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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 17.09.2026 – C-773/26

ECLI:EU:C:2026:773  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 17. September 2026(1)

Rechtssache C‑317/25

Groupe Canal + SAS

gegen

Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL),

Beteiligte:

Premier ministre,

Syndicat professionnel Data et Marketing France (DMA France),

Association Alliance Digitale,

Syndicat Collectif pour les acteurs du marketing digital (CPA),

Association Le Groupement des éditeurs de contenus et services en ligne (GESTE)

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/58/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Art. 13 – Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 11 – Einwilligung der betroffenen Person – Art. 12 Abs. 1 – Transparente Information – Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 – Informationspflicht des Verantwortlichen – Von einem Ersterheber für die Zwecke elektronischer Direktwerbung durch seine ‚Partner‘ erhobene Daten – Einwilligung der betroffenen Person – Offenlegung der Empfänger der erhobenen Daten “

Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wird vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) im Rahmen einer Klage der Groupe Canal + SAS gegen den Beschluss SAN-2023-015 der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) vom 12. Oktober 2023 (im Folgenden: Beschluss der CNIL)(2) eingereicht, mit dem eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde, weil sie Direktwerbung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(3) durchgeführt habe, ohne die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt zu haben. Diese Personen hatten bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten durch Internetzugangsanbieter der Übermittlung ihrer Daten für Zwecke unerbetener Werbenachrichten (Spamming) an „Partner“ zugestimmt, die bei der Einholung der Einwilligung nicht offengelegt worden waren.

2. Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine auf eine frühere Datenverarbeitung folgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auf der ursprünglichen, bei der Erhebung dieser Daten erteilten Einwilligung beruhen kann.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2002/58

3. Im 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 heißt es: „Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten.“

4. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Einwilligung‘ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG[(4)]“.

5. Art. 13 („Unerbetene Nachrichten“) der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

…“

DSGVO

6. Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung der betroffenen Person als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

7. Art. 5 DSGVO („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) sieht vor:

„(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; …

…“

8. Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) DSGVO bestimmt:

„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

…“

9. Kapitel III („Rechte der betroffenen Person“) der DSGVO umfasst die Art. 12 bis 23 der Verordnung. Art. 12 („Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 1 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.“

10. Art. 13 („Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“) DSGVO sieht vor:

„(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

…

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

…

e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten …

…

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“

11. Art. 14 („Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“) DSGVO bestimmt:

„(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

…

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

…

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

…

c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

…

f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;

…

(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2

a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats;

b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder

c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.

(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit

a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,

b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,

c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder

d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.“

Französisches Recht

Code des postes et des communications électroniques

12. Art. L. 34-5 des Code des postes et des communications électroniques (Gesetzbuch betreffend Post und elektronische Kommunikation), der Art. 13 der Richtlinie 2002/58 in innerstaatliches Recht umsetzt, bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung(5):

„Direktwerbung mittels eines automatischen elektronischen Kommunikationssystems im Sinne von Art. L. 32-6, eines Faxgeräts oder elektronischer Post unter Verwendung der Kontaktinformationen einer natürlichen Person, die Teilnehmer oder Nutzer ist und die nicht zuvor ihre Einwilligung zum Erhalt von Direktwerbung auf diesem Wege erklärt hat, ist untersagt.

Für die Anwendung dieses Artikels gilt als Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall und in informierter Weise abgegebene Willensbekundung, mit der eine Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke der Direktwerbung einverstanden ist.

Direktwerbung ist die Versendung jeder Nachricht, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Darstellung einer Person dient, die Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels fallen auch Anrufe und Nachrichten, die den Nutzer oder Teilnehmer dazu veranlassen sollen, eine Rufnummer mit erhöhtem Tarif anzurufen oder eine Textnachricht mit erhöhtem Tarif zu versenden, unter Direktwerbung.

Direktwerbung per elektronischer Post ist jedoch zulässig, wenn die Kontaktinformationen des Empfängers bei diesem unter Einhaltung der Bestimmungen der Loi no 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés [(Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Dateien und Freiheitsrechte)][(6)] im Zusammenhang mit einem Verkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen erhoben wurden, sofern die Direktwerbung ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft, die von derselben natürlichen oder juristischen Person geliefert oder erbracht werden, und sofern der Empfänger ausdrücklich und unmissverständlich die Möglichkeit erhält, die Nutzung seiner Kontaktinformationen zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und immer dann, wenn elektronische Post zu Werbezwecken an ihn gerichtet wird, gebührenfrei – abgesehen von den Kosten im Zusammenhang mit der Übermittlung der Ablehnung – und problemlos abzulehnen, wenn er diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

…“

Gesetz Nr. 78-17

13. Art. 4 des Gesetzes Nr. 78-17 bestimmt im Wesentlichen, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet sowie für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssen und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Sie müssen angemessen, relevant und auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderliche Maß beschränkt sowie richtig sein.

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14. Im Lauf des Jahres 2021 ließ Groupe Canal + in ihrem Auftrag bei rund 3,9 Millionen Personen, deren personenbezogene Daten zuvor von zwei Internetzugangsanbietern erworben worden waren, elektronische Direktwerbung durchführen. Zu diesem Zweck hatten diese Internetzugangsanbieter ihre Teilnehmer aufgefordert, im Erhebungsformular ein Kästchen anzukreuzen, in dem sie ihre Einwilligung zur Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die Zwecke der Direktwerbung durch die „Partner“ der Internetzugangsanbieter erklärten, wobei diese Partner weder im Erhebungsformular noch in einer über einen Hyperlink zugänglichen Liste oder auf andere Weise namentlich offengelegt wurden.

15. Die CNIL, die mit mehreren Beschwerden über die von Groupe Canal + durchgeführte elektronische Direktwerbung befasst war, nahm bei dieser Gesellschaft Überprüfungen vor, und mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 stellte die CNIL in kleiner Besetzung fest, dass diese Gesellschaft gegen ihre Verpflichtungen aus Art. L. 34-5 des Code des postes et des communications électroniques und aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO verstoßen habe, da sie nicht über eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen zur Durchführung dieser Vorgänge verfügt habe. Da die CNIL der Ansicht war, dass Groupe Canal + gegen die Verpflichtung zur Einholung einer solchen Einwilligung verstoßen habe, verhängte sie gegen diese eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro.

16. Mit Klageschrift vom 15. Dezember 2023 erhob Groupe Canal + beim Conseil d’État (Staatsrat), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der CNIL und auf Abänderung dieses Beschlusses, um die gegen sie verhängte Geldbuße zu reduzieren. Groupe Canal + macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die von den Internetzugangsanbietern eingeholte Einwilligung der betroffenen Personen in so hinreichend informierter Weise abgegeben worden sei, dass diese elektronische Direktwerbung in ihrem Auftrag erhalten könnten, da diese Personen der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch die Partner dieser Internetzugangsanbieter bereits zugestimmt hätten.

17. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die von den Internetzugangsanbietern als Ersterhebern eingeholte Einwilligung in die Verwendung der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke elektronischer Direktwerbung durch die Partner der Internetzugangsanbieter es Groupe Canal + ermöglicht, ihre elektronische Direktwerbung zu betreiben. Es fragt sich insbesondere, ob Groupe Canal +, die nicht namentlich als einer der Partner der Internetzugangsanbieter offengelegt worden war und deren Identität den betroffenen Personen daher nicht bekannt war, vor der Durchführung ihrer Direktwerbung im konkreten Fall erneut eine Einwilligung von ihnen einholen musste. Für den Fall, dass die von den Internetzugangsanbietern eingeholte Einwilligung als in informierter Weise abgegebene Einwilligung im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und der Richtlinie 2002/58 angesehen wird, wirft es zudem die Frage nach dem Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern auf.

18. Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 4 Nr. 11 DSGVO in Verbindung mit den Art. 13 und 14 DSGVO sowie Art. 13 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen, dass die einem Ersterheber erteilte Einwilligung der betroffenen Person in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern – wie im vorliegenden Fall die „Partner“ der Internetzugangsanbieter – als eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Einwilligung angesehen werden kann, die es jeder Person dieser Kategorie erlaubt, elektronische Direktwerbung zu betreiben, ohne erneut eine Einwilligung einholen zu müssen; oder ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass in einem solchen Fall jeder Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten, dessen Name der betroffenen Person zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung gegenüber dem Ersterheber nicht bekannt war, als Verantwortlicher für eine neue Datenverarbeitung die Einwilligung dieser Person einzuholen hat, bevor er bei ihr Direktwerbung betreiben kann?

2. Für den Fall, dass die von der betroffenen Person gegenüber einem Ersterheber erteilte Einwilligung in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern für die Zwecke elektronischer Direktwerbung als in informierter Weise abgegebene Einwilligung im Sinne der oben genannten Bestimmungen angesehen werden kann: Ist der Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern von Bedeutung, oder reicht es aus, wie im vorliegenden Fall auf sämtliche „Partner“ des Ersterhebers Bezug zu nehmen?

19. Groupe Canal + und die Europäische Kommission sowie die französische, die spanische und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2026 haben Groupe Canal +, Syndicat professionnel Data et Marketing France, die Kommission sowie die französische und die spanische Regierung mündliche Ausführungen gemacht.

Würdigung

Erste Vorlagefrage

20. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die von den Teilnehmern der Internetzugangsanbieter bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten erteilte Einwilligung es Groupe Canal + erlaubte, diese Daten für die Zwecke der Direktwerbung bei ihnen zu nutzen, ohne ihrerseits erneut eine Einwilligung einzuholen.

21. Groupe Canal + macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, erneut eine Einwilligung einzuholen, um bei den betroffenen Personen elektronische Direktwerbung zu betreiben. Die anderen Beteiligten sind dagegen der Auffassung, dass die Einwilligung, die die Internetzugangsanbieter auf der Grundlage der bloßen Angabe der „Kategorien von Empfängern“, an die die anlässlich einer ersten Verarbeitung erhobenen Daten übermittelt würden, eingeholt hätten, nicht ausreiche, um das Vorliegen der für die zweite Verarbeitung – in Form einer elektronischen Direktwerbung durch Groupe Canal + – erforderlichen Einwilligung nachzuweisen.

22. Nach einer Rekapitulation der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Bestimmungen werde ich die Tragweite der von den betroffenen Personen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten erteilten Einwilligung untersuchen, um festzustellen, ob diese Einwilligung die Rechtsgrundlage für die Direktwerbung durch Groupe Canal + darstellen konnte.

Anwendbare Bestimmungen

– Notwendigkeit einer Einwilligung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58

23. Zunächst weise ich darauf hin, dass das Ausgangsverfahren Direktwerbung durch Groupe Canal + betrifft. Art. 13 („Unerbetene Nachrichten“) der Richtlinie 2002/58 zielt nach ihrem 40. Erwägungsgrund u. a. darauf ab, die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen. Wie in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, gelesen im Licht des 173. Erwägungsgrundes der DSGVO, erwähnt, gilt die Richtlinie 2002/58 als lex specialis, durch die die DSGVO (lex generalis) ergänzt wird(7). Art. 13 der Richtlinie 2002/58 ist daher auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die in der Verwendung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten durch Groupe Canal + besteht, hat daher im Licht der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu erfolgen.

24. Sodann weise ich darauf hin, dass Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie die Verwendung verschiedener Kommunikationsarten, nämlich automatischer Anrufsysteme ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräte oder elektronischer Post, für die Zwecke der Direktwerbung erlaubt, sofern sie sich an Teilnehmer richtet, die ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist daher erstens zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, die für die Zwecke der Direktwerbung verwendet wird, zu den in dieser Bestimmung genannten Kommunikationsarten gehört, zweitens, ob diese Kommunikation Direktwerbung bezweckt, d. h., ob sie einen kommerziellen Zweck verfolgt und sich unmittelbar und individuell an einen Verbraucher richtet, und drittens, ob das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Nutzers beachtet wurde(8).

25. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Das vorlegende Gericht bezieht sich nämlich ausdrücklich auf „elektronische Direktwerbung“, die sich an die betroffenen Personen richtet, die potenzielle Kunden von Groupe Canal + sind.

26. Im Mittelpunkt der Erörterungen steht hingegen die Frage der vorherigen Einwilligung der betroffenen Personen, die Empfänger unerbetener Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung sind.

27. Die Notwendigkeit einer Einwilligung als Grundlage für die Weiterverarbeitung in Form der Direktwerbung wird nicht erörtert. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Voraussetzungen für die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 vorgesehene Ausnahme von der Einwilligung im Ausgangsrechtsstreit nicht erfüllt sind(9). Zwischen den Parteien ist streitig, ob, da die Identität des für die Weiterverarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen nicht bekannt war, die von den Teilnehmern bei der Ersterhebung erteilte Einwilligung ausreichend war oder ob eine zweite Einwilligung erteilt werden musste, was mich zum Begriff der „in informierter Weise abgegebenen Einwilligung“ führt.

– In informierter Weise abgegebene Einwilligung im Sinne der DSGVO

28. Unter Einwilligung im Sinne der Richtlinie 2002/58, insbesondere ihres Art. 13 Abs. 1, ist die Einwilligung nach der DSGVO zu verstehen. Zum einen definiert nämlich Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes(10) die „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers als „Einwilligung der betroffenen Person“ im Sinne der Richtlinie 95/46, und zum anderen sieht Art. 94 Abs. 2 DSGVO vor, dass Verweise auf die durch die DSGVO aufgehobene Richtlinie 95/46 als Verweise auf die DSGVO gelten.

29. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Einwilligung den Anforderungen aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO entsprechen muss, der in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist und die „Einwilligung der betroffenen Person“ in dem Sinne definiert, dass sie eine „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder „einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“ verlangt, in der ihr Einverständnis mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Ausdruck kommt(11).

30. Im vorliegenden Fall wird nicht erörtert, ob die bei der Ersterhebung erteilte Einwilligung freiwillig für den bestimmten Fall und unmissverständlich war. Streit besteht zwischen den Parteien über die Frage, ob die von den betroffenen Personen erteilte Einwilligung in hinreichend informierter Weise abgegeben wurde, um als Grundlage für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung zu dienen.

31. Das Erfordernis einer „in informierter Weise“ abgegebenen Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, die für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung erforderlich ist, hängt u. a. davon ab, ob diese Person zuvor die Informationen über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der fraglichen Daten erhalten hat, auf die sie Anspruch hat und die ihr ermöglichen, ihre Entscheidung über die Verwendung ihrer Daten zu treffen und ihre Einwilligung „selbstbestimmt“ in voller Kenntnis der Sachlage zu geben(12).

32. Wie sich nämlich aus Art. 12 DSGVO ergibt, der Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um alle Informationen gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung zu übermitteln. Er muss der betroffenen Person insoweit eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen, da dieser Person neben der Art der zu verarbeitenden Daten, der Dauer und der Modalitäten dieser Verarbeitung sowie der Zwecke, die damit verfolgt werden, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen bekannt sein muss. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird(13). Als Grundpfeiler des Transparenzgrundsatzes gewährleistet das Recht auf Unterrichtung somit die Transparenz bei jeder Verarbeitung im Rahmen der DSGVO(14).

33. Wie der Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt hat, ist die Informationspflicht, die dem Verantwortlichen gegenüber den von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen obliegt, „die logische Folge des Informationsrechts …, das diesen Personen durch die Art. 12 und 13 DSGVO zuerkannt wird“(15).

34. Eine Verletzung des Rechts der betroffenen Personen, hinreichend über alle Umstände im Zusammenhang mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, informiert zu werden, kann daher der Erteilung einer Einwilligung in informierter Weise im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO entgegenstehen, was diese Verarbeitung rechtswidrig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung machen kann(16). Das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung trägt somit dazu bei, dass eine Einwilligung vorliegt, die eine rechtmäßige Datenverarbeitung begründen kann, und die Angabe der Identität des für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen ist insoweit insbesondere notwendig, damit diese Einwilligung in informierter Weise erteilt werden kann.

35. Darüber hinaus obliegen die Pflichten in Bezug auf die Einholung der Einwilligung und die Erteilung von Informationen, die im Hinblick darauf vorgesehen sind, dass diese Einwilligung in informierter Weise erteilt wird, dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen, d. h. der Person, die „über die Zwecke und Mittel d[ies]er Verarbeitung [entscheidet]“(17).

36. Stellt man im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf das Stadium der Erhebung personenbezogener Daten durch die Internetzugangsanbieter und die Übermittlung dieser Daten an ihre Partner ab, so findet in Bezug auf die Informationspflichten Art. 13 DSGVO auf die Internetzugangsanbieter Anwendung, der es zulässt, dass lediglich Kategorien von Empfängern genannt werden(18). Die Internetzugangsanbieter sind daher nicht verpflichtet, den Empfänger der Daten genau zu benennen; andernfalls verlöre der Ausdruck „Kategorie von Empfängern“ seinen Sinn.

37. Im Stadium der Direktwerbung hingegen werden die von den Internetzugangsanbietern indirekt erhobenen personenbezogenen Daten von Groupe Canal + verwendet(19), und bei den Informationen, die den betroffenen Personen in diesem Stadium zu übermitteln sind, handelt es sich um die Informationen, die in Art. 14 DSGVO vorgesehen sind, der erlassen wurde, um auf diejenigen Situationen einzugehen, in denen der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat(20). In diesen unter Art. 14 DSGVO fallenden Situationen erhebt der Verantwortliche die personenbezogenen Daten, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus einer anderen Quelle, so dass die Mitteilung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erlangung in der Praxis erschwert oder gar unmöglich wird. Die Mittelbarkeit einer solchen Erhebung rechtfertigt es daher, dass Art. 14 DSGVO die Möglichkeit vorsieht, dass der Verantwortliche „der ihn treffenden Informationspflicht erst später nachkommt“(21). Grundsätzlich muss der Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten indirekt erhalten hat, die Informationen jedoch unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung dieser Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, erteilen(22). Außerdem muss der Verantwortliche diese Informationen, falls diese Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie erteilen(23).

38. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits die von den Internetzugangsanbietern eingeholte Einwilligung die Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung in Form der Direktwerbung durch Groupe Canal + darstellen konnte, ohne dass erneut eine Einwilligung eingeholt werden musste, so dass sich nunmehr die Frage nach der Tragweite der von den Internetzugangsanbietern eingeholten Einwilligung stellt.

Tragweite der im vorliegenden Fall erteilten Einwilligung

39. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Teilnehmer eines Internetzugangsanbieters, der in einem Formular ein Kästchen ankreuzt, womit er der Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die Zwecke der Direktwerbung durch die „Partner“ dieses Internetzugangsanbieters zustimmt, hiermit eine Einwilligung in die Übermittlung seiner Daten an diese Partner erteilt, damit später Nachrichten mit kommerziellem Ziel an ihn gesandt werden können, die sich direkt und individuell an ihn richten(24). Daraus ergibt sich meines Erachtens eine Einwilligung in die Übermittlung der Daten zu einem – bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten angegebenen – Zweck der Direktwerbung.

40. Wie u. a. die französische Regierung hervorgehoben hat, bedeutet eine solche Einwilligung jedoch nicht zwangsläufig, dass die betroffenen Personen damit einverstanden sind, dass die Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung von einer beliebigen Person ausgeht.

41. Wie die Kommission und die Regierungen, die sich beteiligt haben, bin ich der Ansicht, dass diese Einwilligung nur eine rechtliche Grundlage für diese Direktwerbung darstellen kann, wenn sie sich insbesondere auf die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen bezieht(25). Solange dies nicht der Fall ist, darf die Verarbeitung in Form der Direktwerbung nicht ohne eine erneute, im Hinblick auf die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen in ordnungsgemäß informierter Weise erteilte Einwilligung beginnen.

42. Diese Auslegung ergibt sich meines Erachtens aus dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen, ihrem Kontext und den Zielen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(26).

43. Als Erstes setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 eine vorherige Einwilligung voraus, die im Stadium der Direktwerbung, wenn die Daten mittelbar erhoben wurden, im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 14 DSGVO zu beurteilen ist, der gemäß seinem Abs. 1 Buchst. a die Kenntnis der Identität des für diese Direktwerbung Verantwortlichen impliziert(27). Außerdem sieht Art. 14 Abs. 3 Buchst. b DSGVO vor, dass der Verantwortliche, falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, diese Informationen, darunter die Identität des Verantwortlichen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie erteilen muss.

44. Als Zweites wird diese Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen.

45. Erstens geht nämlich aus dem 42. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass „[die betroffene Person, d]amit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, … mindestens wissen [sollte], wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen“.

46. Zwar hat der Gerichtshof in bestimmten spezifischen Verarbeitungsketten anerkannt, dass keine erneute Einwilligung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufeinanderfolgenden Verarbeitungen denselben Zweck verfolgen(28). Jedoch ist dieser besondere Ansatz der Rechtsprechung auf die Einwilligung im Rahmen von Art. 12 der Richtlinie 2002/58 beschränkt. Im Übrigen hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – wie im 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt –, wenn derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem anderen Zweck als der Veröffentlichung eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses zu verwenden wünscht, entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen muss(29).

47. Ich bin daher der Ansicht, dass sich Groupe Canal + nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung, die nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar ist, berufen kann. Diese Rechtsprechung ist vielmehr geeignet, die Auslegung zu stützen, wonach unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine erneute Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung erforderlich ist, da die personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken verwertet werden als zu denen, für die sie erhoben wurden.

48. Zweitens rechtfertigen es meines Erachtens die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsätze der Transparenz und der Verarbeitung nach Treu und Glauben im Licht der Erwägungsgründe 60 und 61 dieser Verordnung(30), dass die betroffenen Personen so bald wie möglich über Änderungen hinsichtlich der Kategorie der Empfänger ihrer Daten informiert werden müssen. Eine solche Unterrichtung ermöglicht es somit, der betroffenen Person zu garantieren, dass sie eine etwaige Änderung in Bezug auf die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten nicht „verpasst“, und ihr einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit sie die Art und die Auswirkungen der Änderung bewerten und gegebenenfalls ihre Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang mit der Änderung wahrnehmen kann (z. B. Widerruf der Einwilligung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung)(31).

49. Ich möchte hinzufügen, dass der Abmeldelink – auf den Groupe Canal+ in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat –, über den die Einwilligung bei der ersten Mitteilung widerrufen werden kann, in den Rahmen der Ausübung dieser Rechte fällt und zu diesem Zweck, insbesondere gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2002/58 weiterhin erforderlich ist; er heilt jedoch nicht nachträglich das Fehlen einer vorherigen Einwilligung hinsichtlich der Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen – die gerade dazu dient, diese Verarbeitung vor ihrer Durchführung rechtmäßig zu machen.

50. Darüber hinaus sollte eine solche Aktualisierung der Informationen, die dazu dient, dass die Einwilligung der betroffenen Personen in informierter Weise erteilt wird, ohne aktive Anfrage seitens der betroffenen Personen auf der Grundlage ihres Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO erfolgen. Insoweit scheint mir das Vorbringen von Groupe Canal + zum Unterschied zwischen den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO einerseits und der funktionellen Rolle des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts(32) andererseits die Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht abzuschwächen. Mit dem Auskunftsrecht wird einem konkreten Antrag der betroffenen Person entsprochen(33), während sich die nach den Art. 13 und 14 DSGVO erteilte Information, die ein aktives Verhalten des Verantwortlichen impliziert, an alle betroffenen Personen richtet und allgemeiner ist. Unabhängig davon, ob ein Auskunftsrecht besteht, das die betroffenen Personen ausüben können oder nicht, führen unzureichende Informationen gemäß Art. 13 oder 14 DSGVO jedoch nur zu einer Einwilligung mit eingeschränkter Tragweite, die für sich genommen nicht ausreicht, um die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung zu ermöglichen, ohne dass die Identität des für diese Verarbeitung Verantwortlichen bekannt ist.

51. Drittens weise ich darauf hin, dass die Ausnahmen von der Pflicht zur Erteilung der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationen, insbesondere der Identität des Verantwortlichen, in Art. 14 Abs. 5 DSGVO abschließend aufgezählt sind.

52. Diese Ausnahmen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

53. Insbesondere ist die in Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO vorgesehene Ausnahme für den Fall, dass die betroffenen Personen bereits über die in Rede stehende Information verfügen, nicht anwendbar, da davon auszugehen ist, dass die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen noch nicht mitgeteilt worden ist.

54. Ebenso scheint mir die Erteilung von Informationen über die Identität des für die Direktwerbung Verantwortlichen keinen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO zu erfordern. Wie von einigen Beteiligten vorgeschlagen, könnte Groupe Canal + den Internetzugangsanbietern vertraglich die Aufgabe übertragen, die für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung erforderliche Einwilligung einzuholen, und zwar entweder durch Angabe der Identität der Empfänger oder – falls diese zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht bekannt sind – beispielsweise durch Führung einer aktualisierten Liste aller wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten oder hinsichtlich der zuvor übermittelten Informationen(34). Andernfalls könnte Groupe Canal + noch die Einwilligung einholen, bevor sie eine Direktwerbung im eigentlichen Sinne durchführt, d. h. spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die betroffene Person, was im Übrigen in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b DSGVO vorgesehen ist.

55. Als Drittes sind die anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 2 und 40 der Richtlinie 2002/58 genannten Zielen dieser Richtlinie auszulegen, die u. a. darin bestehen, die uneingeschränkte Achtung der in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte zu gewährleisten und hierzu die Teilnehmer vor jeder Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zu schützen.

56. Wie aus dem 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 hervorgeht, können Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung per elektronischer Post „relativ leicht und preiswert zu versenden sein “ und dabei zugleich eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten und in manchen Fällen aufgrund ihres Umfangs Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. So ist es besonders gerechtfertigt, von dem für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen (dem Absender der Direktkommunikation) zu verlangen, dass er die vorherige Einwilligung des potenziellen Kunden (des Empfängers der Direktkommunikation) eingeholt hat, bevor er diese Nachrichten an ihn sendet.

57. Angesichts des Eingriffs in die Privatsphäre, den die Direktwerbung per elektronischer Post oder über andere Mittel der direkten und individuellen Kommunikation darstellt(35), bin ich der Ansicht, dass eine vorherige Einwilligung, die im Hinblick auf die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen in informierter Weise erteilt wird, vor Durchführung einer solchen Direktwerbung umso mehr geboten ist, als andernfalls die Wirksamkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 beeinträchtigt und diese Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Direktwerbung umgangen werden könnte.

58. Darüber hinaus bin ich angesichts der erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sekundärnutzung personenbezogener Daten, insbesondere durch Datenmakler (data brokers)(36), nicht für eine Auslegung der Einwilligungsvorschriften, die den Schutz personenbezogener Daten in dieser Hinsicht schwächen würde.

59. In Anbetracht dieser Erwägungen vermag mich das Vorbringen von Groupe Canal + bezüglich einer „Einwilligungsmüdigkeit“(37) nicht zu überzeugen, und es kann im Übrigen die Verantwortlichen (unabhängig davon, ob es sich um die Internetzugangsanbieter oder um Groupe Canal + bei der ersten Direktwerbung handelt) nicht von ihren Pflichten in Bezug auf die vorherige und in informierter Weise erteilte Einwilligung befreien.

60. Folglich hat entgegen dem Vorbringen von Groupe Canal + die von den betroffenen Personen bei der Ersterhebung erteilte Einwilligung, da sie sich nicht auf die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen bezieht, meines Erachtens eine eingeschränkte Tragweite, die es Groupe Canal + nicht erlaubt, eine Direktwerbung durchzuführen, ohne spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die betroffenen Personen eine erneute Einwilligung einzuholen.

61. Ich bin daher der Ansicht, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass Art. 4 Nr. 11 DSGVO in Verbindung mit den Art. 13 und 14 dieser Verordnung sowie mit Art. 13 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen ist, dass die einem Ersterheber erteilte Einwilligung der betroffenen Person in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern, die als „Partner“ des Ersterhebers bezeichnet werden, deren Identität der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Ersterheber die Einwilligung erteilt hat, jedoch nicht bekannt war, nicht als eine in informierter Weise abgegebene Einwilligung angesehen werden kann, die es jeder Person dieser Kategorie von Empfängern erlaubt, elektronische Direktwerbung zu betreiben, ohne erneut eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen zu müssen, bevor sie Direktwerbung an sie richtet.

62. Folglich erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage. Ich werde sie daher im Folgenden hilfsweise prüfen.

Zweite Vorlagefrage

63. Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag für eine Antwort auf die erste Vorlagefrage nicht folgen, kämen meines Erachtens zwei Ansätze für die Beantwortung der zweiten Frage in Betracht, die den Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern und seinen Zusammenhang mit der in hinreichend informierter Weise abgegebenen Einwilligung betrifft.

64. Der erste Ansatz bestünde in der Annahme, dass kein Zusammenhang zwischen der in hinreichend informierter Weise abgegebenen Einwilligung und dem Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern besteht. In diesem Fall ist die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung darin, Direktwerbung zu erhalten. Daher könnte die von der betroffenen Person gegenüber einem Ersterheber erteilte Einwilligung in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern für die Zwecke elektronischer Direktwerbung – unabhängig vom Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern – als in hinreichend informierter Weise abgegebene Einwilligung angesehen werden. So könnte man davon ausgehen, dass die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen nur für die Ausübung von Rechten wie dem Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung bekannt sein sollte. Die Einwilligung würde dann als in hinreichend informierter Weise abgegeben angesehen, unabhängig davon, ob die Kategorie von Empfängern genau angegeben wird oder nicht. Im vorliegenden Fall könnte Groupe Canal + die Direktwerbung somit – unabhängig von der Genauigkeit der bei der Ersterhebung angegebenen Kategorie von Empfängern – durchführen, ohne dass eine erneute Einwilligung erforderlich wäre.

65. Der zweite Ansatz, der meines Erachtens vorzuziehen wäre, bestünde in der Annahme, dass ein Zusammenhang zwischen der in hinreichend informierter Weise abgegebenen Einwilligung und dem Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern besteht. In diesem Fall wäre es, auch wenn eine Information über die konkrete Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen fehlt, dennoch erforderlich, dass die Möglichkeit seiner Identifizierung besteht, um eine Direktwerbung ohne Einholung einer erneuten Einwilligung zu erlauben. Der Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie von Empfängern“ könnte dann von Bedeutung sein.

66. In diesem Fall sollte die „Kategorie“ von Empfängern vom Ersterheber angegeben werden, damit die betroffene Person angesichts des Kontexts und der Umstände zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten vernünftigerweise damit rechnen kann, dass ihre personenbezogenen Daten von der Person, die sie kontaktiert, zu Zwecken der kommerziellen Direktwerbung verwendet werden. Mit anderen Worten sollte die betroffene Person durch die Direktwerbung seitens Groupe Canal + nicht überrascht sein und in Anbetracht beispielsweise der Genauigkeit der genannten Kategorie von Empfängern oder des Kontexts der Datenerhebung und der Tätigkeit des Ersterhebers (hier der Internetzugangsanbieter) wissen müssen, dass sie bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten durch ihren Internetzugangsanbieter darin eingewilligt hat(38).

67. Im vorliegenden Fall bleibt der Begriff „Partner“ der Internetzugangsanbieter als „Kategorie“ von Empfängern im Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener Daten durch die Internetzugangsanbieter jedoch ein sehr vager Begriff. Entgegen der Auffassung von Groupe Canal + reicht meines Erachtens die Verwendung des Begriffs „Partner“, selbst im Licht des Zwecks der elektronischen Direktwerbung betrachtet, nicht aus, um die betroffene Person so zu informieren, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie in voller Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung gegeben hat, um von Groupe Canal + kontaktiert zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Teilnehmer der Internetzugangsanbieter eine Vorstellung davon haben könnten, was Groupe Canal + als „Unternehmensökosystem“ deren Anbieters bezeichnet, ermöglicht dies meines Erachtens weder, den Begriff „Partner“ zu präzisieren, noch, festzustellen, was die Eigenschaft als „Partner“ dieses Anbieters in Bezug darauf bedeutet, welche Waren oder Dienstleistungen umfasst sind(39). Der einzige Hinweis besteht darin, dass es sich um eine Einheit handelt, die in einem vertraglichen und geschäftlichen Verhältnis zum Internetzugangsanbieter steht, was zwar keine völlig offene, aber auch keine definierte Kategorie darstellt. Die Übermittlung von Daten vom Internetzugangsanbieter an den Empfänger dürfte nämlich meist ein solches Verhältnis implizieren.

68. Außerdem scheint mir dieser Begriff des Partners im Kontext des Ausgangsrechtsstreits so unbestimmt zu sein, dass der Teilnehmer der Internetzugangsanbieter, wenn er im Stadium der Erhebung seine Einwilligung erteilt, vielmehr damit rechnen müsste, zu gegebener Zeit genauer über die Identität dieses Partners informiert zu werden, d. h. bei der Übermittlung seiner Daten an diesen Partner und spätestens vor der Direktwerbung. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass nach Ansicht der Artikel‑29-Datenschutzgruppe, wenn nur „Kategorien von Empfängern“ angegeben werden, diese Informationen unter Angabe der Empfängerart (je nach der von diesen durchgeführten Aktivitäten), des Industriezweigs, des Sektors und Teilsektors sowie des Standorts der Empfänger so genau wie möglich ausfallen sollten(40).

69. Daraus folgt meines Erachtens, dass, auch wenn man annimmt, dass die bei Angabe einer „Kategorie von Empfängern“ erteilte Einwilligung eine Rechtsgrundlage für eine Direktwerbung durch einen dieser Empfänger darstellen kann, ohne dass dieser Empfänger offengelegt wird, es dennoch vernünftigerweise möglich sein sollte, diesen Empfänger zu gegebener Zeit als Empfänger der ersterhebenden Internetzugangsanbieter zu identifizieren(41). Je größer also die Ungenauigkeit in Bezug auf diese Kategorien von Empfängern im Stadium der Ersterhebung ist, desto weniger kann sie zu einer Einwilligung führen, die die Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung in Form der Direktwerbung durch einen anderen Verantwortlichen stützen kann.

70. Unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits bin ich der Ansicht, dass der Begriff „Partner“ der Internetzugangsanbieter, die Ersterheber sind, nicht zu der von Groupe Canal + angeführten „Einwilligungskette“ führen kann. Nach diesem zweiten Ansatz bliebe es daher dabei, dass vor der Verwendung der betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke der Direktwerbung die Einholung einer erneuten Einwilligung erforderlich ist, durch die die Identifizierung des Empfängers der Daten ermöglicht wird.

Ergebnis

71. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zum einen festzustellen, dass sich eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) erübrigt, und zum anderen die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in Verbindung mit den Art. 13 und 14 dieser Verordnung sowie mit Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

ist dahin auszulegen, dass

die einem Ersterheber erteilte Einwilligung der betroffenen Person in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern, die als „Partner“ des Ersterhebers bezeichnet werden, deren Identität der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Ersterheber die Einwilligung erteilt hat, jedoch nicht bekannt war, nicht als eine in informierter Weise abgegebene Einwilligung angesehen werden kann, die es jeder Person dieser Kategorie von Empfängern erlaubt, elektronische Direktwerbung zu betreiben, ohne erneut eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen zu müssen, bevor sie Direktwerbung an sie richtet.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/cnil/id/CNILTEXT000048222771.

3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (ABl. 2002, L 201, S. 37). Der Vorschlag für eine „ePrivacy“-Verordnung wurde nicht weiterverfolgt (vgl. Anhänge der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Arbeitsprogramm der Kommission 2025. Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union [COM(2025) 45 final], S. 26, Nr. 29).

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO) ersetzt, deren Art. 94 („Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“) Abs. 2 bestimmt, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Verordnung gelten.

5 In der durch Art. 8 des Gesetzes Nr. 2020-901 vom 24. Juli 2020 (JORF vom 25. Juli 2020, Nr. 181) geänderten Fassung.

6 JORF vom 7. Januar 1978, Nr. 6, im Folgenden: Gesetz Nr. 78-17.

7 Vgl. Urteil vom 13. November 2025, Inteligo Media (C‑654/23, EU:C:2025:871, Rn. 66 bis 68). Vgl. auch Stellungnahme 5/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zum Zusammenspiel zwischen der e-Datenschutzrichtlinie und der DSGVO, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse von Datenschutzbehörden, angenommen am 12. März 2019, abrufbar unter: https://www.edpb.europa.eu/system/files/documents/files/file1/201905_edpb_opinion_eprivacydir_gdpr_interplay_en_de.pdf.

8 Vgl. Urteil vom 25. November 2021, StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz (C‑102/20, EU:C:2021:954, Rn. 37). Zur „weitgefasste[n] Definition, die technologieneutral sein soll“ des Begriffs „elektronische Post“ vgl. Artikel‑29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 5/2004 vom 27. Februar 2004 zu unerbetenen Werbenachrichten im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG, WP 90, Nr. 3.1, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2004/wp90_de.pdf.

9 Die Ausnahme von der Regel der vorherigen Einwilligung erklärt sich dadurch, dass es im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung vertretbar ist, einem Unternehmen, das die elektronischen Kontaktinformationen seiner Kunden unter Einhaltung der DSGVO erhalten hat, die Nutzung dieser Kontaktinformationen zu gestatten, wobei dies jedoch nur für dieses Unternehmen gilt und nur, um ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58). Dies ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit nicht der Fall, da die Direktwerbung nicht von den Internetzugangsanbietern in ihrer Eigenschaft als Ersterheber betrieben wird, um ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Einwilligung ist daher nicht anwendbar.

10 In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass für die Zwecke dieser Richtlinie die Einwilligung des Nutzers oder Teilnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben sollte wie der in der Richtlinie 95/46 definierte und dort weiter präzisierte Begriff „Einwilligung der betroffenen Person“.

11 Diese Bestimmung der DSGVO konnte daher als strenger angesehen werden als diejenige, die sich aus der Richtlinie 95/46 ergab, in deren Art. 2 Buchst. h der Begriff „Einwilligung der betroffenen Person“ als „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden“ definiert wurde (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49 (C‑673/17, EU:C:2019:801, Rn. 61). Vgl. auch EDSA-Leitlinien 5/2020 vom 4. Mai 2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1, Abs. 1, abrufbar unter: https://www.edpb.europa.eu/documents/guideline/guidelines-052020-on-consent-under-regulation-2016679_de.

12 Vgl. Urteile vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland (Verbandsklage) (C‑757/22, im Folgenden: Urteil Meta Platforms Ireland, EU:C:2024:598, Rn. 60), und entsprechend vom 4. September 2025, EDSB/SRB (Begriff der personenbezogenen Daten) (C‑413/23 P, EU:C:2025:645, Rn. 106).

13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 2020, Orange Romania (C‑61/19, EU:2020:901, Rn. 40), und Meta Platforms Ireland (Rn. 55, 56, 59 und 60). Zum engen Zusammenhang zwischen Datenschutz und Transparenz, der durch Art. 12 DSGVO hervorgehoben wird, vgl. Bygrave, L. A., und Tosoni, L., „Article 4(11). Consent“, in Kuner, C., Bygrave, L. A., Docksey, C., und Drechsler, L. (Hrsg.), The EU General Data Protection Regulation (GDPR). A Commentary, Oxford University Press, Oxford 2020, S. 184. Vgl. auch Tambou, O., Manuel de droit européen de la protection des données personnel, Bruylant, Brüssel, 2020, S. 129, Nr. 141 ff., und insbesondere S. 134, Nr. 144, sowie Dix, A., „Art. 12. Transparent information, communication and modalities for the exercise of the rights of the data subject“, in General Data Protection Regulation. Article-by-Article Commentary, Nomos, Baden-Baden, 2023, S. 434 bis 447.

14 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Bara u. a. (C‑201/14, EU:C:2015:461, Nr. 74) und Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Storstockholms Lokaltrafik (C‑422/24, EU:C:2025:623, Nr. 1).

15 Vgl. Urteil Meta Platforms Ireland (Rn. 58).

16 Vgl. Urteil Meta Platforms Ireland (Rn. 59).

17 Er wird so in Art. 4 Abs. 7 DSGVO definiert. Vgl. auch zur gemeinsamen Verantwortlichkeit Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID (C‑40/17, EU:C:2019:629, Rn. 106).

18 In diesem Stadium ist die Identifizierung des Empfängers nicht immer möglich, und der Begriff „Kategorie von Empfängern“ ermöglicht es, eine umfassendere Einwilligung einzuholen.

19 Es geht hier nicht um die Frage der Subunternehmer von Groupe Canal +, die diese Direktwerbung in deren Auftrag durchführen.

20 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik (C‑422/24, im Folgenden: Urteil Storstockholms Lokaltrafik, EU:C:2025:980, Rn. 39). Vgl. auch zum Anwendungsbereich von Art. 14 DSGVO Urteil vom 28. November 2024, Másdi (C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 55).

21 Vgl. Urteil Storstockholms Lokaltrafik (Rn. 39).

22 Vgl. Art. 14 Abs. 3 Buchst. a DSGVO. Vgl. auch Artikel‑29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, 11. April 2018, WP 260, rev. 01, Ziff. 28 (im Folgenden: Transparenzleitlinien), abrufbar unter: https://www.edpb.europa.eu/documents/guideline/article-29-working-party-guidelines-on-transparency-under-regulation-2016679_de.

23 Vgl. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b DSGVO.

24 Zum Begriff „Direktwerbung“ vgl. Urteil vom 25. November 2021, StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz (C‑102/20, EU:C:2021:954, Rn. 47). Vgl. zum weiten Charakter des Begriffs „Direktwerbung“ auch Artikel‑29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 5/2004 vom 27. Februar 2004 zu unerbetenen Werbenachrichten im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG, WP 90, Nr. 3.3.

25 Vgl. EDSA-Leitlinien 5/2020 vom 4. Mai 2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1, Abs. 65, wonach „in einem Fall, in dem sich mehrere (gemeinsame) Verantwortliche auf die ersuchte Einwilligung stützen wollen, oder wenn die Daten an andere Verantwortliche übermittelt oder von anderen Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, die sich auf die ursprüngliche Einwilligung stützen möchten, alle diese Organisationen zu nennen sind“.

26 Vgl. zu dieser Auslegungsmethode des Gerichtshofs u. a. Urteil Storstockholms Lokaltrafik (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Siehe hierzu die Ausführungen in den Nrn. 31 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge.

28 Vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279, Rn. 64 bis 66), und vom 27. Oktober 2022, Proximus (Öffentliche elektronische Teilnehmerverzeichnisse) (C‑129/21, EU:C:2022:833, Rn. 48 bis 50).

29 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2022, Proximus (Öffentliche elektronische Teilnehmerverzeichnisse) (C‑129/21, EU:C:2022:833, Rn. 50).

30 Der 60. Erwägungsgrund der DSGVO sieht u. a. vor, dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung „es erforderlich [machen], dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten“. Im 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es u. a.: „Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen“ (Hervorhebung nur hier).

31 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a. (C‑201/14, EU:C:2015:638, Rn. 34), in dem der Gerichtshof ausführt, dass das Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde beispielsweise verpflichtet, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, „um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Ziff. 30 der Transparenzleitlinien.

32 Art. 15 DSGVO spielt nämlich eine „funktionale Rolle“ und ermöglicht es der betroffenen Person, andere in der DSGVO vorgesehene Befugnisse auszuüben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten] [C‑154/21, EU:C:2022:452, Nr. 33]; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten] [C‑154/21, EU:C:2023:3, Rn. 38 und 39], sowie vom 22. Juni 2023, Pankki S [C‑579/21, EU:C:2023:501, Rn. 58]).

33 So haben einige Autoren auf die für den Verantwortlichen „passive“ Transparenz im Rahmen von Art. 15 DSGVO hingewiesen, da der Antrag von der betroffenen Person zu stellen ist (vgl. Zanfir-Fortuna, G., „Article 15. Right of access by the data subject“, in Kuner, C., Bygrave, L. A., Docksey, C., und Drechsler, L. [Hrsg.], The EU General Data Protection Regulation [GDPR]. A Commentary, Oxford University Press, Oxford 2020, S. 449 bis 467). Das Recht auf Unterrichtung steht „im Mittelpunkt des Schutzmechanismus“, da die betroffene Person ihre Rechte (insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO) nicht ausüben kann, wenn ihr nicht bekannt ist, ob sie von einer Verarbeitung betroffen ist oder nicht (vgl. Castets-Renard, C., „Titre 1 – Protection des données personnelles“, in Droit du marché unique numérique et intelligence artificielle, Bruylant, Brüssel, 2020, 1. Aufl., S. 221 bis 300, insbesondere S. 270, Nr. 341).

34 Diese Möglichkeit wird auch in Nr. 27 des Beschlusses der CNIL erwähnt, wo von einer erschöpfenden und aktualisierten Liste die Rede ist, „die den Personen zum Zeitpunkt der Einholung ihrer Einwilligung zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise direkt auf dem Medium, auf dem die Einwilligung eingeholt wird, oder, falls diese Liste zu lang ist, über einen Hyperlink zu dieser Liste und den Datenschutzrichtlinien der Dienstleister und Anbieter“.

35 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz (C‑102/20, EU:C:2021:518, Nr. 57).

36 Vgl. u. a. Ruschemeier, H., „Data Brokers and European Digital Legislation“, EDPL, Bd. 9, Nr. 1, 2023, S. 27 bis 38.

37 Es handelt sich hier um den Überdruss des Nutzers, der aufgrund zu häufiger Aufforderungen seine Einwilligung schließlich mechanisch und ohne nachzudenken erteilt oder im Gegenteil darauf verzichtet, die Nutzung der Website fortzusetzen. Vgl. hierzu u. a. die „Cookies-Selbstverpflichtungsinitiative (Cookies Pledge) der Kommission, die u. a. darauf abzielt, die Notwendigkeit für die Verbraucher, Cookies und andere Tracker ständig zu akzeptieren oder abzulehnen, zu verringern; abrufbar unter: https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/enforcement-consumer-protection/cookie-pledge_en.

38 Hier orientiere ich mich an Nr. 49 des Erläuternden Berichts des Europarats zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 10. Oktober 2018, sogenanntes „Übereinkommen 108+“, vom 18. Mai 2018, was den Umstand anbelangt, dass der Verantwortliche, um festzustellen, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, „nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen [sollte], ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen“ (Hervorhebung nur hier) (abrufbar unter: https://rm.coe.int/16808ac91b).

39 Dies wird durch die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Beschwerden belegt.

40 Vgl. hierzu Transparenzleitlinien, insbesondere die Tabelle im Anhang.

41 Der von Groupe Canal + angestellte Vergleich zwischen dem Internetnutzer und dem angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher könnte sich als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Planet49 [C‑673/17, EU:C:2019:246, Nr. 113]; vgl. ferner zu den Wechselwirkungen zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Verbraucherschutzrecht Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Meta Platforms Ireland [C‑319/20, EU:C:2021:979, Nrn. 80 und 81])], wobei der hohe Schutz der Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden hervorgehoben wird.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 17.09.2026 – C-773/26, ECLI:EU:C:2026:773

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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