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# Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.07.2026 – C-607/26

ECLI:EU:C:2026:607  
Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 16. Juli 2026(1)

Rechtssache C‑441/25

AGECOP – Associação para a Gestão da Cópia Privada

gegen

VISAPRESS – Gestão de Conteúdos dos Media, CRL

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça [Oberster Gerichtshof, Portugal])

Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2001/29 – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b – Gerechter Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch – Richtlinie 2019/790 – Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt – Art. 16 – Ansprüche von Verlegern auf einen gerechten Ausgleich – Nationale Rechtsvorschriften, die einen Teil des den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern zuerkennen, die ursprüngliche Inhaber der Urheberrechte an Sammelwerken und der abgeleiteten Urheberrechte an Presseartikeln sind, die ohne Angabe des Urhebers veröffentlicht wurden

Einleitung

1. Das Urheberrecht der Union sieht vor, dass Urheberrechtsinhabern ein gerechter Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke im Rahmen der geltenden Ausnahmen vom Urhebermonopol gezahlt wird. Gemäß den Bestimmungen dieses Rechts können auch Verleger literarischer und grafischer Werke anspruchsberechtigt sein.

2. Es scheint jedoch nicht ganz klar zu sein, ob sie auf diesen Ausgleich Anspruch als Verleger haben oder als Inhaber von Urheberrechten, die sie gesetzlich oder vertraglich erworben haben.

3. Diese Frage ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, …“

5. In Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(3) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.“

Portugiesisches Recht

6. Ein gerechter Ausgleich für die Vervielfältigung und Aufzeichnung von Werken wurde durch Art. 82 Abs. 1 des Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetzbuch über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte), gebilligt durch das Decreto-Lei (Gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 63/85 vom 14. März 1985 in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, eingeführt. Anspruchsberechtigt sind nach dieser Bestimmung unter anderem Verleger.

7. Die Einzelheiten zu diesem Ausgleich sind in der Lei da Cópia Privada (Gesetz über die Privatkopie) Nr. 62/98 vom 1. September 1998 in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Erhebung, Verwaltung und Auszahlung des gerechten Ausgleichs von der Associação para a Gestão da Cópia Privada (im Folgenden: AGECOP) gewährleistet, einer juristischen Person portugiesischen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Wesentlichen ein Verband von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ist, die insbesondere Urheber und Verleger vertreten.

8. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des genannten Gesetzes werden die zur Finanzierung dieses gerechten Ausgleichs für die Vervielfältigung literarischer und grafischer Werke zum privaten Gebrauch erhobenen Beträge zu gleichen Teilen zwischen den Vertretungen der Urheber und denen der Verleger aufgeteilt.

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

9. Am 26. Juni 2020 fasste der Vorstand der AGECOP einen Beschluss, wonach der gerechte Ausgleich für die Vervielfältigung literarischer und grafischer Werke zum privaten Gebrauch für den Zeitraum von März bis Mai dieses Jahres, soweit er nach nationalem Recht den Urhebern zustand, an eine die Urheber vertretende Organisation ausgezahlt wurde und, soweit er den Verlegern zustand, an die Organisationen zur Vertretung der Verleger.

10. Am 27. Juli 2020 erhob VISAPRESS – Gestão de Conteúdos dos Media, CRL, eine Organisation, die Presseverlage vertritt (im Folgenden: VISAPRESS), eine Klage gegen diesen Beschluss. VISAPRESS macht im Wesentlichen geltend, dass Presseverlage nicht nur Inhaber von verwandten Schutzrechten an Presseveröffentlichungen seien, sondern auch Inhaber von Urheberrechten an einigen dieser Veröffentlichungen, weshalb sie am gerechten Ausgleich, soweit er für die Urheber bestimmt sei, beteiligt werden sollten. Das hier genannte Gerichtsverfahren scheint kein Bestandteil des Ausgangsverfahrens zu sein.

11. Am 3. Dezember 2020 fasste der Vorstand von AGECOP in Bezug auf den gerechten Ausgleich für den Zeitraum von Juni bis November dieses Jahres einen Beschluss, der dem vom 26. Juni 2020 entsprach.

12. Am 21. Juni 2023 wurde dieser Beschluss von VISAPRESS vor dem Gericht erster Instanz angefochten, das die Klage jedoch mit Urteil vom 21. März 2024 abwies. Dieses Urteil wurde anschließend vom Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) mit Urteil vom 16. Oktober 2024 aufgehoben. Das Berufungsgericht stellte insbesondere fest, dass VISAPRESS als eine die Urheber vertretende Stelle im Sinne von Art. 82 des Gesetzbuches über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sowie der Bestimmungen des Gesetzes über die Privatkopie angesehen werden könne und somit berechtigt sei, einen Anteil an dem den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleich zu erhalten.

13. Gegen dieses Urteil legte AGECOP beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein. Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorlagefrage zu stellen:

Können in Anbetracht des Umstands, dass

a) das portugiesische Recht vorsieht, dass der gerechte Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 und Art. 16 der Richtlinie 2019/790 zu gleichen Teilen zwischen den Vertretungen der Urheber und den Vertretungen der Verleger aufzuteilen ist, und dass

b) nach dem portugiesischen Recht die Presseverlage nicht nur Inhaber eines verwandten Schutzrechts, sondern auch eines originären Urheberrechts an den von ihnen herausgegebenen Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie eines abgeleiteten Urheberrechts an den Artikeln sind, die ohne Angabe des Urhebers veröffentlicht werden (ein abgeleitetes Urheberrecht, das sich unter anderem aus der Übertragung dieses Urheberrechts durch die geistigen Schöpfer ergibt),

die genannten Richtlinien dahin ausgelegt werden, dass sie gestatten, das auf den vorliegenden Fall anwendbare portugiesische Recht dahin auszulegen, dass die Verwertungsgesellschaft, die die Verleger von Zeitungen und anderen periodischen Veröffentlichungen vertritt, neben dem Anspruch auf einen den Verlegern zustehenden Anteil (50 %) am gerechten Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch auch einen Anspruch darauf hat, sich die restlichen 50 % desselben gerechten Ausgleichs, die gesetzlich den Urhebern zustehen, mit einer anderen Verwertungsgesellschaft zu teilen, die die geistigen Schöpfer der in ihren periodischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke vertritt, was zwangsläufig zu einer Verringerung der Vergütung führt, die Letztere erhalten?

14. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 4. Juli 2025 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierungen Portugals und Estlands sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, die Sache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Würdigung

15. Die Prüfung der Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache erfordert einige einleitende Bemerkungen zum Gegenstand dieser Frage.

Gegenstand der Vorlagefrage

16. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, streiten sich im Ausgangsverfahren zwei Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte über die Frage, in welchem Umfang diese Gesellschaften berechtigt sind, Mittel zu erhalten, die für die Zahlung eines gerechten Ausgleichs für die Vervielfältigung von Werken bestimmt sind, und diese anschließend unter ihren Mitgliedern aufzuteilen. Dieser Streitgegenstand im Ausgangsverfahren spiegelt sich auch in der Formulierung der Vorlagefrage durch das vorlegende Gericht wider.

17. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht lediglich die Frage regelt, welcher Kreis von Rechtsträgern Anspruch auf einen gerechten Ausgleich hat. Wie die Erhebung und Verwaltung der für die Auszahlung dieses Ausgleichs bestimmten Mittel organisiert ist und von wen welchen Verwertungsgesellschaften die Anspruchsberechtigten vertreten werden, liegt hingegen vollständig im Ermessen der Mitgliedstaaten, wobei natürlich die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Regelungen mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss.

18. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen klären möchte, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Presseverlage als Inhaber des Urheberrechts an ihren Veröffentlichungen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für deren Vervielfältigung haben, und zwar unabhängig davon, dass sie auch als Verleger dieser Veröffentlichungen einen Anspruch auf diesen Ausgleich haben.

19. Die Prüfung dieser Frage sollte mit einem kurzen Rückblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie auf die Entstehungsgeschichte von Art. 16 der Richtlinie 2019/790 beginnen.

Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs und Entstehungsgeschichte von Art. 16 der Richtlinie 2019/790

20. Auch wenn die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Formulierungen zum gerechten Ausgleich sehr knapp gehalten sind, hat der Gerichtshof auf dieser Grundlage eine umfangreiche Rechtsprechung, unter anderem zum Kreis der Anspruchsberechtigten, entwickelt.

21. Bereits in seinem ersten Urteil zum gerechten Ausgleich hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser darauf abzielt, den Schaden auszugleichen, der sich für die Rechtsinhaber aus der Vervielfältigung von Werken und anderen Schutzgegenständen im Rahmen der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Ausnahme ergibt, und dass die Höhe dieses Ausgleichs auf der Grundlage des Ausmaßes dieses Schadens zu berechnen ist(4).

22. Anschließend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein gerechter Ausgleich nicht vollständig und unmittelbar an die Rechtsinhaber ausgezahlt werden muss, sondern dass diese in mittelbarer Form davon profitieren können. Dagegen sollten Dritte nicht anspruchsberechtigt sein(5).

23. Schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, im Folgenden: Urteil Hewlett-Packard, EU:C:2015:750, Rn. 46 bis 49), entschieden, dass die Verleger von Werken, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Ausnahme vervielfältigt werden dürfen, keinen Anspruch auf den Anteil am gerechten Ausgleich haben, der den Urhebern für diese Vervielfältigung zusteht. Der Gerichtshof stützte sich dabei vor allem auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29, wonach ein gerechter Ausgleich den „Rechtsinhabern“ zusteht, während Art. 2 der Richtlinie, der das Vervielfältigungsrecht festlegt, Verleger nicht unter den Inhabern dieses Rechts aufführt.

24. Das Urteil Hewlett-Packard stieß in den Mitgliedstaaten nicht auf großen Zuspruch, da viele(6) in ihren Rechtsvorschriften eine Beteiligung der Verlage am gerechten Ausgleich für Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht vorsehen(7). Um ihnen die Beibehaltung dieser Regelungen zu ermöglichen, hat der Unionsgesetzgeber Art. 16 der Richtlinie 2019/790 erlassen. Auf den Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Urteil Hewlett-Packard weist der 60. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ausdrücklich hin, wonach die betreffende Bestimmung insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten erlassen wurde, die eine Beteiligung der Verleger am gerechten Ausgleich „vor dem 12. November 2015“ zuließen, d. h. vor dem Tag der Verkündung dieses Urteils.

25. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren entstanden. Zu seiner Entscheidung ist eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2019/790 erforderlich.

Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29

26. Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 zieht AGECOP den Schluss, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff „Rechtsinhaber“ nur die in Art. 2 der Richtlinie genannten Rechtsinhaber umfasse, zu denen Verleger nicht zählten. Daher können Verleger nach Ansicht von AGECOP wenn überhaupt ausschließlich auf der Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2019/790 einen gerechten Ausgleich erhalten, unabhängig davon, ob sie lediglich Lizenznehmer seien, die zur Nutzung der Werke berechtigt seien, oder ob sie durch Gesetz oder Vertrag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung dieser Werke erworben hätten. Auf der Grundlage des nationalen Rechts leitet AGECOP daraus ab, dass Verlage keinen Anspruch auf einen Anteil an dem gerechten Ausgleich hätten, der den Urhebern zustehe.

27. Ich halte eine derart restriktive Auslegung der betreffenden Vorschriften jedoch nicht für zutreffend.

28. Wie bereits der Titel der Richtlinie 2001/29 selbst zeigt, zielt diese lediglich auf die Harmonisierung bestimmter Vorschriften zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten ab. In Art. 2 harmonisiert diese Richtlinie das Vervielfältigungsrecht, indem sie die durch dieses Recht geschützten Gegenstände sowie die Rechtsträger festlegt, denen dieses Recht grundsätzlich zusteht, wobei sie in Art. 5 Ausnahmen von diesem Recht festlegt.

29. Weder die Richtlinie 2001/29 noch irgendein anderer Unionsrechtsakt regelt jedoch die Frage der Übertragung ausschließlicher Urheberrechte und verwandter Schutzrechte sowie die Frage der Bestimmung des Kreises der Rechtsinhaber in atypischen Situationen, wie beispielsweise bei der Schaffung eines Werkes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei der Zusammenarbeit mehrerer Urheber. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kreis der Inhaber des Vervielfältigungsrechts streng auf die in Art. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Inhaber beschränkt ist. Denn in einem solchen Fall wäre jeglicher Handel mit ausschließlichen Rechten sowie jede flexible Regelung atypischer Situationen unmöglich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte auch nach dem Tod der in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Rechtsträger fortbestehen und vererbbar sind, wodurch die Erben in die Rechte dieser Rechtsträger eintreten.

30. Was hingegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 betrifft, so nennen diese Bestimmungen, die den Kreis der Personen festlegen, die Anspruch auf einen gerechten Ausgleich haben, weder die in Art. 2 dieser Richtlinie genannten Rechtsträger noch enthalten sie einen Verweis auf diese Bestimmung, sondern verwenden den allgemeinen Begriff „Rechtsinhaber“(8). Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass dieser Begriff ausschließlich die in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Inhaber umfasst. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten der Anwendung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten auszulegen, d. h. so, dass er nicht nur die in dem oben genannten Art. 2 ausdrücklich genannten Rechtsinhaber umfasst, sondern auch deren Rechtsnachfolger sowie Personen, die zwar nicht die tatsächlichen Urheber der Werke sind, aber aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, Inhaber von Urheberrechten sind.

31. Solche Personen können beispielsweise Verleger sein, wenn (und soweit dies der Fall ist) die Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werks auf sie übertragen haben oder wenn das nationale Recht ihnen den Status von Urheberrechtsinhabern zuerkennt.

32. Aus dem Urteil Hewlett-Packard ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache war die Frage nach dem möglichen Status der Verleger als Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht Gegenstand eingehender Erwägungen. Nach den im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften erhielten die Verleger als solche einen gerechten Ausgleich, und in diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass sie in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 nicht als eigenständige Kategorie von Inhabern dieses Rechts aufgeführt sind. Da ein gerechter Ausgleich darauf abzielt, den durch die Einführung einer Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht entstandenen Schaden zu kompensieren, entschied der Gerichtshof, dass den Verlegern kein solcher Ausgleich zusteht, weil ihnen durch diese Ausnahme kein Schaden entsteht. An keiner Stelle des Urteils hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass der Begriff „Rechtsinhaber“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 auf die in Art. 2 der Richtlinie genannten Kategorien von Rechtsinhabern beschränkt ist.

33. Die oben in Nr. 30 vorgeschlagene Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 steht zudem im Einklang mit der ratio legis eines gerechten Ausgleichs. Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Ausgleich darauf abzielt, den Schaden zu kompensieren, den die Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgrund der Ausnahme für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch erleiden(9). Dieser Schaden ergibt sich aus der Tatsache, dass die Nutzer ein Werk für den privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Inhabers des Vervielfältigungsrechts vervielfältigen dürfen, für die dieser Inhaber andernfalls eine Vergütung verlangen könnte, beispielsweise durch den Verkauf eines weiteren Exemplars des Werks.

34. Es ist daher folgerichtig, dass jeweils derjenige Anspruch auf einen gerechten Ausgleich hat, der ohne die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahmen berechtigt wäre, die Vervielfältigung zu gestatten oder zu untersagen,. Bei dieser Person kann es sich um jemanden handeln, auf den das Vervielfältigungsrecht vertraglich übertragen wurde oder der dieses Recht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften innehat, auch wenn er nicht der tatsächliche Urheber des Werks ist. Eine solche Person kann insbesondere der Verleger sein. Natürlich können privatrechtliche Verhältnisse oder gesetzliche Regelungen komplexer sein, und mehr als eine Person kann Inhaber von Rechten an einem bestimmten Werk sein. Die Art und Weise der Berechnung und Auszahlung des gerechten Ausgleichs sollte dieser komplexen Realität Rechnung tragen.

35. Es trifft zu, dass Art. 16 der Richtlinie 2019/790 hier eine gewisse Unklarheit schafft. Denn gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Verlage unabhängig davon, ob das Recht auf sie übertragen wurde oder ob sie lediglich eine Lizenz zur Verwertung des Werks erhalten haben, zur Beteiligung am gerechten Ausgleich berechtigen. Man könnte daher annehmen, dass dies die einzig mögliche Grundlage für den Erhalt eines gerechten Ausgleichs durch die Verlage ist und dass ihre mögliche Rechtsstellung als Inhaber des Vervielfältigungsrechts im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 keine Rolle spielt.

36. Meiner Ansicht nach ist eine solche Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2019/790 jedoch unzutreffend. Im Gegensatz zur Richtlinie 2001/29 verwenden weder der eben angeführte Art. 16 noch der 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790, der sich auf diesen Artikel bezieht, den Begriff „Rechtsinhaber“, sondern unterscheiden lediglich zwischen Urhebern einerseits und Verlegern andererseits. Das Ziel des Unionsgesetzgebers bestand hier eher darin, ein praktisches Problem zu lösen, als rechtliche Fragen zu klären. Die Lektüre des eben erwähnten 60. Erwägungsgrunds zeigt, dass der Unionsgesetzgeber durch Art. 16 der Richtlinie 2019/790 beabsichtigte, den Mitgliedstaaten ein möglichst weites Ermessen hinsichtlich der Einbeziehung von Verlegern in den gerechten Ausgleich einzuräumen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form ihnen das Recht zur Nutzung der Werke von den Urhebern gewährt wurde. Diese Bestimmung wurde somit so formuliert, dass sie alle möglichen Situationen und alle im nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen abdeckt.

37. Diese Bestimmung ändert jedoch nichts am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29, der im Gegensatz zu Art. 2 der Richtlinie nicht den Begriff „Urheber“, sondern den Begriff „Rechtsinhaber“ verwendet. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass der Geltungsbereich dieses Begriffs allein deshalb eingeschränkt wurde, weil Art. 16 der Richtlinie 2019/790 potenziell Situationen erfasst, in denen Verleger als Urheberrechtsinhaber angesehen werden können. Allenfalls hat der genannte Art. 16 in solchen Situationen lediglich deklaratorischen Charakter.

38. Ich stimme hingegen nicht mit dem von AGECOP vorgebrachten Argument überein, wonach eine solche Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29, wie ich sie vorschlage, Art. 16 der Richtlinie 2019/790 seiner Bedeutung beraube. Denn diese Bestimmung umfasst auch Fälle, in denen Verlage nicht Inhaber des Vervielfältigungsrechts sind, sondern lediglich Lizenznehmer des Rechts zur Verwertung von Werken(10). In einem solchen Fall behält sie ihren normativen Inhalt in vollem Umfang bei.

39. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Art. 16 der Richtlinie 2019/790 nur Fälle erfasst, in denen Verlage Rechte von Urhebern erworben haben. Ginge man also davon aus, dass der Kreis derjenigen, die Anspruch auf einen gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 haben, auf die in Art. 2 dieser Richtlinie genannten Personen beschränkt ist, würde Verlegern, die das Vervielfältigungsrecht eigenständig, beispielsweise kraft Gesetzes, erworben haben, ihr Anspruch auf einen gerechten Ausgleich genommen, was meiner Ansicht nach sowohl dem Zweck von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 als auch dem von Art. 16 der Richtlinie 2019/790 zuwiderliefe. Es ist daher eher davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen hat, solche Fälle in der zweiten dieser Bestimmungen nicht zu regeln, da er sie als von der ersten Bestimmung erfasst ansah.

40. Meiner Ansicht nach sind daher Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass Verleger, die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts sind, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich haben.

41. Im Zusammenhang mit Art. 16 der Richtlinie 2019/790 ist jedoch noch der Zweck und die Rolle dieses gerechten Ausgleichs zu berücksichtigen.

Zweck und Rolle des gerechten Ausgleichs für Verleger

42. Wie bereits erwähnt, zielt dieser Ausgleich gemäß dem Urteil Padawan (Rn. 39 bis 42) darauf ab, den Schaden zu kompensieren, der durch die Nutzung von Werken im Rahmen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen entsteht, und ist seine Höhe auf der Grundlage des Ausmaßes dieses Schadens zu berechnen. Dieses Urteil bezog sich natürlich auf einen gerechten Ausgleich für Rechtsinhaber. Ich sehe jedoch keinen Grund, warum es nicht auch für Verleger gelten sollte, die diesen Ausgleich gemäß Art. 16 der Richtlinie 2019/790 erhalten, da es sich, wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, um den Anteil der Verleger am gemäß den oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 gezahlten Ausgleichs handelt.

43. Auch in anderen Urteilen hat der Gerichtshof den Zusammenhang zwischen einem gerechten Ausgleich und dem Schaden hervorgehoben, den die Inhaber des Vervielfältigungsrechts erleiden. Im Urteil Hewlett-Packard hat der Gerichtshof insbesondere die Entschädigung für Schäden, die durch Vervielfältigungen aus rechtswidrigen Quellen verursacht wurden, in Frage gestellt, da diese nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fallen, und ein System zur Berechnung des Ausgleichs bemängelt, das keinen Abzug des tatsächlichen Schadens vom pauschal ermittelten Schaden zulässt(11). Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Erhebung einer Abgabe zur Finanzierung eines gerechten Ausgleichs auf Vervielfältigungsgeräte, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt waren, beanstandet, da solche Geräte nicht der Vervielfältigung für den privaten Gebrauch dienen, wie es Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der betreffenden Richtlinie vorsieht(12).

44. Dieses Kriterium ist daher im Falle einer möglichen Überschneidung des Anspruchs der Verleger auf einen gerechten Ausgleich als Inhaber des Vervielfältigungsrechts und als Verleger zu berücksichtigen. Ich teile in dieser Frage nicht die von VISAPRESS vertretene Auffassung, wonach Verleger, die Inhaber dieses ausschließlichen Rechts seien, einen doppelten Schaden erlitten, zum einen aufgrund der Unmöglichkeit, eine größere Anzahl von Exemplaren des Werks zu verkaufen, und zum anderen aufgrund des Bestehens einer Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht.

45. Der Schaden, der durch den gerechten Ausgleich kompensiert werden soll, ergibt sich aus der Existenz dieser Ausnahme und besteht gerade in der Verringerung der Einnahmen aus dem Verkauf von Exemplaren der Werke (oder deren Bereitstellung in immaterieller Form). Das Vervielfältigungsrecht ist ein vermögensrechtliches Recht, und der einzige Schaden, der sich aus seiner Einschränkung ergeben kann, besteht in der Einschränkung der Möglichkeit, Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung der Werke zu erzielen.

46. Natürlich spiegelt in einer Situation, in der sich nicht genau feststellen lässt, welches Werk wie oft von den Nutzern für ihren privaten Gebrauch vervielfältigt wurde und wie hoch die Bereitschaft dieser Nutzer zum Kauf weiterer Exemplare des Werks gewesen wäre, der gerechte Ausgleich den tatsächlich von den Inhabern des Vervielfältigungsrechts erlittenen Schaden nur annähernd wider. Dennoch stellt sich die Frage, die vom nationalen Gesetzgeber bzw. den nationalen Rechtsanwendern zu klären ist, ob beispielsweise eine mögliche doppelte Vergütung für den Verleger für dasselbe Werk in einer Situation, in der er auch Inhaber des Vervielfältigungsrechts an diesem Werk ist, mit der Anforderung vereinbar ist, die Höhe des gerechten Ausgleichs auf der Grundlage des Ausmaßes des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens festzulegen.

47. In einer Situation, in der Verleger sowohl als Inhaber des Vervielfältigungsrechts an Werken als auch als Verleger dieser Werke Anspruch auf einen gerechten Ausgleich haben, sollte die Gesamthöhe dieses Ausgleichs daher das Ausmaß des Schadens widerspiegeln, der ihnen durch die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch tatsächlich entstanden ist.

48. Letztendlich bin ich daher der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 dem nicht entgegensteht, dass Presseverlage als Inhaber des Urheberrechts an ihren Veröffentlichungen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für deren Vervielfältigung haben, und zwar unabhängig davon, dass sie auch als Verleger dieser Veröffentlichungen Anspruch auf diesen Ausgleich haben, vorbehaltlich der in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge enthaltenen Einschränkung.

Abschließende Anmerkungen

49. Zum Abschluss erscheinen mir zwei Anmerkungen notwendig.

50. Erstens: Wie ich bereits einleitend im Zusammenhang mit dem Wortlaut der Vorlagefrage erwähnt habe, legt das Unionsrecht zwar fest, wer Anspruch auf den gerechten Ausgleich hat, regelt jedoch nicht die Frage der Vertretung der Anspruchsberechtigten durch Verwertungsgesellschaften oder die Mechanismen der Verteilung dieses Ausgleichs durch diese Gesellschaften, sondern überlässt dies der Regelung durch das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Daher fällt die Frage, ob Verleger, die Inhaber des Rechts zur Vervielfältigung von Werken sind, hierfür einen gerechten Ausgleich aus den Mitteln erhalten sollen, über die die Vertretungen der Urheber verfügen, oder aus den Mitteln, über die die Vertretungen der Verleger verfügen, vollständig in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Rechts, in diesem Fall des portugiesischen Rechts. Das Gleiche gilt für den Anteil, an dem die Verleger an der Aufteilung dieses gerechten Ausgleichs beteiligt sind.

51. Zweitens betrifft die Vorlagefrage im vorliegenden Fall in keiner Weise die Beurteilung der Vereinbarkeit der portugiesischen Vorschriften, die Presseverlagen die Rechtsstellung von Urheberrechtsinhabern für bestimmte Veröffentlichungen zuerkennen, mit dem Unionsrecht. Es scheint auch nicht so, als sei diese Frage Gegenstand des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht oder Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Daher gehe ich in den vorliegenden Schlussanträgen nicht auf diese Frage ein und bin nicht der Ansicht, dass der Gerichtshof sie im Rahmen der Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache behandeln sollte; er ist meines Erachtens im Übrigen nicht ausreichend informiert, um eine Entscheidung in dieser Frage zu treffen.

52. Ich möchte lediglich hinzufügen, dass das jüngste Urteil in der Rechtssache ONB u. a.(13) eine besondere Situation betraf, in der den Urhebern ihre verwandten Schutzrechte rückwirkend aufgrund von Vorschriften entzogen wurden, die nach dem Erwerb dieser Rechte bzw. entgegen der berechtigten Erwartung ihres Erwerbs erlassen worden waren. Die sich aus diesem Urteil ergebenden Schlussfolgerungen finden daher in einer Situation wie der vorliegenden nicht unmittelbar und automatisch Anwendung.

Ergebnis

53. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

sind dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Presseverlage als Inhaber des Urheberrechts an ihren Veröffentlichungen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für deren Vervielfältigung haben, und zwar unabhängig davon, dass sie auch als Verleger dieser Veröffentlichungen Anspruch auf diesen Ausgleich haben. Haben Verleger sowohl als Inhaber des Vervielfältigungsrechts an diesen Werken als auch als deren Verleger Anspruch auf einen gerechten Ausgleich, muss die Gesamthöhe dieses Ausgleichs dem Ausmaß des Schadens entsprechen, den sie tatsächlich durch die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch erlitten haben.

1 Originalsprache: Polnisch.

2 ABl. 2001, L 167, S. 10.

3 ABl. 2019, L 130, S. 92.

4 Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, im Folgenden: Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 39 bis 42).

5 Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 49 f., 53 f.).

6 Nach Angaben der Kommission in ihren Erklärungen zu der vorliegenden Rechtssache sind es 18 Mitgliedstaaten.

7 Dieser Anteil kann dabei relativ hoch sein, wie aus den im Ausgangsverfahren anwendbaren portugiesischen Rechtsvorschriften hervorgeht, wonach der gerechte Ausgleich zu gleichen Teilen zwischen Urhebern und Verlegern aufgeteilt wird. Die gleiche Aufteilung galt auch in der Rechtssache, in der das Urteil Hewlett-Packard ergangen ist (vgl. die in Rn. 9 des Urteils angeführten belgischen Rechtsvorschriften).

8 Im Englischen „rightholders“, im Französischen „titulaires des droits“.

9 Urteil Padawan (Rn. 40).

10 Siehe Art. 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45), der ausdrücklich zwischen diesen beiden Kategorien unterscheidet.

11 Vgl. dazu die Nrn. 3 und 4 des Tenors des Urteils.

12 Urteil Padawan (Nr. 3 des Tenors).

13 Urteil vom 6. März 2025, C‑575/23, EU:C:2025:141.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.07.2026 – C-607/26, ECLI:EU:C:2026:607

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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