen.

81. Vorliegend ergeben sich diese Beschränkungen klar aus den oben dargestellten besonderen Kriterien. Dagegen kann eine konkrete Beschränkung nicht schon aus der Verwendung des Begriffs „spezifische“ in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I gefolgert werden.

82. Jedenfalls möchte ich darauf hinweisen, dass die Verordnung Nr. 1272/2008 nicht bezweckt, eine Liste derjenigen Stoffe aufzustellen, von denen die größten Gesundheitsgefahren ausgehen oder deren Hauptmerkmal darin besteht, dass sie eine bestimmte Gefahr darstellen, sondern festzustellen, ob ein chemischer Stoff eine Gefahr darstellt, die von einer (oder mehreren) Gefahrenklasse(n) erfasst wird.

83. Als Zweites entspricht diese Auslegung der Auslegung der im GHS für die Einstufung von Stoffen als reproduktionstoxisch vorgesehenen Kriterien in der wissenschaftlichen Literatur(32). Es wird angenommen, dass die Einstufung zum Ziel hat, die Stoffe zu identifizieren, die spezifische Wirkungen auf die Fortpflanzung und nicht sekundäre und unspezifische Reaktionen auf die allgemeine systemische oder maternale Toxizität hervorrufen(33). Der Schwerpunkt wird somit nicht auf die Analyse der Spezifität der intrinsischen Eigenschaften gelegt, sondern auf die Spezifität der festgestellten schädlichen Wirkungen, was von den Ergebnissen der Analyse anderer festgestellter toxischer Wirkungen abhängt.

Zwischenergebnis

84. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die allgemeine Systematik und der Zweck der Verordnung Nr. 1272/2008 für die Auslegung sprechen, dass sich aus der Verwendung des Begriffs „spezifische“ in Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I nicht ergibt, dass der Stoff nur dann als reproduktionstoxisch eingestuft werden kann, wenn zwischen seiner intrinsischen Eigenschaft und der Beeinträchtigung der Entwicklung ein direkter Zusammenhang besteht, d. h. vorliegend zwischen der Eigenschaft von DTPA, Metallionen zu binden, und Missbildungen oder skelettalen Variationen des Fötus.

85. In dieser Hinsicht ist die Frage, ob die infolge der Exposition gegenüber einem Stoff festgestellten schädlichen Wirkungen im Verhältnis zu anderen toxischen Wirkungen als sekundär und unspezifisch zu werten sind, entscheidend für die Einstufung dieses Stoffes in die fragliche Gefahrenklasse. Mit dieser Problematik befasst sich der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, dessen Prüfung nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.

Kosten

86. Da sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung eines Teils eines Rechtsmittelgrundes beschränken, werde ich keinen Vorschlag zu den Kosten machen, da die Lösung diesbezüglich gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Schicksal der übrigen Rügen abhängt.

Ergebnis

87. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Delegierte Verordnung der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2022, L 129, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung).

3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 der Kommission vom 12. August 2021 geänderten Fassung (ABl. 2021, L 400, S. 16) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1272/2008).

4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 136, S. 3).

5 Tabelle 3.7.1 b) definiert die Gefahrenkategorie für Beeinträchtigungen der Laktation oder über die Laktation.

6 Die Rechtsmittelführerinnen nehmen Bezug auf die vom Gericht im Urteil vom 23. November 2022, CWS Powder Coatings u. a./Kommission (T‑279/20, T‑283/20 und T‑288/20, EU:T:2022:725, Rn. 138) vorgenommene Definition des Begriffs „intrinsische Eigenschaft“.

7 Siehe Nrn. 32 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge.

8 Die Rechtsmittelführerinnen nehmen auch auf mehrere andere Sprachfassungen der Verordnung (nämlich die bulgarische, spanische, deutsche, griechische, italienische, niederländische, polnische und portugiesische) Bezug, deren Wortlaut dem der englischen Fassung entspreche. Wenn ich mich in meinen Schlussanträgen auf die englische Fassung beziehe, ist dies als Bezugnahme auch auf die dieser entsprechenden Sprachfassungen zu verstehen.

9 Vgl. Rn. 71 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerinnen insbesondere geltend gemacht hätten, dass die beobachteten Wirkungen ausschließlich von der im Körper vorhandenen oder von diesem ausgeschiedenen Zinkmenge abhingen, und nicht von der DTPA-Menge, der die schwangere Mutter ausgesetzt gewesen sei. Mit anderen Worten würden die in Rede stehenden Wirkungen nicht von DTPA hervorgerufen, sondern durch andere Umstände, und alle seien mit einem Zinkmangel verbunden.

10 Vgl. Rn. 72 bis 74 und 79 des angefochtenen Urteils.

11 Vgl. Rn. 80 des angefochtenen Urteils.

12 Vgl. auch Rn. 86 des angefochtenen Urteils.

13 Die Kommission bringt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung (in den Rn. 32 bis 34) das gleiche Argument vor, allerdings in dem Teil, der sich auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht.

14 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA (C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2026, FZ AR und SX (Einfrieren von dem Trust zugewiesenen Vermögenswerten) (C‑428/24 und C‑476/24, EU:C:2026:409, Rn. 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Vgl. sechster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1272/2008.

17 Ebenso ist die spanische Sprachfassung von Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I der spanischen Sprachfassung des GHS nachgebildet. In dieser Sprachfassung setzt sich der erste Absatz dieses Abschnitts des Anhangs I wie in der französischen Sprachfassung aus drei Sätzen zusammen, verwendet jedoch im zweiten Satz eine Formulierung, die der in der englischen Sprachfassung verwendeten Formulierung näher kommt. Konkret heißt es in dieser Sprachfassung, dass die in Rede stehende Einstufung „a las sustancias que tienen la propiedad intrínseca y específica de producir efectos adversos sobre la reproducción“ („auf die Stoffe, die die intrinsische und spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung besitzen“) Anwendung findet.

18 Siehe Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.

19 Wie in Fn. 1 des GHS ausgeführt, werden ausnahmsweise auch Gefahren, die sich aus anderen Eigenschaften ergeben, berücksichtigt, seien es der physische Zustand des Stoffes oder des Gemischs (z. B. der Druck und die Temperatur) oder die Eigenschaften von Stoffen, die sich aus chemischen Reaktionen ergeben (z. B. die Entflammbarkeit von Gasen, die im Kontakt mit Wasser entstehen).

20 Dies gilt auch für Gemische. Angesichts des Gegenstands der Rechtssache, der nicht die Einstufung von Gemischen betrifft, werde ich mich im folgenden Teil der Schlussanträge ausschließlich auf die Einstufung von Stoffen beziehen.

21 Wobei es sich um karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische (CMR‑)Gefahren handelt, die in den Abschnitten 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I behandelt werden; ebenso bei der Ermittlung der gewässergefährdenden Stoffe nach Abschnitt 4.1 des Anhangs I.

22 Ich werde diesen Begriff so verwenden, dass er die Verfasser des GHS einschließt.

23 Siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

24 An dieser Stelle beziehe ich mich auf die vom Gericht vorgenommene Definition des Begriffs „intrinsische Eigenschaft“, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen. Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

25 Vgl. Urteil vom 15. Januar 2026, AVR-Afvalverwerking (C‑692/23, EU:C:2026:4, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Abschnitt 3.7.2 („Einstufungskriterien für Stoffe“) des Anhangs I erstreckt sich in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Verordnung Nr. 1272/2008 über beinahe sieben Seiten.

27 D. h. in Abschnitt 3.7.2.1 („Gefahrenkategorien“).

28 In der englischen Sprachfassung sind die beiden Teile des zweiten Satzes durch die Konjunktion „und“ („and“) verbunden, woraus sich folgender Satz ergibt: „Classification as a reproductive toxicant is intended to be used for substances which have an intrinsic, specific property to produce an adverse effect on reproduction and substances shall not be so classified if such an effect is produced solely as a non-specific secondary consequence of other toxic effects.“

29 Siehe Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge.

30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, EuropäischIranische Handelsbank/Rat (C‑585/13 P, EU:C:2015:145, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Siehe Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge.

32 Vgl. Moore, N. P., Boogaard, P. J., Bremer, S., Buesen, R., Edwards, J., Fraysse, B., Hallmark, N., Hemming, H., Langrand-Lerche, C., McKee, R. H., Meisters, M.‑L., Parsons, P., Politano, V., Reader, S., Ridgway, P. und Hennes, C., „Guidance on classification for reproductive toxicity under the globally harmonized system of classification and labelling of chemicals (GHS)“, Critical Reviews in Toxicology, vol. 43, n° 10, 2013, S. 850 bis 891, https://doi.org/10.3109/10408444.2013.854734.

33 Ebd., S. 853.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 24.09.2026 – C-788/26, ECLI:EU:C:2026:788

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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